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Redaktionell« Teil. 137, 1«. Juni 1S1K. Kleine Mitteilungen. Errichtung einer evangelisch-theologischen Fakultät in Ungarn. Wie die »Hochschulkorr.« erfährt, ist vom ungarischen Kultusminister die Errichtung einer evangelisch-theologischen Fakultät an der Uni versität Preßburg in Aussicht gestellt morden. Die Fakultät soll wo möglich in Verbindung-mit der Vierhundertjahrfeier der Reformation im Herbst 1917 errichtet werden. Die diesbezüglichen Verhandlungen sollen demnächst eingeleitet werden. Post. Pakete nach Bulgarien sollen in Leinwand oder Säcke oder in feste .Holzkisten verpackt, sowie gehörig verschnürt und versiegelt sein. Auf die Beachtung dieser Vorschriften ist wiederholt hingewiesen worden. Trotzdem werden noch immer viele Pakete nach Bulgarien aufgelicfert, die nur in starkes Packpapier eingehüllt und mit Blechklammern verschlossen sind. Derartige Pakete werden fortan von der Absenkung ausgeschlossen werden. Zu 8 22 des Handelsgesetzbuchs*). — Ist eine Firma als abgeleitete registriert, so ist ihre Zulässigkeit hiernach zu beurteilen, mag sie auch in Wirklich keit weder den Vorschriften über abgeleitete, noch denen über ursprüngliche Firmen ganz entsprechen. Es ist allerdings richtig, daß die im Jahre 1891 eingetragene Firma dem Art. 22 Allg. DHGB ebensowenig entsprochen hat, als sie dem 8 22 HGB von 1897 entspricht. Denn auch früher konnte nur der Erwerber eines »Handelsgeschäfts«, nicht eines Teiles eines solchen, die frühere Firma mit Zustimmung seines Nechtsvorgängers fortführen, und es konnte ebenso wie jetzt nur die bestehende Firma fortgefllhrt werden, so daß Änderungen, mindestens solche von wesent licher Bedeutung, ausgeschlossen waren. Da R. nur die Sortiments handlung erworben hat und überdies die Firma nicht unwesentlich geändert wurde, erscheint es also höchst fraglich, ob die Firma in der ihr im Jahre 1891 gegebenen Fassung überhaupt hätte eingetragen werden dürfen. Allein noch viel weniger als den Bestimmungen des ADHGB über die abgeleiteten Firmen entsprach sie denen über die ursprüngliche Firma; denn es kann doch unmöglich gesagt werden, daß der eingeklammerte Name Wilhelm R. die eigentliche Firma darstellen und alles andere nur Firmenzufatz sein sollte. Es muß vielmehr angenommen werden, daß der Negisterrichter im Jahre 1891, da immerhin der ganze Inhalt der früheren Firma »A. H. G.-W.sche Buchhandlung« in die N.sche Firma ausgenommen wurde, die Beisätze »Sortiments-, Kunst- und Musikalien« als unwesentliche und darum gestattete, nur der Unterscheidung von dem Verlagsgeschäft dienende Beisätze und den eingeklammerten Namen »Wilhelm N.« als den Nach- folgerznsatz erachtet und demnach die Firma für eine abgeleitete im Sinne des Art. 22 ADHGB angesehen und eingetragen hat. Daß er sie als ursprüngliche Firma angesehen hat, erscheint als aus geschlossen. Die Firma muß, abgesehen vom Nachfolgezu satz, ohne wesentliche Änderung w e i t e r g e f ü h r t werden. Abweichungen bezüglich der Gcschäftsbe- zeichnnng können wesentlich sein. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft mit der bisherigen Firma erworben hat, muß die Firma so, wie sie bisher bestanden hat, also unverändert fortführen; er darf weder Teile der Firma ausscheiden, noch Zusätze — abgesehen vom Nachfolgerzusatz - machen (vgl. Staub Anm. kl zu 8 22 HGB; RIA 14, 44). Die Frage, ob nicht un wesentliche Änderungen in den Zusätzen, insbesondere in der Bezeich nung der Geschäftsart, trotz 8 22 zulässig sind, bedarf keiner Er örterung, da cs sich hier nicht um eine unwesentliche, sondern im Gegenteil nm eine sehr wesentliche Änderung handelt. Mit Recht hat das LG darauf hingewiesen, daß bei der Zweiteilung des deutschen Buchhandels in den Sortiments- und Verlagshandel die Bezeichnung einer Buchhandlung als Sortimentshandlung von sehr *) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebsndcn oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung bei der Firma ausdrücklich willigen. Die Verpflichtung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die im 8 20 vorgcschriebenc Bezeichnung in ihre Firma aufzunehmen, wird hierdurch nicht berührt. Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. Bcrantwortlicher Redakteur: Emil T h r> n^a 8. —^Verlag: Ter^B v r s c^n 756 kaufenden Publikum verständlichen Hinweis auf die Art des Geschäfts betriebes enthält und insbesondere bei zwei im übrigen ähnlichen oder gleichen Firmen ein sicheres Unterscheidungsmerkmal bildet. An der Unzulässigkeit würde auch nichts durch die Tatsache geändert werden, daß der Beschwerdeführer jetzt — wie er behauptet auch Verlagsgeschäfte betreibt. Trifft das zu und will er diesen Umstand in seiner Firma zum Ausdruck bringen, so mag er sein ganzes Geschäft oder sein Verlagsgeschäft unter seiner eigenen Firma führen; wenn er aber die alte Firma fortführeu will, so muß sic unverändert bleiben auch dann, wenn sie den nunmehrigen Verhältnissen nicht mehr entspricht. Verstößt eine F i r m e n f ü h r u n g lediglich gegen einen Vertrag, so kann hi er wegen vom Verletzten das R e g i st e r g e r i ch t nicht an gerufen werden. Deni LG ist insofern nicht beizustimmen, als es der Anschauung ist, daß Verstöße gegen vertragsmäßige Verpflichtungen bezüglich der Firmenführung unter allen Umständen den Vertragsgegncr zur An rufung des Registergerichts berechtigen. Denn wenn es sich lediglich um einen Verstoß gegen eine solche vertragliche Verpflichtung handelt, der nicht zugleich einen Verstoß gegen firmenrechtliche Bestimmungen ent hält, ist für die Tätigkeit des Negistergerichts kein Raum. Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn der Erwerber eines Handelsgeschäfts nicht nur ermächtigt, sondern vertraglich verpflichtet wurde, die bis herige Firma fortzufllhren, und er beabsichtigt, diese Firma aufzu geben und das Geschäft unter seiner eigenen Firma fortzubetreiben. Dem steht firmenrechtlich ein Hindernis nicht entgegen, es ist also auch ein Einschreiten des Negisterrichters ausgeschlossen, nnd es bleibt dem Vertragsgegncr nur der Weg der Klage offen. Anders ist es dagegen, wenn der Verstoß gegen das Vertragsverhältnis zugleich einen Verstoß gegen firmenrechtliche Bestimmungen enthält; hier steht dem Vertragsgegner der Weg der Klage und der Anrufung des Negisterrichters offen, und dieser ist zum Einschreiten von Amts wegen verpflichtet. Dieser Fall ist hier gegeben, da behauptet ist, die Änderung der Firma verstoße nicht nur gegen den Vertrag vom Jahre 1891, sondern auch gegen die 88 22, 30 HGB. BayObLG., 11. Februar 16. III 1/16. N e u m i l l e r. (Aus »Das Recht«, Helwingsche Verlagsbuchh., H.) Personalnachrichtt». Gestorben: am 11. Juni nach langem, schwerem Leiden im Alter von 83 Jahren Herr Vincenz Uhl in K a a d e n. Er hat seine Buch-, Kunst- und Musikalienhandlung 1888 ge gründet und emsig gefördert. Außer seiner geschäftlichen Tätigkeit hat er noch in vielen Korporationen und Vereinen Kaadens gewirkt, u. a. war er Stadtrat und Bürgermeistcrstellvertreter, Ortsschul Inspektor nnd Direktor der Sparkasse. Gorch Fock — Wie uns die Vereinigung Ouickborn in Hamburg mitteilt, hat der Dichter Gorch Fock in der Seeschlacht im Skagerrak den Heldentod erlitten. Auf dem »Wiesbaden« machte er den Vor stoß gegen Darmouth mit, und mit demselben Schiff hat er den von ihm so oft besungenen Seemannstod gefunden. Gorch Fock (Johann Kinau) wurde am 22. August 1880 auf dem hamburgischen Teil der Elbinscl Finkenwärder als Sohn eines Hochseefischers geboren. Nach mehreren kaufmännischen Wanderjahren fand er eine Anstellung bei der Hamburg-Amerika-Linic, die jedoch seiner schriftstellerischen Be gabung keinerlei Betätigung bot. In seiner kärglich bemessenen freie» Zeit, vielfach unter Zuhilfenahme der Nächte, schuf Gorch Fock seine vorwiegend an der Wasserkante, auf der Niederelbe und der Nordsee spielenden Erzählungen, die z. T. in den Novellen- und Skizzcn- bänden »Schullengrieper und Tungenknieper- (1910), »Hamborgcr Janmooten« (1914), »Fahrensleute« (1915), sowie in der übermütige» Erzählung »Hein Godenwind, de Admirol von Moskitonien« (1911) und dem Roma» »Seefahrt ist not« (1912) erschienen sind. Auch drama tisch hat Gorch Fock sich mehrfach mit Glück versucht, u. a. in dem Sec- fischer-Drama »Cili Eohrs« (1914). Wilhelm Ganse 1. — In Stein an der Donau ist am 13. Juni der Genremaler und Illustrator Wilhelm Ganse im 63. Lebensjahre am Herzschlage gestorben. Er entnahm mit Vorliebe die Motive zu seinen Bildern der» Treiben des Wiener und Karlsbader Gesellschaftslebcns. Die Wiener Galerien, besonders das Städtische Museum und die Liech tenstein-Galerie, besitzen denn auch die Mehrzahl seiner Werke. In späteren Jahren fand er als Zeichner und Illustrator die eigentliche Domäne seines Talents und wurde als Mitarbeiter der bedeutendsten illustrierten Zeitschriften Deutschlands und Österreichs bekannt. verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Redaktion nnd Erpedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 sBnchhändlerhaus).