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Beilage zu 275, 27. November 1899. Amtlicher Teil. 7 Herr von Holder: Es kann dadurch abgeholfen werden, daß ein Herausgeber bestimmt wird nach Wahl des Verlegers. Diesem wird im Sinne des Gesetzes ein Verantwortlicher Redakteur zur Seite stehen müssen. Herr Voigtländer: Wenn er aber keinen stellt, so muß doch jemand als für die Redaktion verantwortlich zeichnen. Daraus entsteht eben die Frage, die ich anregte. Herr von Hölder: Er wird sich dem Gesetz anpassen müssen und einen Herausgeber bestellen. Ich glaube, darüber ist nichts weiter zu diskutieren. Vorsitzender: Ein vermögensrechtlicher Nachteil kann doch daraus nicht entstehen. Die Verantwortung besteht doch nur gegenüber dem Strafgesetz. Herr Voigtländer: Es wird beispielsweise ein nur in Vertretung zeichnender Redakteur für die Dauer der Vertretung der Träger des Rechtsschutzes für das ganze Unternehmen. Das wird vielleicht zu großen praktischen Schwierigkeiten nicht führen, aber es ist doch merkwürdig, daß selbst ein vorübergehend Angestellter als Träger des Urheberrechts für das ganze Unternehmen gelten soll. Vorsitzender: Ja, geradeso wie es merkwürdig ist, daß ein Angestellter verantwortlich ist, wo er doch jedenfalls völlig unverantwortlich. Herr Mühlbrecht: Ehe wir weiter gehen, möchte ich zu bedenken geben, ob wir wohl gut thun, so das Gesetz Paragraph für Paragraph durchznnehmen. Wir kämen vielleicht rascher vorwärts, wenn jeder der Herren zunächst einmal seine Bedenken und Wünsche vortrüge. Wenn wir jeden Paragraphen auf seine Redaktion hin ansehen, so geraten wir wieder in die früheren Er örterungen hinein, und ich glaube auf die Schlußredaktion werden wir doch wenig Einfluß haben, während die prinzipiellen Be denken nicht zahlreich sind; sie würden sich ans acht bis zehn Punkte zurückführen lassen. Vorsitzender: Es ist erwünscht, daß wir möglichst schnell vorwärts kommen, aber ich habe doch immer die Erfahrung gemacht, daß mau in solchen Fällen ani schnellsten vorwärts kommt, wenn man eine vorhandene Unterlage der Reihenfolge der Paragraphen nach behandelt. Eigentliche Schwierigkeiten sind ja nur in wenigen Paragraphen, am Schlüsse wird die Sache sehr schnell gehen. Ich glaube im Gegenteil, daß wir so wie wir es jetzt machen, Zeit sparen. Machten wir es anders, so würden wir erst eine Generaldiskussion haben und dann eine Spezialdiskussion, denn es wäre doch nicht möglich, daß wir uns über die Sache äußern, ohne wenigstens die Paragraphen einmal hier vorgelesen zu haben. Ich habe es immer für das Zweckmäßigste befunden, sofort in die Dinge hineinzutreten. Herr von Höl.der: Ich bin auch der Meinung. Es mnß ja über jeden einzelnen Paragraphen abgestimmt werden. Herr Voigtländer: Ich möchte auch darauf aufmerksam machen, daß wir dem Buchhandel gegenüber eine große Ver antwortung tragen, und nicht den Schein auf uns laden sollen, als ob wir, um ein Paar Stunden zu sparen, flüchtig ge arbeitet hätten. Vorsitzender: Nun, was das betrifft, so werden dem Buchhandel unsere Arbeiten vielleicht eher zu weitläufig erscheinen. Sie wissen, über unsere Beratungen vor ein paar Jahre» haben wir das Bedenklichste hören müssen. — Wenn die Herren einverstanden sind, gehen wir jetzt zu Z 5 über. Ich setze voraus, daß auf dem Vorschlag des Herrn Mühlbrecht nicht beharrt wird. 8 5. Die Verfügung über einen Beitrag, der in eine Zeitung, in eine Zeitschrift oder in ein sonstiges Sammelwerk ausgenommen wird, bleibt, soweit nicht aus den Umständen ein Anderes zu entnehmen ist, dem Verfasser Vorbehalten. Vorsitzender: Gegen diesen Paragraphen ist meines Wissens nichts eingewendet worden, aber gegen die Begründung und den Zusatz: »soweit nicht aus den Umständen etwas anderes zu entnehmen ist». Herr Mühl brecht: Ich bin dafür, daß hier wieder eine Frist eingeführt werde, binnen welcher der anderweitige Abdruck einzelner Aufsätze w. verboten sein soll. Vorsitzender: Ohne indiskret zu sein, kann ich wenigstens sagen, daß in dem neuen Verlagsrecht eine Frist — ich will nicht sagen welche — bestimmt ist, und da das Verlagsrecht wohl zu demselben Zeitpunkt wie das Urheberrecht herauskommen wird, so fällt wohl dieses Bedenken. (Zustimmung.) Geheimrat Daude: Wir haben im litterarischen Sachverständigenverein als besonders wichtig hervorgehoben, daß im K 5 des Entwurfs eine solche Frist bestimmt werden möchte, und daß wir davon nur absehen könnten, wenn das neue Verlagsrecht eine solche Bestimmung enthalte und zu gleicher Zeit mit dem Urheberrecht in Kraft trete. Herr Voigtländer: In dem Z 5 des neuen Gesetzes ist von Beiträgen für Sammelwerke die Rede. Unter Beiträge gehören auch Abbildungen, folglich bezieht sich der Paragraph auch auf Klischees. Wie denken die Herren darüber? Vorsitzender: Ich denke, wenn sich da Schwierigkeiten ergeben, so wird jedermann erst ein paar schlechte Erfahrungen machen und dann in Zukunft die Dinge nur gegen Revers erwerben. Das geschieht jetzt auch schon. Das ist ja überhaupt eine Folge des neuen Gesetzes, daß manche Sachen nur noch durch Privatvertrag zu regeln sind. 8 6. Wird ein Schriftstück mit einem Werke der Tonkunst oder mit Abbildungen verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Verfasser auch nach der Verbindung als Urheber. Herr Voigtländer: Wenn von einem illustrierten Buche eine neue Auslage veranstaltet wird, so würde man nach dem § 6 nicht ein einziges Bild der alten Auflage weglassen dürfen. Das wäre ein Eingriff in das Urheberrecht. Vorsitzender: Das ist vielleicht formell richtig, aber man muß doch erwägen, daß das ganze aus dem Verlagsvertrag entspringende Verhältnis ein vernünftiges und freundschaftliches ist. Wenn man solche Eingriffe finden will, so glaube ich, es wird schwer möglich sein, ein Gesetz so zu machen, daß derartige Dinge ganz ausgeschlossen wären. Haben Sie eine andere Formu lierung dafür? 2"