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««d Anzeiger iWtM M MjriM Amtsblatt für die König!. AmtShauptmannschast GroßenhM, da- König!. Amtsgericht und den Rat der vradh Rier», sowie den Gemeinderat Gröba. 169. Dienstag, 24. Juli 1917, avends. - 70. Jahra. I7« Das Riesaer Tageblatt erscheint jede« Lag avends v,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezug-Preis, aeäen ÄorauSzaylunL durch unsere Trager frei Haus oder bei Abholung am Schalter dL der Aaiserl. Postanstalten vierteljährlich 2,52 Marl, rnonatlich 85 Pf. Anzeigen für di« Nummer VcS Ausgabetages'smo bis 10 Uhr vormittags aufzugebcn und im voraus zu bezahlen: eine Äewähr filr das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis fiir di« 43 mm breite Wrundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreiS 15 Pf.,- zeittaubcndcr und tabellarischer Satz ent» 2°» sprechend höher. Nachweisung«- und Äermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt; durch Klage cingczoaen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. ZaylungS- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gemalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des 7?§ Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtuugen — hat der Bezieher keinen 'Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung dec Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich. Nies a. Geschäftsstelle: Goethestratzc 5V. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: WilhelmDittrich,Riesa. Mnt. Verordnung über Höchstpreise für Honig. Von» AI». Jimi'ISlV. Auf Grund der Bekanntmachung über KricgSmatzuahmcn zur Sicherung der Volks- crnährung vom 22. Mai 1910 (ReichS-Gese^bl. S. 101) wird verordnet: Der Preis für inländischen Honig darf, vorbehaltlich der Borschrift im Abs. 2^ beim Verkaufe durch den Erzeuger bei Seim- und Preßhonig 1,75 Mark bei anderen Honig- irrten 2,75 Mark für kg nicht übersteigen. Beim Verkauf durch andere Personell darf der Preis für Seim- und Preßhonig 2,50 Mark, für andere Honigartcn 3,50 Mark fiir l- nicht übersteigell. Verkauft der Erzeuger in Mengen bis zu 5 kg unmittelbar all Verbraucher, so darf der Preis für Seim- und Pretzhonig bis auf 2 Mark, für andere Honigartcn bis auf 3 Mark für bg erhöht werden. Die Landeszentralbebörden könne» niedrigere als die im Abs. 1 und 2 bestimmten Höchstpreise festsetzen. 8 2. Der Preis für ausländischen Honig darf die im 8 1 Abs. 1 Latz 2 festgesetzten Preise Licht übersteigen. ' 8 3, Der Preis schließt die Kosten der Verpackung mit Ausnahme der Kosten des Gefäßes, sowie die Kosten der Versendung bis zur Station des Verkäufers (Bahri, Schiff oder Post) ein. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, das Gefäß binneu drei Monaten zu dem berechneten Preise zutückzunehmen. Falls das Gefäß durch den Gebrauch gelitten hat, kann der Verkäufer für die Abnutzung eine angemessene Herabsetzung des Preises fordern. 3 Unter Seimhonig im Sinne dieser Verordnung ist der durch Erhitzen der Waben ge- Nachstehende Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 21. Jnli 1917. 138O»ltUlll Ministerium des Inner». 3409 Verordnung über die Preise für Fleisch und Fleischwaren ausländischeb Herkunft. Vom 18. Juli 1917. Auf Grund der Verordnung über Krieasmaßnahlüen zur Sicherung der AolkSer- »lährung vom 22. Mai 1910 (Relchs-GvsEbs-E^OI- wird verordnet: Bei der Abgabe von Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft an die Ver braucher dürfen die für inländisches Fleisch und inländische Fleischwaren gleicher Art geltenden Höchstpreise nicht überschritten werden. Die Preise gelten auch für Fleisch und . Kleischwaren ausländischer Herkunft glS Höchstpreise -im Sinne Les Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vorn 17. Dezember 1914 (ReichS'Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (ReichS-Gesctzbl. S. 25), 23. März 1910 zRcichs-Gcsctzbl. S. 183) und 22. März 1917 iReichS-Gesetzbl. S. 253». Dis Vorschrift im Abs. 1 gilt für Fleisch von Rindvieh, Kälbern, Schafen -und Schweinen, frisch oder zubereitet, einschließlich Wurstwaren, Speck und Schmalz. Artikel II. 8 8 Absatz 2 der Verordnung über, Schlachtviehs und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (ReichL-Gesetzbl. S- 319) erhalt solgoude Fassung: „Die Vorschriften der 88 1 bis 7 Kuden auf die im Abs. 1 bezeichneten Waren keine Anwendung. Tie gewerbsmäßige Abgabe Lieser Waren ist von den Gemeinden zu über wachen; sie können Bestimmungen über Lei: Vertrieb dieser Waren erlassen. Die Vor schrift im 8 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung." Artikel HI. Der Präsident des KricgSernähruttgSamts kann Ausnahmen von de» Vorschriften dieser Verordnung zulaffen. ... . Artikeln-: Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft, Berlin, dm 18. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, - , feri cd. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. DreSden,.am 23. Juli.1917. : . . 6451-00 Ministerium des Innern. 3470 Auf Grund dos 8 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 4D16 (Reichs-Gesetzbl. S. 911), wird in Wiederholung der bereits im Verwaltungswege gcstroffenen Anordnungen hiermit bestimmt: 81- Die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst zu Obstwein ist verboten. . Ausnahmen find nur für die Herstellung von Heidelbeerweiu und Apfelwein zulässig, von Apfelwein nur dann, wenn die Aepfel in frischem Zustande zum menschlichen Genuß nicht geeignet sind, lieber die Zulassung der Ausnahmen entscheiden die zuständigen LandeSstcllen, in Preußen die Provinzial- und Bezirksstellen fiir Gemüse und Obst. Wer den Ausnahmen zugelassen, so ist den Unternehmern die Verpflichtung aufzucrlcgen, daß die Trafter uneingeschränkt der Marmeladenindustrie zuzuführen sind. 8 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dc-S 8 1 werden mit Gefängnis ms zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen belegt. Diele Bestimmungen treten mit dem Lage ihrer Verkündung in Kraft. Bor li n. den 20. Juli 1917. Reichsstolle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. wAnneno, unter Pretzhonig der durch AuSpresscn aus den Wabcnresten gewonnene Honig zu verstehen. .. 8 ö. Vertrage über Honig, die vor dem 3t). Juni 1917 zu böherc» als den darin festge setzten Preisen abgeschlossen sind, sind nichtig, soweit die Lieferung zu-diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. ' ., - 80 Die in dieser Verordnung oder ans Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember l9t t «Neicks-Gesetzbl. S. 516) in Ver bindung mit den Pelauntmachungett vom 2 t. Januar 19.(5 «Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 MeichS-Gesetzbl. L. 183) und 22. Mirs 1017 (Neichs-Gcsetzbl. S. 253). ; 8 7- Die Neichszuckerstelle kann nach näherer Bestimmung des Präsidenten des Kriegs- . ernährungsamts Ausnahmen van den Vorschriften dieser Bclanntmachung zulaffen. ' 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem 30. Juni 1917 in Kraft. Berlin, den 26. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. gez. Or. Helffcricb. Um einen Usberblich über den Bedarf an Kohle für den Bezirk"»»' nächster Zukunst wie in: Winter zu gewinnen, sowie eine geregelte Versorgung der Bevölkerung mit der nötigen Häusbrandkohle in die Wege zu teilen, bedarf die Amtshauptmannschaft einer 'Anzahl Angaben. ,7 Es wird deshalb in zden. nächsten Lagen jeder Haushaltung durch die Gemeinde verwaltung ein Fragebogen zugestcllt werden, der sofort streng der Wahrheit entsprechend, auszufüllen ist. Die Richtigkeit. der Angaben ist vom Hausbesitzer oder Verwalter zu. be scheinigen. Binnen 2 Lage» ist der Boge» der Gemeindeverwaltung wieder zuzustellen. Der Verzicht auf die in Aussicht genommene Kohleubczugskarte (Punkt 17 des Frage bogens)'wird dann in Frage kommen, wenn ein Haushalt bereits bis etwa Mitte nächsten Jahres eingedcckt ist oder.seinen -Bedarf unmittelbar vom Werk oder fönst wie deckt. In solchen FWn beitM teilt 'Anspruch auf etwaige Zuweisung. Frage 10 ist trotzdem zu beantworten./'' Untermieter habe» keine Fragebogen anSzufüllcn. Von Haushaltungsvorständen, deren Geschäfts- oder gewerbliche» Räume sich nicht in demselben Haus befinden wie ihre Wohnung, ist nur in dem Hause, wo sich die Wohnung befindet, also nur einmal, der Fragebogen auszufüllen. HaushaUitngsvorstände oder Hausbesitzer bezw. -Verwalter, welche die Er klärungen und Bescheinigungen auf Lein Fragebogen de» Tatsachen zuwider ausstellcu, sowie Diejenigen, die eine unrichtige Bescheinigung zur Erlaugung vou Bezugskarten für Heizmaterial benützen, werden auf Grund der Bekanntmachungen über die Er richtung der Preisprüsungsftcllen und der Bcrsorgnngsregelung vom 25. September und 1. Rnvcmbcr'IOiti mit Geldstrafe bis zu l500 M. oder mit Gefängnis bis zu 0 Monaten bestraft. Insbesondere werden die Hausbesitzer bezw. Verwalter auf ihre im allgemeinen Interesse gelegene Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung und streng wahrheitsgemäße» Bescheinig»»!) der vo» de» HaushaltlUlgsvoMindc» gemachten An gaben hingcwiesen. Die in dem Fragebogen gemachten Angabe» werden behördlich nachgepcüft werden. Haushaltungsvvrstünde, die Leine» Fragebogen erhalte», müsse» sich eine» solchen sofort in der Gemeindeverwaltung verschaffe». Sie gewärtioen sonst, des Anspruchs auf Kohlcnbezuaskarten verlustig zu gehen. Großenhain, ain 23. Juli 1917. 520 c: i'II K. Die Königliche Amtsbauvtmannschast. ' Freitag, den 25. Jnli 1V1L, vormittags 40 Uhr wird im SitzungSsaale der unterzeichneten Amtshauptmannschaft öffentliche BezirksansschnWtznng abgehalte». Großenhain, am 23. Juli l 9 l 7. Die Königliche Amtsbauvtmannschast. Pilzauskrmftsstelle iu Riesa. Vom 30. Juli dieses JährcS ab soll in der Knabenschule, Zimmer Nr. 2 (Br--, inarkenausgabcstclle, Eingang Goethestraßc) eine eingerichtet werden. An der Hand von gute», naturgetreuen Pilz-Abbildungen und Pilz modellen wird Herr Bürgerschnllehrcr Reuther in 3 wöchentliche): Sprechstunde» (Mon tags Vormittag von 10—11 Uhr, Mittwochs und Freitags Nachmittag von 7—8 Uhr) etiva gewünschte Ausknnft erteilen. Daselbst sind auch vom Kaiserlichen Gesnndheitsamte herausgegebene Pilzmerkblätter mit farbigen Abbildungen zum Preise von 15 Pfg. für das Stück zu haben. Ri e.s a, den 24. Juli 1V17. - Der Rat der Stadt Riesa. Störrischer Odftverkauf Mittwoch, den 25. Juli 1VLL auf den: Wochenmarkt von 7 Uhr ab für die Inhaber der Brotansweiskarten der Aus gabestelle „Hotel Stern" und die Inhaber der Sir. 1 bis 150 der Ausgabestelle „Polizei wache". Nur gegen Vorlegung der Brotausweiskarte werden bis zu 3 Pfund reise Birne» oder Kochbirnen an einen Käufer abgegeben. 1 Der Rat der Stadt Riesa, am 24. Juli 19? 7. Fnd. , !-ss-,- vertliches »nid Söchsisches. Riesa, den 24. Juli 1917. —* Auszeichnung. Dem Landbriefträger Rein- tzardt in Seerhausen, Gefreiter der Militärkrankenwärter, ist die Friedrich-Auguft-Medaille in Bronze am Kriegsbande verlieben worden.- . Reingewinn. Wie man uns berichtet, ist als Ergebnis des Vortragsabends am 13: h. Mts. zum Besten des Soldatenheims Riesa ein Ueberschuß von 263,80 M. adgeliefert worden. —"Verlustliste. Eingegangen ist die am 21. Juli 1917 ausgegebene Sächsische Verlustliste Skt. 428, die in Unserer Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auSlieat. —'Aehrenlcsen. Wie in frühere» Jahren, so muh auch diesmal da« Aehttülesoa im Hinblick auf die Er- folge, die dadnrch erMt w«chen st»d^ als dwqende Not wendigkeit und vaterländische Pflicht angesehen werden. Wenn auch schon im Vorjahre ei» Erfolg zu verzeichnen ge wesen ist, so beweisen doch die in anderen Bezirken erzielten günstigeren Ergebnisse, daß bei allgemeinerer Beteiligung namentlich der Schulen beträchtliche Getreidemengen, die sonst ungenützt bleiben,-gesammelt und dadurch die Bestände an den notwendigen' Nahrungsmitteln »richt unwesentlich erhöht werd«» können. ' Die beim Aehrenlssen erzielte» Mengen an Getreide usw. müssen dent Kommunalverband argen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Auch ist zum Betreten der Felder vorher Vie Erlaubnis des jeweiligen Besitzers einzuholen." Da eine solche Bestätigung nicht nur um des wohltätigen Zweckes vollen, sondern auch in er zieherischer und volkswirtschaftlicher Hinsicht von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist, wird erwartet, datz sich die Bevölkerung unter den angegebenen Einschränkungen eifrig an der Aeürrnlese beteiligt. - . — Höchstpreise für au -Zl ä »dis ch e z u b c - reitete Fische lF i s ch t v ns crve » . Lurch die Be- tanMmachung des Neichscanzters vom 30. September 1910 ist die Zentralisierung der zubercitcien anslündischc»» Fische und Zubereitungen vo» Fischen angcordncl, dereir Bewi.t- schaftung der Zentral-Einkaufsgesellschaft übertrage» ist. Die Zentralisierung trat sofort in Kraft, jedoch wurde du .bcschlagnabincfreic Einfuhr derjenigen Laren bis znni Ab-' 'lauf des 30. November 1916- zugestanden, die bis zum .-Ablauf des 7. Oktober 1916 getauft und bis zum Abla»' des 11. Oktober 1916 bei der Zcntral-Eintauo'gesellschast Unter Vorlegung der Abschlntzpapiere ana-metdet wurde». Es ift anzuncluncn, daß ft» r"gelmäjzigen Geschäftsbetriebe die seinerzeit von: Handel eiirgeftihrten beschlag» lbinesreig- -Waren bei der großen Nachfrage nach ulken Lebensmittclii bis auf Ausnahmefälle verbraucht sind. Trotzdem wer en «ach immer auslänNschs Waren, insbesondere norweg^.