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248. 25. Oktober 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Drschn. Buchhandel. 12731 Herstellungskosten sein Geld zulegen muß. Auf der andern Seite will auch der ausländische Kunde, der ja schließlich bei Kauf der Reproduktions- und Übersetzungsrechte selbst der gangbarsten Publikation immerhin ein gewisses Risiko eingeht, ebenfalls möglichst wenig an einen dauernden Vertrag gebunden sein, um sich, falls das Werk seinen Erwartungen nicht entsprechen sollte, so bald wie möglich von der getroffenen Abmachung zurückziehen zu können. Er wird also den Versuch machen, in den Vertrag die Bestimmung hineinzubringen, daß, falls der Absatz der Publikation in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Auflagenhöhe nicht erreicht, der Vertrag als aufgelöst zu betrachten ist. Gegen eine derartige Klausel wird sich nun der Verleger des Ur sprungswerkes in den meisten Fällen zu sträuben haben. Will die aus ländische Firma eine periodisch erscheinende Publikation erwerben, so muß sie sich fast steis längere Zeit gedulden, bevor sie be urteilen kann, ob ihre Ausgabe von Erfolg begleitet ist oder nicht. Dem Verleger des Ursprungswerkes kommt es dagegen sehr da rauf an, zu wissen, daß seine Publikation auch in ihren fremd sprachlichen Ausgaben sich in der richtigen Hand befindet. Es kann ihm nicht gleichgültig sein, ob ihm sein ausländischer Ge schäftsfreund, kaum daß dieser mit der Publikation seiner Aus gabe begonnen hat, schreibt: Höre mal mein lieber Freund, die Publikation geht doch nicht so, wie ich es vermutet habe; ich habe bereits zehn Nummern ausgegeben und kann nicht einmal die Exemplare der Minimalauflage absetzen. Wir wollen also Schluß machen!« Auf solche Wünsche wird man sich nicht einlassen können. Der Verleger wird nicht zugeben wollen, daß seine Publikation, die er in einem fremden Lande eingeführt wissen will, bereits nach einem halben Jahre den Herausgeber wechselt, abgesehen davon, daß es stets schwierig ist, einen neuen Interessenten für eine Sache heranzuholen, nachdem bereits ein anderer sich damit befaßt hat. Deswegen wird man niemals vertraglich vereinbaren, daß ein minimaler Absatz der fremdsprachlichen Ausgabe den Kontra henten berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten; er muß wider standsfähig genug sein, um für seine Ausgabe innerhalb eines längeren Zeitraums den Erfolg erzwingen zu können. Bezieht die ausländische Firma Klischees oder fertige Drucke, jo ist im Vertrage festzusetzen, welche der beiden Parteien die Fracht- und die etwaigen Zollspesen zu tragen hat. Selbstverständlich ist der Bezugspreis ebenfalls vertraglich sestzulegen. Verkauft der Verleger nur die Reproduktion und Übersetzungsrechte, so wird er dies meistens nur für den Druck einer bestimmten Auflage tun; er wird also, falls die fremd sprachliche Ausgabe guten Erfolg hat, an dem infolgedessen er höhten Gewinn ebenfalls teilnehmen wollen. Und dies mit Recht, denn der gute Erfolg der fremdländischen Ausgabe ist in erster Linie der Vorzüglichkeit des Ursprungswerkes zu verdanken. Ist die Ursprungspublikation minderwertig, so wird selbst die größte Propaganda der fremdsprachlichen Ausgabe zu keinem Er folg verhelfen. Man wird also im Vertrage festsetzen, daß die Reprvduktions- und Übersetzungsrechte nur zum Druck einer be stimmten Auflage berechtigen; für jedes weitere Tausend an Druck hat die erwerbende Firma einen weiteren bestimmten Preisauf- schlag zu zahlen. Den Nachweis über die tatsächlich gedruckten Auflagen hat der Käufer durch Vorlegung der Druckrechnungen zu führen; überdies wird sich aber auch der Verleger das Recht Vorbehalten, durch eine Vertrauensperson sich Gewißheit über den Stand der gedruckten Auflagen bei seinem ausländischen Ge schäftsfreunde zu verschaffen. Bei periodischen Werken wird man sowohl beim Bezug von Klischees als auch fertiger Hefte und farbiger Umschläge sehr oft Stasfelpreije festsetzen. Erfahrungsgemäß bietet die Normierung des Preises stets die größten Schwierigkeiten beim Zustandekommen eines Vertrages. Verkauft der Verleger die Reproduktionsrechte einer in der Ursprungsausgabe sehr gangbaren Publikation, so ist er sehr leicht in dem Glauben befangen, daß er dem ausländischen Reflektenten eine sichere Goldgrube biete, für die er sich eine gute Rente sichern müsse. Er übersieht daher leicht, daß eine Publikation, die im Ursprungslande weite Verbreitung findet, in der sremdländischen Ausgabe, selbst wenn man bei der Redigierung auf die speziellen Verhältnisse des Landes Rücksicht nimmt, deshalb noch lauge keinen gesicherten Erfolg zu haben braucht. Außerdem hat der Reflektent, um seiner Ausgabe den notwendigen Absatz zu verschaffen, gewisse, mitunter sehr beträchtliche Propaganda- und Einführungskosten zu tragen, er übernimmt also auf jeden Fall ein nicht außer acht zu lassendes Risiko, worauf man bei Normierung des Preises Rücksicht zu nehmen hat. Die Staffelpreise wird man am zweckmäßigsten in der Weise festlegen, daß für die kleineren Auflagen geringe Preise angesetzt werden, die im Verhältnis zur steigenden Auflage eine ange messene Erhöhung erfahren. Mit anderen Worten: je mehr der Käufer mit seiner fremdsprachlichen Ausgabe Erfolg hat, je mehr Exemplare er bezieht, desto höhere Preise muß er zahlen; dafür ist ihm der Verleger durch niedere Anfangspreise bei Einführung seiner Publikation entgegengekommen. Ebenso wird man es mit dem (meistens s^ow-) Preis der Klischees halten. Auch hier muß der Käufer, falls der Verleger durch die von ihm selbst gelieferten farbigen oder anderen zur Publikation gehörenden Beilagen über die Ailflage der fremden Ausgabe nicht orientiert ist, den einwandfreien Nachweis über den tatsächlichen Auflagendruck liefern. Steigt die Auflage, so steigt auch der Preis für die zu liefernden Klischees. Es mag an dieser Stelle erwähnt sein, daß man, um dem in einzelnen Ländern hohen Gewichtszoll auf Klischees zu entgehen, die Lieferung von Galvanohülsen vereinbaren kann, die sich der Käufer dann im Lande selbst hintergießen läßt. Auch über den Nachdruck bereits gelieferter Hefte und Liefe rungen wird man eine Bestimmung im Vertrage aufnehmen, derart, daß der Verleger, der in vielen Fällen den ausländischen Beziehern als Drucker gegenübersteht, nur bei Bestellung einer bestimmten Auflage zum Nachdruck verpflichtet ist; naturgemäß muß auch der Preis für derartige Nachdrucke vertraglich festgelegt werden. Übernimmt der Verleger der Ursprungspublikation den Druck der fremdsprachlichen Ausgabe für Rechnung des Käufers, so wird er sich ausbedingen, daß er für die richtige Übersetzung in die fremde Sprache keinerlei Verantwortung übernimmt. Der Käufer darf aus Druckfehlern, ungenauen oder schlechten Übersetzungen niemals die Abnahme der Lieferung verweigern oder etwa Abzüge der Korrektur und Revision. Ist der Käufer zur Lieferung von Matern für den Druck der fremdsprachlichen Ausgabe verpflichtet, so ist er auch für das regelmäßige Erscheinen seiner Publikation verantwortlich zu machen. Unpünktliche Lieferung der Matern oder, bei farbigen Bildern, der fremdsprachlichen Bilderbeschreibungen hat Ver spätung der Fertigstellung zur Folge. Eigentlich ist das selbst verständlich; aber man tut gut, im Vertrage ausdrücklich darauf majeure von der pünktlichen Lieferung entbinden. Oft wird es sich empfehlen, den Ordinärpreis der fremd sprachlichen Ausgabe im Vertrage festzusetzen. Es wird dem Ver leger der Original-Ausgabe nicht gleichgültig sein, daß z. B. der Ordinärpreis der fremdsprachlichen Ausgabe niedriger ist als der jenige der deutschen Ausgabe, da letztere unter Umständen in folgedessen in ihrer Absatzfähigkeit lewen kann. Eln Fall, der beispielsweise bei periodischen Werken in Rußland emtreten könnte, wo das russische Publikum vielfach deutsche Ausgaben kauft; erhält jedoch der Russe für billigeres Geld eine gleichwertige nationale Ausgabe, so wird er auf die Anschaffung des Werkes in deutscher Sprache gern verzichten. Es kann aber niemals im Sinne des deutschen Verlegers liegen, daß die Absatzfähigkeit seiner deutschen Publikation durch eine fremdländische Über setzung leidet. Die Regulierung und Bezahlung der Sendungen ist im Ver trage genau zu fixieren. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen seitens der Käuferin muß dem Verleger ohne weiteres das Recht sichern, sofort vom vereinbarten Vertrage zurücktreten und seinen Kontrahenten für allen durch den Vertragsbruch entstandenen Schaden zur Verantwortung ziehen zu können. Da, wie oben bereits erwähnt, der ausländische Bezieher bei der Publikation der fremden Ausgabe ein mehr oder weniger großes Risiko eingeht, zudem auch durch die notwendigen Propa ganda und Lancierungsjpesen größere Baraufwendungen zu 1652*