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7660 Nichtamtlicher Teil. ^ 214, 14. September 1904. C. Nifter in Nürnberq. 7678/79 R. Piper «L (so. in München. 7680 Rengcrsche Bucht)., Gebhardt L Wilisch in Leipzig. II 4 Pädagogisches Wochenblatt für den akademisch gebildeten Lehrerstand Deutschlands. L1V. Jahrg. Halbjährl. 5 ViortslsLürl. 1 ^ 50 -H. ^ Nosenba»»m L Hart in Berlin. 7688 Beit L Comp, in Leipzig. 7674 Verlag für Börsen- n. Finanzliteratnr Sl.-G. in Leipzig. 7685 8a1in§'8 öörZtzn-I'a.piers. Ill.l'eil. ^U8§. 1904/1905. 5. ^.uü. 12^. Verlag der Dentschen Alpenzeitnng Gustav Lammers 7684 in München. Deutsche Alpenzeitung. IV. Jahrg. III. Qu. 3 Verlag im Goethehaus in Berlin-Eharlottenbnrg. II 3 OsiAor, Lin LommeriklM. 2 Verlag Hans Priebe L Co. in Berlin-Steglitz. 7686/87 ^Viok. Lin N6U68 Läen. 2 ^ 50 Atzd. 3 — 86lt8NIN6 6680ÜieÜt6N. 2. ^nü. 1 ^ 50 Friedr. Vieweg ä- Sohn in Brannschweig. 7676 1896. ^1. W. Vobach «L Co. in Berlin. II 1 Die Musik-Mappe. Vierteljährlich 1 20 H. Carl Winters Nniversitüts-Bnchhandlg. in Heidelberg. 7690 Lilienfein, Maria Friedhammer. 2 >6. Znckschwerdt «8- Co. in Berlin. 7692 ^rraee. Oktober 1904. 1 ^ 80 H. Nichtamtlicher Teil Schuh künstlerischer Erzeugnisse im graphischen Gewerbe. Von vr. Karl Schaefer. (Alle Rechte vom Verfasser Vorbehalten.) Im August-Heft der Zeitschrift »Gewerblicher Rechts schutz und Urheberrecht» behandelt Friedrich Diefenbach- Frankfurt a/M. die Frage, welche Wirkungen der künftige Kunstschutz auf das graphische Gewerbe, soweit es künstlerisch schaffe, ausüben werde. Diefenbach ist der Ansicht, man könne für die Graphik von dem neuzugestaltenden Kunstschutzgesetz nur dann etwas Nutzbringendes für deren Weiterentwicklung erwarten, wenn der zu gewährende Schutz von dem Wert des graphischen Erzeugnisses, von dessen Be stimmungszweck und von der Art der Verwendung desselben vollständig unabhängig sei. Diese Anforderung wurde bereits von den Vertretern des graphischen Gewerbes in der Sachverständigenkommission bei den legislativen Be ratungen in Berlin gestellt; sie ist jedoch bis jetzt ein frommer Wunsch geblieben. In allerjüngster Zeit hat indes die Erfüllung dieses Wunsches wieder neue Nahrung durch die gutachtlich kritischen Meinungsäußerungen seitens der Vertretungen verwandter Gewerbe erfahren, und es besteht jetzt, wenn wir nicht große Enttäuschungen in letzter Stunde bei den Verhandlungen im Reichstag erleben. Aussicht, daß zugunsten sowohl des graphischen Gewerbes, wie überhaupt aller künstlerisch schaffenden Gewerbe, der Eintritt des Schutzes gesetzlich gewährleistet und für die Praxis dadurch außer allen Zweifel gestellt wird, daß die Ausnahme eines entsprechenden Zusatzes in das künftige Gesetz hineinkommt. Diefenbach hält gerade für das graphische Gewerbe eine derartige zusätzliche Bestimmung im Gesetz für unerläßlich, wenn nicht die dem Kunstgewerbe zugedachte Gleich stellung mit den Werken der reinen Kunst im Schutz durch die Art der nationalen wie der außerdcutschcn Recht sprechung wieder durchkreuzt werden solle, deren künstlerische Bewertung gerade bei graphischen Kunstgewerbe-Erzeugnissen eine sehr verschiedene sei. In diesem Punkt hat Diefenbach vollkommen recht. Der Spielraum der für die Auslegung eines Rechtssatzes, der Schutz gewähren soll, dem Richter bei Anwendung des Gesetzes bleibt, wirkt oft geradezu verhängnisvoll und ver hindert den Eintritt der Wohltat des Rechtsschutzes in mehr Fällen, als man glaubt. Wir erinnern hier an das Gesetz gegen unlautern Wettbewerb, wo es sich in der gericht lichen Praxis gezeigt hat, wie sehr verschieden die Gerichte bei Feststellung der Voraussetzungen für den Schutzeintritt, z. B. hinsichtlich der Annahme der »Geeignetheit- einer Be hauptung zur Erweckung des Anscheins eines besonders günstigen Angebots, zu Werke gingen. Es mußte sich auf Kosten derer, die als Verletzte ihr Recht suchten, erst eine mehrjährige Rechtsprechung entwickeln, die ihre Läuterung durch unser oberstes Reichsgericht erhielt und nach und nach erst zu einer gewissen Stabilität bei Auslegung einer Reihe für die Rechtsuchenden verhängnisvoll gewordener Para graphen gelangte. Beim Urheberschutzgesetz für Schriftwerke, beim Waren zeichenschutzgesetz und nicht minder beim bisherigen Photo graphien- und Kunstbildwerkeschutzgesetz zeigte sich dasselbe. Sie waren zwar da und versprachen in bestimmten Ver- letzungsfällen Schutz, allein die richterliche Auslegung ver sagte den Schutz in vielen Fällen, weil sie das Vorhanden sein der gesetzlichen Voraussetzungen bei Feststellung des Tatbestandes rechtsbegrifflich verneinte. Gerade die Graphik, wo sie als Kuustgewerbc hervortrat, hatte seither einen be sonders harten Stand, sich vor den Gerichten zu behaupten in Fällen, wo es sich um Nachbildungen künstlerischer Eigenerzeugnisse durch Konkurrenten handelte, gegen die auf Grund des Kuustbildwerke-Schntzgesctzes vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger, der Schutz angerufen wurde. Überall, wo der »Gebrauchszweck» beim Gegenstand überwog. ver-