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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^14. Freitags, den 16. August 1839. Gesetzgebung. Britisches Gesetz, durch welches den im Auslande erscheinenden Druckschriften derselbe Schutz gegen Nach druck, wie den im Inlands erscheinenden, unter gewis sen Bedingungen im Britischen Reiche zugesichert wird. (Fortsetzung.) Es fragt sich jetzt: Welche von diese» Meinungen ist die richtige? — Um diese Frage beantworten zu können, muß man auf den Rechtsgrund zurückgehcn, auf welchem das Eigenthum überhaupt beruht. Der ursprünglicheRechtsgrund allesEi genthums ist die Arbeit; weil undin wiefern Arbeit gelohnt werden muß, wenn sie ver richtet werden soll, weil und in wie fern das Eigen thumsrecht bald der einzig mög liche,bald wenigstens der vollkommenste Lohn der Arbeit ist. Niemand wird säen, wo er nicht hof fen darf, zu ernten. Nun bedarf es aber der Arbeit der Menschen, um die leiblichen und die geistigen Bedürfnisse der Menschen theils überhaupt, theils auf das vollkommenste zu befriedigen. Mithin fordert auch das gestimmte Inter esse der Menschen, daß der Arbeit ihr Lohn, und zwar jener Lohn werde. Wendet man nun diese Sätze, — die ich, als Lehn sätze, nur in der Kürze dargestellt habe, — auf schriftstel lerische Arbeiten an, so kann man keineswegs behaupten, ^ daß der Rechtsgrund, welcher für das Eigenthum im Allge meinen spricht, in seiner ganzen Strenge auch auf das Schrifleigenthum anwendbar sei. Niemand würde z. B. 6r Jahrgang. den Grund und Boden bearbeiten, wenn er nicht die Ge wißheit hätte, daß er die Früchte seiner Arbeit genießen werde *). Aber an Schriftstellern würde cs auch dann nicht *) Auch mit diesem Satze können wir uns zur Ehre der Menschheit unmöglich einverstanden erklären. Wenn auch die meisten Menschen durch die Nothwendigkcit zu leben, für ihre Arbeit das Eigenthum des Hervorgebrachten in Anspruch nehmen, so giebt es doch ohne Frage nicht wenige, die ebenso aus bloßer Liebhaberei arbeiten, wie es Schriftsteller aus Lieb haberei giebt. Daß wir deren mehr finden, liegt keines wegs, wie der Verfasser sagt, in der Natur der Dinge, sondern darin, daß die höhere geistige Bildung häufiger in solchen Elasten angetroffcn wird, welche nicht um der Nahrung wil len arbeite» müssen, und welche eben deshalb gegen den Er werb gleichgültiger sind. Allein ist der Satz richtig, daß der ursprüngliche Rechtsgrund alles Eigenlhums die Arbeit sei, so muß dann auch alle Arbeit gleichen Anspruch auf Eigenlhum geben und wir möchten den weitern Grund weniger darin fin den, weil ohne Eigenthum die Arbeit nicht verrichtet werden würde, als vielmehr darin, weil ohne die Arbeit das Pro duct der Arbeit gar nicht vorhanden sein würde und weil noch überdieß der Arbeitende zugleich der erste Besitzer ist. Uebcrall, wo er dieß nicht ist, wo z. B. auf Bestellung für einen Drit ten gearbeitet wird, ist von Haus aus dieser Dritte und kei neswegs der Arbeiter der erste Eigenthümcr des Products. Wäre der Satz des Verfassers richtig, so müßte der Besitzer eines Grundstücks, welchem der Landbau Vergnügen macht, der Besitzer eines Gartens, welcher durch Anlage und Bearbei tung desselben hauptsächlich Bewunderung sucht, der Pfcrde- züchter, welcher seinem Vaterlande einen neuen Gewerbszweig zuzuführen wünscht, und mit einem Worte jeder materielle Eigenthümer, welcher um eines höhern Zweckes willen arbei tet, minder Eigenthümer seiner Erzeugnisse sein als derjenige, welcher eben sein mühsames Tagewerk ohne die Aussicht auf den Lohn des EigenthumS nicht verrichtet haben würde. Nach unserer Ansicht kann der Umstand, daß eben unter 129