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9088 BSrsenNatt s. d. Dp«n. «E-nd-I. Nichtamtlicher Teil. ^ 185. 11 August 1S1I ganz verschiedene Geschäfte, und dadurch, daß sie zusammen geworfen werden, könnte die irrtümliche Auffassung ent stehen, die Bücher mit vollen Ladenpreisen wären auch Gelegenheitskäufe. Das muß im Interesse eines reellen Geschäftsverkehrs vermieden werden. Damit wäre der eine Teil des Großantiquariats, der sich mit dem Ankauf und mit dem Vertrieb von Restposten besaßt, in gesetzlicher Hinsicht durchgesprochen. Es bleibt derjenige übrig, der Bücher selbst herstellt und hierfür keine Ladenpreise festsetzt. Die erste Frage wäre hier die: Kann ein Verleger gezwungen werden, Ladenpreise für seine Bücher festzusetzen? Gezwungen werden kann man nur zur Unterlassung einer unsittlichen oder unrechtmäßigen Hand lung, nie aber zur Begehung einer solchen, von deren ideeller und materieller Schädlichkeit man überzeugt ist. Ich z. B. bin überzeugt, daß es im Interesse der Sortimenter liegt, bei bestimmten buchhändlerischen Artikeln ihren Verdienst selbst zu bestimmen. Ich kann hier auf das schwierige Thema, über das ich viel nachgedacht habe, und Uber das mir ein sehr reiches Material zur Verfügung steht, nicht näher eingehen. Die zweite Frage: Kann der Vertreibe! eines Buches gezwungen werden, einen bestimmten, von irgendwem fest gesetzten Verkaufspreis für dieses zu nehmen, wenn der Her steller (Verleger) das nicht verlangt und beabsichtigt? Diese Frage ist bereits aktuell geworden. Ein Ortsverein hat in Auslegung der Verkaufsordnung sich das Recht Vorbehalten, für Bücher, die einen bestimmten Ladenpreis nicht haben, einen Verkaufspreis festzusetzen. Meiner Ansicht nach würde sich diese Bestimmung vor Gericht nicht verteidigen lassen. Der Vertragswille des Verlegers L und des Sortimenters 8 ist der. daß für ein bestimmtes Buch ein Ladenpreis nicht bestehen soll. 8 muß dem Verein X an gehören, um Mitglied des Börsenoereins sein zu können. Das letztere muß er sein, um sein Gewerbe ausllben zu können. Der Verein X besteht zum Teil aus Konkurrenten von 8. Diese zwingen ihm eine Mußregel auf, die ihn in seiner Geschäflsfreiheit hindert und die ganz entgegen dem Interesse der beiden Beteiligten L und 8 ist. Dis weiteren rechtlichen Folgerungen überlasse ich den einsichtigen Kollegen. Es wird nicht ausbleiben, daß in absehbarer Zeit auch dem modernen Antiquariat Sitz und Stimme in den Kreis- und Ortsoereinen bzw. im Vereinsausschusse des Börsenvereins ein geräumt werden muß. Vorläufig kann dieser Geschäftszweig nichts anderes tun, als, streng auf den Bestimmungen des Börsenvereins süßend, seine Organisation kaufmännisch so gut und günstig auszugestalten, wie es geht. Die Zukunft wird dann das Weitere lehren. Verbote und Verbotsaufhebungen deutscher Bücher in Rußland. <Vgl. 1SI1, Nr. 32, 70, 90, lLI, t33, 172 d. Bl.) April 1911. L.. Ganz verbotene Bücher. Casanova, Giacomo, Denkwürdigkeiten. Ausgabe in 2 Bänden. Herausgegeben von Hans Landsberg. 8". 1. Bd. XV, 616 S. 2. Band. VII, 676 S. Berlin lvll, Pan-Verlag. 8 geb. 10^/. Drews, Arthur, Die Christusmythe. Verbesserte und erweiterte Ausgabe. 8.-9. Tausend. XXIV, 262 S. 8°. Jena 1910. 3 geb. 4 Fuhrmann, Christian Paul, Der Astralmythos von Christus. Die Lösung der Christussage durch Astrologie. XVI, 284 S. 8°. Leipzig. Gerschuni, Gregor, Aus jüngster Vergangenheit. Deutsch von Schapire-Neurath. 382 S. 8". Berlin Lt-09, Hans Bondy. 4 geb. 6 Günther, Paul, Homosexual in ethisch-religiöser Beleuchtung unter Bezugnahme auf das Wirken des Herrn August Fleischmann mit besonderer Berücksichtigung seiner Broschüre »Krupp in Essen und auf Capri«. 19 S. 8°. München 1903 (Lorch, K. Rohm). 60 Jefka, vr., Jesus von Nazareth und die Christologie. Kritische Betrachtungen eines Arztes, herausgegeben von vr. Karl Marti. X, 402 S. 8°. Straßburg i. Els. 1911, L. Neust. 6 Moore, George, Der Apostel. Ein Szenarium. Nach 2 Ent würfen bearbeitet von Max Meyerfeld. 84 S. kl. 8°. Berlin 1911, Ca sirer. 1 ^ 60 geb. 2 ^ 50 H. Notkin, Abraham de, Beiträge zur neuesten Geschichte der Sjemstwo in Rußland. VI, 37 S. 8°. Bern 1911. Zinner, Julius, Entspricht die Bestrafung der Homosexuellen unserem Rechtsempfinden? Der Fall Mendelheim und Genossen vor dem K. K. Landes-als Strafgerichte in Graz. Ein Beitrag zur Lösung des homosexuellen Problems. 68 S. 8°. Breslau 1908, H. Fleischmann. 75 H. L. Teilweise verbotene Bücher. Muusmann, Carl, Im Reiche des Zaren. Roman. Autorisierte Übersetzung von Bernhard Mann. (Kürschners Bücherschatz Nr. 772.) 112 S. kl. 8". Berlin — Leipzig — Eisenach, Her mann Hillger Verlag. 20 H. Zulässig mit Ausschnitt der Seiten 35—38. 6. Ganz oder teilweise verboten gewesene, jetzt von neuem durchgesehene und erlaubte Bücher. Bischofs, Ottobald, Leitfaden beim Unterricht in der Geschichte der christlichen Kirche für evangelische Volksschulen. 18. Auf lage. Vollständig umgearbeitet und fortgesetzt von v vr. Buch- wald. VIII, 141 S. 8°. Leipzig 1909, Im. Tr. Möller. Geb. 1 ^ Kleine Mitteilungen. Vereinigte Staaten von Amerika. Angabe der Kom missionsgebühren usw. in den Fakturen über Ein fuhrwaren. — Der Abschnitt 669 der Konsularordnung (6on«ulLr üftkuliuiou«) schreibt vor, daß Versender von Waren, die ganz oder zum Teil einem Wertzollsatz oder einem auf ihren Wert ge gründeten Zollsatz unterliegen, in allen Fällen in der Faktur ge sondert aussühren müssen: 1. den reinen Preis der Ware, ohne alle Kosten für Kom mission, Verpackung usw., oder, wenn die Ware in Kon signation versandt wird, den wirklichen reinen Marktwert an den Hauptmärkten des Versendungslandes nach Gewicht, Maß oder Menge; 2. die Kosten der Beförderung nach dem Verschiffungshafen; 3. den Betrag der Verpackungskosten, einschließlich der Kisten, Überzüge, Packstoffe, Schachteln usw.; 4. die Gebühren für Versicherung und Kommission, Rabatt beträge, Beglaubigungsgebühren und alle Kosten irgend welcher Art, die durch Vorbereitung der Waren für den Markt der Vereinigten Staaten entstehen, gesondert auf geführt. Wenn es dem Versender unmöglich ist, die unter 3 und 4 geforderten Angaben oder eine von ihnen zu machen, beispiels weise wenn zur Zeit der Verladung solche Kosten usw. nicht entstanden waren oder nicht feststehen oder wenn sie von dem Empfänger gezahlt werden sollen, so können diese Posten ausgelassen werden, jedoch sind die Gründe der Auslassung anzugeben. Für statistische Zwecke sollten die Versender in den Fakturen über Waren, die zollfrei sind oder einem festen Zollsatz unterliegen, alle Kosten, Gebühren usw. getrennt von dem wirklichen Preise der Güter besonders angeben. Die Anweisung des Schatzamts vom 4. April 1911 ist hier durch berichtigt worden. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.)