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WWWWMW MW MsDMW'WWWMW Bekanntmachnnft über Krieasstener» Als Annahmestellen für Schuldverschreibnngen oder Schatzanweisungen der Kriegs anleihen des Deutschen Reichs, bei denen KriegSsteuerpflichtigc, die in Sachsen wohnen oder in Sachsen ihren Sitz haben, Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs als Vorauszahlungen auf noch nicht veranlagte Kriegsabgabe oder bei Entrichtung veranlagter Kriegsabpabe an ZahlungS Statt Hin sehen können, sind die nachstehend aufgefichrteu Stellen bestimmt und vom Herrn Reichs kanzler im Zentralblatt für das Deutsche Reich auf 1917, S. 6 flg. öffentlich bekannt ge macht worden. <8 37 der AuSführungsbestimmungen des Bundesrats zum Kriegssteuer gesetze vom 21. Juni 1916.) 4 NeichSbankanftalteu. 1. Das Kontor der ReichShauptbank für Wertpapiere in Berlin 8. 19, jedoch nur als Annahmestelle für Depolkunden der Relchsbank, denen die freie Verfügung über die Depots -usteht. 2. Die Neichsbankhauvtstellen in Dresden und Leipzig, 3. Die ReichSbankstellen in Chemnitz, Plauen (Vogtland) und Zwickau zu 2 und 3 als Annahmestellen, für Kriegssteuerpflichtige, die in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen (Vogtland) oder Zwickau wohnen oder daselbst ibren Sitz haben. L?. Staatliche Annahmestellen. 1. Die Finanzhanptkasse (Finanzdepofitenkaffe) in Dresden, 2. Die Lotteriedarlehnskai'se in Leipzig, 8. Die Hauptzollämtcr in Planen (Vogtland), Grimma, Freiberg, Schandau und Meißen. Wer als Vorauszahlung auf noch nicht veranlagte Kriegsabgabe oder bei Entrich- tung veranlagter Kriegsabgabe Schuldverschreibungen oder Schatzanweisnngen der Kriegs anleihen des Deutschen Reichs an ZahlungS Statt hingeüen will, hat die Stücke neost Zinsscheinen und ZiuserueuerungSschemen der Annahmestelle mit dem Ersuchen um Fest setzung des Annahmewerts der Wertpapiere und um Zustellung einer Bescheinigung über die eingelieferten Stücke einzureichen oder zu übersenden. Die Depotfunden der Reichsbank, denen das Depot zur freien Verfügung steht, haben dem Kontor der ReichShanvtbant für Wertpapiere in Berlin außerdem den Depot schein cinzureichen. Auf Wunsch der Depotfunden nehmen auch dis oben genannten Neichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen Anträge und Depotscheine zur Weiterbeför derung an das Kontor der Reichsbankhauptstelle für Wertpapiere in Berlin entgegen. Vordrucke zu den Anträgen an dis Annahmestellen werden den Kriegsstenerpflichtigen von den Bezickssteuereinnabmen und Steuerhebebehörden auf Verlangen kostenfrei verab folgt. Auch stehen solche Vordrucke bei den oben angeführten staatlichen Annahmestellen kostenfrei zur Verfügung. 4» Stenerreg. o. Dresden, am 10. Januar 1917. 282 ,Finanzministerium, l. Abteilung, Da« Riesa« Tageblatt erscheint leve« Ta« abend« V,7 Uhr mU vuNnahm« der Sonn- und Festtage. ve,Ng«i>ret«, gegen Vorauszahlung, durch unser« LrSger frei Hau« oder bet Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für di« Nummer de« Ausgabetages sind bl« 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 4S mm breit« Grundschrift-Zelle (7 Silben) SO Pf., OrtSprei« 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent sprechend höh« Nachweisung«- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Tanse. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage eingezoaen werden muß oder der Auftraggeber in Kontur» gerät ' ZahlungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentlich« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Fm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BesördenmaSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer» Winterlich, Rieia. Geschäftsstelle: Goetbeftraße S9. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Nies» 6 Bekmlrttnmchrmst über den Verkehr mit getragene« KleidungS- und Wäschestücken und getragenen Schuhware«. Vom SS. Dezember 1L-L6. Auf Grund der 83 9a 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs und «w» , 10. Juni .... MerchS-Gefetzdl. lo. 483,1 Web-, Wrrk-, Stnck und Schuhwaren vom zz. DeLembrV "1« tReichs-Gesetzbl. Nr728vt bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: 8 1. Die Durchführung des Erwerbs, der Bearbeitung und Veräußerung getragene KleidungS- und Wäschestücke und getragener Schuhwaren wird de» Kommunalverbänden 9. SS wird folgender 8 11 » einaefüat: ES ist verboten, zu Zwecken des Wettbewerbes in Zeitungsanzeigen oder anderen Bekanntmachungen, die für einen größeren Kreis von Personen be- bestimylt sind, insbesoüdere durch Bekanntmachungen im Schaufenster oder in sonstigen Geschäftsräumen, in einer für die Oesfeutltchkcit erkennbaren Weise auf die Bezugscheinfrcihett oder die Vezugsscheinregclnng hinzuweisen. Artikel lll. " D,e Verordnung tritt mit dem 27. Dezember 1916 in Kraft. Der Reichskanzler Le- stttnmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 23. Dezember 1916. Der Stellvertreter deS Reichskanzler-. Or. Helfferich. Im Gutsbezirk Portitz (Fregestift) — Amtshauptmannschaft Leipzig — ist die Maul- «nd Klauenseuche ausqebrochen. Dresden, den 15. Januar 1917. 14»llV Ministerium des Junern. 245 Rachstehende Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 8. Dezember 1916 werden hiermit auszugsweise veröffentlicht. Großenhain, am 16. Januar 1917. 102 b § II4. Königliche Amtsharrvtmauuschaft. 2 Gekamrtmachmrg betreffend Aenderuug der Verordnung über die Regelung deS Verkehr- mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni ISIS. (Reichs-Gcsetzbl. S. 463). Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 6. 827 folgende Verordnung erlassen: Artikel I. Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- and Strickwaren kr die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) wird wie folgt geändert: 1. Die Ueberschrift erhält folgende Fassung: Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. 2. Der 8 1 erhält folgende Fassung: Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an Web- Wirk- und Strickwaren und den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen sowie an Schuhwaren wird eine Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungs- stelle) errichtet. Schuhwaren im Sinne der Verordnung find solche, die ganz oder zum Teil aus Leder, Web-, Wirk- oder Strickwaren, Filz oder Filzartigen Stoffen bestehen. 4. Im 8 7 wird folgender Abs. 3 eingefügt: Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden auf Schuhwaren keine An wendung. 8. Im 8 8 wird folgender Abs. 7 eingefügt: Die Vorschriften des Abs. 1 bis 5 finden auf Schuhwaren keine An wendung. 6. Es wird folgender 8 9 s eingefügt: Getragene KleidungS- und Wäschestücke und getragene Schuhwaren dürfen entgeltlich nur veräußert werden: 1. von den behördlich zugelassenen Personen und Stellen, 2. von anderen Personen an die behördlich zugclaffenen Personen und Stellen. Getragene KleidungS- und Wäschestücke und getragene Schuhwaren dürfen nur die behördlich zugelaffenen Personen und Stellen gewerbsmäßig erwerben. Die Reichsbekleidungsstelle kann Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit den in Abs. 1 bezeichneten Gegenständen erlassen. 7. Der Abs. 1 des 8 11 erhält folgende Fassung: Wer mit den in 8 1 bezeichneten Gegenständen Gewerbe treibt, darf diese Gegenstände nur gegen einen von der zuständigen Behörde ansgefcrtigten Bezugsschein an die Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Die Ueberlaffung zur Benutzung für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Tagen darf ohne Bezugsschein erfolgen. Die Reichsbekleidungsstelle kann weitere Ausnahmen von der Vorschrift in Satz 1 zu lassen. . Im 8 11 wird als Abs. 2 eingeschaltet: Der Gewerbetreibende darf den Preis erst nach Empfang des von der zuständigen Behörde ausgefertigten Bezugsscheins ganz oder teilweise fordern oder annehmen. 5. NttsfichnulB-Belattutmachrmg der NcichSkkrkleidnngSstclle zn 88 1, 11 «nd IS der BundeSratsverordnung do« über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. Vom SS. Dezember ISIS. Auf Grund der 88 11, 12 der BundeSratsverordnung über dis Regelung des Per» kehrS mrt Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 'Zz^Dxzember^lllU ""d 8 2 der Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23. Dezember ISIS wird folgendes bestimmt: Anwendung früherer Be^immungeu auf Schuhwaren. Die Vorschriften der §8 1 bis 3, 8 4 Absatz 2, 88 6, 8, 9, 8 10 Ziffer 1 bis 4, 6, 88 11 bis 15 der Ausführungs-Bekanntmachung der Rcichsbekleidungsstelle vom 31. Ok tober 1916 zn 88 11 und 12 der BundeSratsverordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung (Reichsanzeiger Nr. 258) finden auch auf Schuhwaren Slmvendung. 8 2. Erleichterung der Beschaffung eines Bezugsscheins für Luxus-Schnhwaren bei Abgabe getragener Schuhe oder Stiefel. Nach 8 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Schuhwaren vom 23. Dezem ber 1916 soll von der Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung von Luxus-Schuh- waren abgesehen werden, wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer Abgabebescheini- gung einer der von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestelle nachwcist, daß er dieser ein von ihm getragenes gebrauchsfähiges Vaar Schuhe oder Stiesel, deren Unterboden aus Leder besteht, entaeltuch oder unentgeltlich überlassen hat. Derartige Bezugsscheine dürfen nur auf ein Paar der im Verzeichnis der Luxus-Schuhwaren im 8 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 aufaeführten LuxuS-Schuhwaren lauten. Für dieselbe zu versorgende Person dürfen bis Ende 1917 nur zwei derartige Bezugsscheine erteilt werden. Auf einem derartigen Bezugsschein sind die LuxuS-Schuhwaren nach dem Wortlaut deS Verzeichnisses der LuxuS-Schuhwaren im 8 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 anzugeben. Hierzu ist nur der Bezugsschein vordruck l> (Drucksache 151) zu verwenden, den die Kommunalverbände von der ReichSbe- kleidungsstelle (Drucksachenversand) unentgeltlich beziehen können. Die Abgabebescheinigung lautet auf den Namen des bisherigen Trägers der Schuhe oder Stiefel. Sie ist nicht übertragbar. Sie ist vou der Ausfertigungssteile gegen Aus lieferung des Bezugsscheines abznnehmen und zu veruicbten. Die Abgabe des Bezugs scheines rst in die Personalliste mit dem Vermerk „gegen Abgabebescheinigung" unter Bei fügung des Namens des bisherigen Trägers einzutragen. 8 8. Wäscheverleihgcschäftc. Wer bisher gewerbsmäßig Wäsche vermietet hat (Wäscheverlcihgeschäfie), darf di« am 27. Dezember 1916 in seinem Besitze befindliche Wäsche auch weiter ohne Bezugsschein vermieten. Weitere Wäsche darf jedoch für diesen Gewerbebetrieb weder dem Gewerbetreibenden zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen noch von ihm zu Eigentum oder zur. Leuutzung angenommen werden. Bezugsscheine auf Wäsche für diesen Gewerbebetrieb dürfen nicht ausgestellt werde«. 8 4. Vermittlung der Bezugsscheine. Vom 15. Januar 1917 ab ist die Einsendung oder Abgabe der Bezugsschein-Vor drucke an die Prüfungsstellen oder Ausfertigungsbehörden durch die Verkäufer: osec deren Beauftragte verboten. Zulässig bleibt diese Einsendung oder Abgabe durch die Verkäufer oder deren Be auftragte, wenn der Antragsteller sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhält. Die ReichSbekleidungsstelle behält sich weitere Ausnahmen für solche Kommuualver» bände vor, von denen das in Absatz 1 verbotene Verfahren bereits am 1. November 1916 zugelaffen war, wenn der Antrag auf Ausnahme bis zum 6. Januar 1917 vei der Reichs- bekleidungsstelle eingeht. In dem Antrag ist eingehend nachzuweisen, durch welche Ein richtungen dem Mißbrauch mit diesem Verfahren und der damit verbundenen Gefährdung des Zweckes, die Vorräte zu strecken, vorgebeugt wird. 8 5, Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 8 2 Absatz 3 Satz 2, 8 3 Absatz 2 und Z 4 Absatz 1 dieser Bekanntmachung unterliegen der Strafandrohung des 8 20 Nummer 1 der BundeSratsverordnung vom -Zz.^^Ebe^IAiv' kann dis zuständige Belm-de nach 8 15 derselben BundeSratsverordnung die betreffenden Betriebe schließen, 8 »- . Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1916. ReichSbekleidungsstelle , Geheimer Rat Ur. B eutler Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. Riesaer H Tageblatt ««- Arrzrtgrr (Lsteblall «st Ar-rl-ers. Amtsblatt -r-r* für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, da» König!. Amtsgericht and dm Rat dar Stadt sowie dm G-meinderat Gröba. 13 Mittwoch, 17. Januar 1917, «venös. 79. Jas?ra.