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214, 14. September 1904. NiHtcunlttcher Teil. 7663 Fixierbad farbig getönte Photographien herzustellen. Zwar ist diesen n^cht^as lebhafte Kol^ri^ der Mieth^sche^n Naturaufnahmen nach dem graphie m. b. H. in Berlin 8>V. 13 in den Handel gebracht. Es ist in Geschäften für photographischen Bedarf zu haben und dürfte dazu beitragen, die Freude an der Photographie den zahl- Kleine Mitteilungen. Cagliostro-Bibliographic (vgl. Nr. 210 u. ff. d. Bl.) Nachtrag. — Bon geschätzter Seite empfingen wir mit Dank folgende Mitteilung: Die hier unten^als fehlend oerzcichneten Titel sind nur solche, die mir momentan als nicht verzeichnet ausgefallen sind. Es sind folgende: Ui8toria eritiea. ckella vita ckel Oonto cli 6a§1io8tro 6 ckolla 0onte8sa. po8to iwplwuto nel ploee880 äel eaiäina 6 ä ko ^lemo^m 110^ .Icmnevlla ä OIi^a pneiomeio ^ >lott6^. ^ 1786. ILO PO Köhler, I. Fr., Historisch-kritische Untersuchung über das Leben und die Thaten des als Schwarzkünstler verschrieenen Landfahrer vr. Joh. Faust, des Cagliostro seiner Zeit. Leipzig 1791. Oabior3 cle Ueeturs. Nr. 1—4. 412 Seiten und 1 Blatt. (I'ablo Ü68 watiereg än prswior voluwe.) Mit gr. schönem Porträt des Cagliostro (Guerin äel., Thoenert 80.) in Notdruck und Notentafel. (Gotha bey Ettinger.) 1786. Der neue Deutsche Merkur. Jahrgang 1790—94. Weimar. Diese interessante und reichhaltige Monatsschrift bringt Auf sätze über Cagliostro usw. N. 8. Handel der Lehrer und Schuldiener mit Unterrichts mitteln. — Die National-Zeitung teilt folgendes mit: Der Unterrichtsminister hat sich veranlaßt gesehen, erneut und mit allem Nachdruck auf die Bestimmungen hinzuweisen, die den Handel der Lehrer und Schuldiener mit Unterrichtsmitteln, sowie die Einführung neuer Schulbücher betreffen. Die äußere Veranlassung der Ministerialverfügung ist in den häufig begrün deten Klagen der Buch- und Schreibmaterialienhändler über den Zwang zu suchen, der auf die Schulkinder bei der Wahl von Lehrmitteln ausgeübt wird. An manchen Orten, ja in ganzen Landesteilen, liegt die Sache so, daß durch die von Lehrervereinen herausgegcbenen Unterrichtsmittel andre, gleichwertige, voll ständig verdrängt werden und dadurch beträchtliche Summen für die Vereinskassen und Wohlfahrtseinrichtungen flüssig werden. So angenehm letzteres auch für die Beteiligten ist, so streng sollte anderseits jede Parteinahme und jeder Druck auf die Kinder ver mieden werden — das ist der Zweck der Ministerialbestimmungen. Sie lauten im wesentlichen: H Es ist natürlich statthaft, daß der Verfasser eines Schulbuchs das ihm zustehende Ho norar ganz oder teilweise irgend einer wohltätigen Stiftung zuwendet, und ebensowenig kann es einem Verleger ver wehrt sein, von seinem Gewinnanteil eine Abgabe für wohltätige Zwecke zu bestimmen. Aber es ist unzulässig, daß bei der Aus wahl der einzuführenden Schulbücher, Lehr- und Lernmittel irgend eine Rücksicht auf diesen Umstand genommen werde. Hier für entscheidet allein der Wert der Bücher. — (Z) Es kann mit Korporationsrechten ausgestatteten Vereinen nicht verwehrt sein, Schulbücher oder andre Lehr- und Lernmittel herauszugeben, wenn dies innerhalb ihrer statutarischen Zwecke liegt. Aber es ist unzulässig, daß seitens der Lehrer auf die Schüler oder deren Eltern irgend eine Einwirkung geübt werde, durch die diese zum Ankauf der in solchem Verlage erschienenen Lehr- und Lernmittel bestimmt werden. —(A Es ist nicht zu dulden, daß Vorsteher von Schulen, Lehrer oder Lehrerinnen für ihre Mitglieder irgend einer oder Verbreitung der von ihr herausgegebenen Schulbücher, Lehr- und Lernmittel übernehmen. — 4. Der Zwischenhandel von Lehrern, d. h. die Beschaffung von Lernmitteln für die Schul kinder durch die Lehrer, kann nur da geduldet werden, wo die Kinder wirklich auf anderm Wege nicht zu den Lernmitteln gelangen können. Bedingung ist die Abgabe zum Selbstkosten preise. — 5. Als Lernmittel im Sinne vorstehender Grundsätze sind auch Schreib- und Zeichenhefte, Stahlfedern, Federhalter, Bleistifte, Buntstifte, Tuschkasten, Lineale, Zirkel, Radiergummi, Schiefertafeln, Schieferstifte, Schwämme und dergleichen anzusehen. Vom deutschen Juristentag inJnnsbruck. Das Recht am eignen Bilde. — In der ersten Sektion des zurzeit in Innsbruck versammelten 27. deutschen Juristentags bildete der rechtliche Schutz des eignen Bildes den Gegenstand der Bera tung. Die Gutachter zu diesem Thema sind Geheimer Justizrat 1)r. Keyßner (Berlin) und Geheimrat Professor Gareis Mün chen). Im Anschluß an das Gutachten bewegten sich auch die Ausführungen der beiden Berichterstatter vr. Wild Hagen und vr. Ritschel. Rechtsanwalt vr. Wildhagen (Leipzig) ist der Ansicht, es würde sich nicht empfehlen, ein besonderes Recht am eignen Bilde anzuerkennen, doch werde niemand dagegen auftreten, sondern sich mit allen Kräften dafür einsetzen, wenn es gelte, die mißbräuch liche Verbreitung und widerrechtliche öffentliche Schaustellung durch Gesetze hintanzuhalten und das Recht des Einzelnen in dieser Hinsicht zu schützen. Redner schlug vor, der Juristentag möge seine Meinung in folgendem Sinne äußern: »Wenn durch Verbreitung oder Schaustellung von Bild nissen durch eine dritte Person die dem Abgebildeten gebührende Achtung verletzt wird, so kann der Abgebildete die Beseitigung des Umstands, durch welche sein Ansehen beeinträchtigt wird, gegebenenfalls die Beseitigung des ganzen Bildes, verlangen. Der Verbreiter oder Schausteller kann auch wegen Unterlassung der entsprechenden Maßregeln geklagt werden, und der in seinem Recht auf das eigne Bild Verletzte kann auch einen Schadens ersatzanspruch, der nicht auf einen erwiesenen vermögensrecht lichen Nachteil gegründet ist, geltend machen. Als Verletzung der gebührenden Achtung ist cs auch zu betrachten, wenn bei Verbreitung und Schaustellung von Bildnissen jenes Maß von Rücksicht außer acht gelassen wird, das die allgemein geltenden Verkehrssitten erfordern, oder wenn Vorgänge auf diese Weise der Öffentlichkeit preisgegebcn werden, deren Veröffentlichung oder Bekanntgabe nur den Beteiligten zusteht.- Korreferent Professor vr. Ritschel (Tübingen) stellt folgende Sätze auf: Das Recht am eignen Bilde soll nur insoweit anerkannt werden, als es das Interesse des Abgebildeten oder seiner An gehörigen erheischt. Es soll unter allen Umständen geschützt werden, wenn dieses Interesse durch Verbreitung oder Schau stellung verletzt wird. Dagegen ist das Recht am eignen Bilde nur hinsichtlich der auf photographischem oder anderm mecha nischen Wege erzielten Bilder anzuerkennen, nicht bezüglich einer künstlerischen Wiedergabe. Soweit dabei die Befugnisse des Verfertigers in Betracht kommen, unterliegt die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zunächst den zwischen Verfertiger und Abgebildeten getroffenen Vereinbarungen, dann aber der herrschenden Verkehrssitte. An die Berichte knüpfte sich eine längere Aussprache. Schließ lich wurde der Antrag des Geheimen Justizrates Professors vr. Cnneccerus (Marburg) angenommen, der dahin geht, gegen mißbräuchliche Verbreitung oder Schaustellung von Bildern gesetzlichen Schutz zu gewähren, wenn schutzwürdigc Interessen im Spiele find oder durch Schaustellung beziehungs weise Verbreitung die der abgebildeten Person schuldige Achtung verletzt oder endlich private Vorgänge der Öffentlichkeit preis gegeben werden. Erneuerung der Postbestellungen auf Zeitungen. — Die Abholung der Zeitungsgelder durch die Briefträger in den Wohnungen usw. der Postbezieher wird in Leipzig und vielen andern Postorten des Deutschen Reichs für die für das IV. Vierteljahr 1904 bei der Post zu bestellenden Zeitungen und Zeitschriften in der Zeit vom 15. bis 25. September statt- finden. Die Briefträger werden sich darauf beschränken, die bis herigen Bezieher unter Vorzeigung der Bestellzettel zu be fragen, ob der Weiterbezug der auf diesen eingetragenen Zei tungen erwünscht ist, und werden bejahendenfalls die hierfür zu zahlenden Beträge entgegennehmen. Über den eingezogenen Gesamtbetrag quittieren die Briefträger auf den von den Bestellzetteln abzutrennendcn und den Beziehern zu behändigeuden Quittungsabschnitten, die der Post gegenüber einen vollgültigen Beleg für die erfolgte Zahlungsleistung bilden. Um den Wünschen 1008*