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12730 Bdr,enblan s. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 248. 25 Oktober IS0S Nichtamtlicher Teil. Aus der Neisemappe eines deutschen Buchhändlers. <Vgl. 1808 Nr. 192, 201; 1908 Nr. SS, 167, 168, 188, 204, SOS, 232 d. Bl.> X. Etwas über Ausland-Verträge. Wohl jeder Verleger hat das Bestreben, von seinen Verlags werken — seien es Einzelwerke oder Periodica —, soweit sie inhaltlich dazu geeignet erscheinen, Reproduktions- und Uber setzungsrechte nach dem Auslande zu verkaufen. Bedeutet doch jeder derartige Verkauf zum mindesten eine Verringerung der Herstellungskosten an der Original-Ausgabe. Nun ist es nicht immer leicht, in den verschiedenen Ländern, von denen man annimmt, daß sich eine fremdsprachliche Ausgabe dort verlohnen würde, den geeigneten Verleger ausfindig zu machen. Glaubt man nach vielem Suchen endlich die richtige Firma gefunden zu haben, so wird jeder einsichtige und vor sichtige Verleger den beabsichtigten Verkauf in Form eines klaren Vertrages, der spätere Differenzen unmöglich machen soll, ab- schließen. Handelt es sich um den einmaligen Verkauf der Reproduktions und Ubersetzungsrechte eines Einzelwerkes, so kann ein derartiger Verkaufsvertrag, da die gegenseitig übernommenen Verpflich tungen klar und einfach sind, alles Wesentliche in wenigen Sätzen enthalten. Bedeutend schwieriger liegt die Sache bei periodischen Werken und Zeitschriften. Hier muß der Verleger, will er anders nicht späteren unangenehmen Enttäuschungen ausgesetzt sein, bei der Ausarbeitung eines Vertrages auf alle die Punkte Rücksicht nehmen, die ihm die freie Verfügung über sein Eigentum unter allen Verhältnissen und für alle Zeiten sichern. Es gibt nun die verschiedensten Arten des Verkaufs der Reproduktions- und Ubersetzungsrechte. Die einfachste ist die. daß der ausländische Interessent für die Erwerbung der Rechte ein entsprechendes Honorar zahlt und die Herstellung sowie den Vertrieb der fremdsprachlichen Ausgabe selbst besorgt. Enthält ein Werk Abbildungen, so wird der fremde Verleger meistens Klischees kaufen, falls sie ihm nicht gegen entsprechende Ent schädigung leihweise zum Druck seiner nationalen Ausgabe über lassen werden. Oder er wird für den Druck des Textes Matern senden und läßt sich die fremdsprachliche Ausgabe fix und fertig vom Verleger des Ursprungswevkes liefern; dieser Fall tritt häufig bei Ländern ein, deren Papier- und Herstellungspreise gegenüber denen Deutschlands ungewöhnlich hoch sind und wo die Einfuhr der fertigen Ware nicht durch ungebührlich hohen Zoll unmög lich gemacht wird. Bei periodischen Werken und Zeitschriften wird die aus ländische Firma oft einzelne Bestandteile, z. B. farbige Umschläge, lithographische Beilagen u. ä., fertig vom Verleger beziehen, der ihm, da er hohe Auflagen druckt, diese meist teueren Elemente billiger liefern kann; den textlichen Teil des Werkes wird sie sich dann nach eigenem Ermessen Herstellen. Es bieten sich also beim Verkauf von Reproduktionsrechten die verschiedensten Mög lichkeiten des Bezuges, deren vorteilhafteste im Einzelfall sich im Laufe der gepflogenen Unterhandlungen durch Kalkulation wird feststellen lassen. Im folgenden seien nun die verschiedenen Punkte, die bei solchen Vertragsabschlüssen zu berücksichtigen sind, einer Be sprechung unterzogen. Der abzuschließende Vertrag soll stets auch für die etwaigen Rechtsnachfolger der beiderseitigen Kontrahenten verbindlich sein. Verkauft der ausländische Geschäftsfreund seine Firma, oder geht sie im Todesfall in andere Hände über, so hat der deutsche Ver leger die Gewißheit, daß seine durch Verträge geschützten Interessen auch fernerhin gewahrt bleiben. Unter allen Umständen wird man darauf zu achten haben, daß auch der fremdsprachliche Titel — insbesondere gilt dies bei periodischen Werken und Zeitschriften — unbestrittenes Eigentum des Verlegers der Ursprungs-Ausgabe bleibt. Im Vertrage ist deshalb auszubedingen, daß der Titel stets das alleinige Eigentum des Verlegers ist, ohne Rücksicht auf die Ursachen, die vielleicht später zur Auflösung des Abkommens führen sollten. Da es in verschiedenen Ländern, so in Italien, Spanien, Ungarn u. a., üblich ist, sich den Titel durch Eintragung in ein Register schützen zu lassen, so wird man es der ausländischen Kontrahentin ver- Namen vorzunehmen. Vielmehr wird der Verleger des Ursprungs werkes, um den Mißbrauch des Titels seiner Publikation zu ver meiden, die Registrierung auf seinen Namen veranlassen. Nun kann auch der Fall eintreten, daß die Eintragung des Titels auf den Namen des Verlegers des Ursprungswerkes gesetzlich nicht zulässig, weil der Titel im Ursprungslands — in unserem Falle Deutschland — nicht eingetragen ist. Dann hilft man sich in der Weise, daß man den Titel auf den Namen eines Dritten eintragen und sich dann den so geschützten Titel von der Mittelsperson zedieren läßt. Fälle dieser Art sind bei Ver gebung von Neproduktionsrechten nach Spanien sowie nach Süd- Amerika häufig. Auf jeden Fall muß aus dein Wortlaut des Vertrages klar und deutlich hervorgehen, daß der Titel der Publikation un bestrittenes Eigentum des Verlegers des Ursprungswerkes ist. Welche fatalen Folgen eine unklare Formulierung dieser Be stimmung haben kann, erkennt man, wenn man sich vergegen- halb muß man auch im Vertrage bestimmen, daß es der aus ländischen Bezieherin nach Lösung der Vereinbarung nicht erlaubt ist, Publikationen unter ähnlich lautendem Titel herauszugeben. Man wird derartige ähnlich klingende Titel im Vertrage wörtlich aufführen. In dem abzuschließenden Vertrage wird ferner zu erwähnen sein, daß die kontrahierende Firma nicht berechtigt ist, Uber setzungsrechte oder Klischees für andere Sprachen oder nach anderen Ländern anzubieten oder zu verkaufen. Dann kann es nicht passieren, daß z. B. ein russischer Verleger, der llbersetzungs- rechte und Klischees für die russische Ausgabe einer periodischen Publikation bezieht, sein Material nach Finnland, Polen oder nach Esthland an dortige Interessenten weiterverkauft. Wäre im Vertrage das Verkaufsverbot für andere Sprachgebiete nicht ent halten, so könnte dem Manne dieser unberechtigte Weiterverkauf nicht untersagt werden. Man wird, um derartige Vorkommnisse unmöglich zu machen, im Vertrage auch die Bestimmung aufnehmen, daß die Klischees, wenn sie auch durch Kauf Eigentum des ausländischen Verlegers werden, nach einem bestimmten Zeitraum einzuschmelzen sind. (Man findet diese Bestimmung z. B. vielfach bei Verträgen über Herausgabe von Moden- und Handarbeitszeitschriften). In der Vereinbarung ist genau festzulegen, wann die fremd sprachliche Ausgabe erscheinen soll. Es kann dem vertragschließen den Verleger nicht gleichgültig sein, ob sein Kontrahent vier Wochen oder erst ein Jahr nach Abschluß des Vertrages mit der Publikation seiner Ausgabe beginnt. Ebenso ist bei allen perio dischen Publikationen vertraglich festzulegen, wie oft das Werk in der fremden Ausgabe zu erscheinen hat. Man findet häufig, daß fremdländische Ausgaben deutscher Publikationen, die im Jnlande vielleicht wöchentlich einmal oder monatlich zweimal erscheinen, in der fremdländischen Ausgabe nur einmal monatlich ausgegeben werden. Aus diesem Grunde ist die Erscheinungsweise der fremden Ausgabe im Ver trage zu bestimmen; infolge dieser Bestimmung wird es der aus ländischen Firma unmöglich gemacht, während der Vertragsdauer etwa einseitig zu erklären, sie beabsichtige von jetzt an anstatt monatlich zwei nur noch monatlich ein Heft herauszubringen. Will die Kontrahentin die fertigen Hefte einer fremd sprachlichen Ausgabe vom Verleger des Ursprungswerkes beziehen, so wird dieser unter allen Umständen eine Minimal-Auflage an- setzen, zu deren Abnahme die ausländische Firma verpflichtet ist. Eine derartige Festsetzung hat den Wert, daß der Ver leger von seinem Partner nicht gezwungen werden kann, so minimale Auflagen zu liefern, daß er bei den