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76S2 Nichtamtlicher Teil. 214, 14. September 1904. zeit auf Grund der Berner Konvention ohne Rücksicht auf die Zweckbestimmung des Gegenstands gegen Nachbildung in Deutschland als Kunstbildwerke schützen, während unsre eigenen graphischen Nachbildungen von künstlerischem Charakter in jenen genannten Konventions staaten, obwohl die innere Gesetzgebung ohne Rücksicht auf den Nutz- und Gebrauchszweck ihnen Schutz verleiht, auf Grund unserer derzeitigen Gesetzgebung und Rechtsprechung von einem solchen Schutz meist ausgeschlossen sind. Schon diese empfindliche Rechtsungleichheit in der Praxis dürste eine zwingende Veranlassung für unsere moderne Gesetz gebung sein, in dem künftigen Kunstschutzgesctz sich den Kunstschutzgesetzen jener Konventionsstaaten anzuschließen und den Kunstschutz für das gesamte Kunstgewerbe von der Zweckbestimmung des kunstgewerblichen Erzeugnisses schlecht hin für unabhängig zu erklären durch eine bezügliche ge setzliche Bestimmung, wie sie der Verein deutscher Stein druckereibesitzer in Übereinstimmung mit dem deutschen Verein zum Schutz des gewerblichen Eigentums, der Ver einigung des deutschen graphischen Knnstgewerbes, der Lsso- vistioir littsrairs st Lrtistigus und auch dem Verband der deutschen Kunstgewerbe vorgeschlagen haben. Sollte es dahin kommen, so wäre erst dann eine vollkommene Gleichstellung des künstlerisch schaffenden graphischen Gewerbes mit den übrigen Erzeugnissen der bildenden Kunst im Schutze gegen Nachbildung in Deutschland erzielt, und wir dürften erst dann erwarten, daß Erzeugnisse dieser Art, bei uns in Deutschland hergestellt, auch in den Konventionsstaaten als schutzfähig anerkannt und gegen Nachbildung tatsächlich ge schützt werden. Immerhin bleibt auch dann noch eins zu bedenken, daß es nämlich trotzdem den deutschen Gerichten überlassen bleibt, im besondern darüber zu befinden, ob ein graphisches bezw. kunstgewerbliches Erzeugnis, von dem behauptet wird, daß es künstlerische Eigenart und künstlerischen Charakter habe und für das deshalb im Inland der Schutz gegen ver botene Nachbildung in Anspruch genommen wird, auch wirklich vor dem zuständigen deutschen Richter als ein kunst gewerbliches Erzeugnis solcher spezifischen Art und nicht bloß als Ziergegenstand anerkannt wird. Das heißt also: es wird auch in Zukunft und ungeachtet eines ausdrücklichen Zusatzes wie vorgeschlagen im neuen Kunstschutzgesetz der deutsche Richter immer noch derjenige sein und bleiben, der im Streit fall dem graphischen bezw. kunstgewerblichen Werke, für das der Kunstschutz gegen betätigte Nachbildungen angerufen wird, diesen Kunstschutz erst verleiht. Insofern läßt es sich in Zukunft nicht verhindern, daß die Frage der Schutzfähigkeit eines graphischen Erzeugnisses zuletzt doch eine Frage ist, die trotz allem der deutsche Richter als »Kunstrichter-- und Kritiker über Geschmack und Schönheitssinn allein nach eigenem subjektiven Ermessen zu entscheiden hat und haben wird. Er kann zu diesem Zweck Sachverständige hören; aber sein eignes Urteil bleibt trotzdem immer das, worauf es im Einzelfall für die Sache selbst und die Schutzgewährung ankommen wird. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich in Urheberschutzfragen vor den deutschen Gerichten die Schutz gewährung und die Schadloshaltung für erlittene Urheber rechtsoerletzungen im allgemeinen noch recht stiefmütterlich gezeigt. Erwarten wir daher von der Rechtspflege und von der Verwirklichung des Schutzes, den uns das neue Kunstschutzgesetz in der Praxis bieten soll, nicht zu viel! vr. Schaefer. vr. Miethes Natursarbendruck - Verfahren und ein Papier für farbige Kopien von Photographien. Wenn wir heute mit Staunen sehen, welche Leistungen die Photographie in natürlichen Farben und der Dreifarbendruck er reicht haben, dann ist wohl mancher Kollege der Meinung, es lägen hier Errungenschaften der neuesten Zeit, in verblüffender Plötzlichkeit erzielt, vor. Und doch haben sie eine lange Zeit der Entwicklung, jahrzehntelange, unausgesetzte mühevolle Arbeiten einzelner Forscher, Gelehrten und Praktiker nötig gehabt. Wenn wir von den ersten Phasen abschen, so erstreckt sich die Geschichte des Dreifarbendrucks auf eine über 3l Jahre zurückliegende Zeit. 1873 war es, da zeigte Professor H. W. Vogel in dem von ihm geleiteten Berliner »Verein zur Förderung der mühungen vor, mit Hilfe von Filtern farbig naturgetreue photographische Aufnahmen zu erzielen. Seine Entdeckungen führten zur Erfindung des Dreifarbendrucks durch ihn und den Lithographen Ullrich. In einem Vortrage des Professors Döpler d. I. wurden die ersten gelungenen Dreifarbendrucke das Verfahren erklärt. Jedermann staunte; eine Minderzahl schüttelte den Kopf. Erschien es doch wie ein Wunder, was man hörte und sah. zubilden; keinem aber ist es in gleichem Maße gelungen wie Professor vr. Mi et he, dem derzeitigen Rektor der Technischen Hochschule ^in Charlottenburg. ^ ^Sein^System hat in Anwendung^ barer Frische erhaltene, mit farbigen Vollbildern, Randleisten, Initialen usw. reich von Künstlern ersten Ranges geschmückte Miniaturenwerk in mikroskopischer Treue wieder. Das Werk darf sichtspostkarten von Landschafts- und Figurenbildern, die die »Notophot« G. m. b. H. in Berlin verlegt, Bildchen von ent zückender farbiger Wirkung. Andeutungen geben. Wer sich genauer unterrichten will, sei auf das im Verlag von W. Knapp in Halle erschienene Buch von Professor vr. Miethe: »Dreifarben-Photographie nach der Natur nach den am photomechanischen Laboratorium der Technischen Hochschule zu Berlin angewandten Methoden« verwiesen. Professor Miethe macht drei Aufnahmen auf eine farben empfindliche Bromsilber-Trockenplatte untereinander und zwar binnen wenigen Sekunden. Der Apparat, nicht größer als eine gewöhnliche Reisekamera, ist mit pneumatischer Vorrichtung zum Wechseln der Lichtfilter versehen und wiegt mit Zubehör kaum 1900 Gramm. Man kann auch andre Reisekameras nachträglich mit Dreifarben-Vorrichtung ausstatten. Die Teilnegatioe ent sprechen den drei bekannten Grundfarben. Sie werden zerschnitten, und die Vereinigung des Gesamtbildes ist die zweite Hälfte der Arbeit, die viel Geschick und Übung erfordert. Die Herstellung der Rasterplatten nach den Teilnegativen liefert dem Buchdrucker die Vorbedingungen für den Druck. Das Verfahren eröffnet dem Kunstoerleger die Möglichkeit, gute farbige Bilder zu billigen Preisen in den Handel zu bringen. Selbverständlich beschränkt sich die Anwendbarkeit des Systems nicht aus Ansichtspostkarten; es ist nur vorläufig noch auf kleine Formate angewiesen. Durch eine andre neue Erfindung eines ungarischen Haupt manns von Slavik ist zunächst dem Liebhaberphotographcn jeden falls ein großer Dienst erwiesen worden. Sie besteht aus einem Kopierpapier, das die Möglichkeit eröffnet, von jedem beliebigen, (auch älteren) Negativ ohne Dunkelkammer, ohne Entwickler und ohne