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Riesaer GTagMatt ««d Avreis»» «a A»)chtr). Amtsblatt ftr die AmtShauptnrannschaft Großenhain, da» Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sonne den Gemeinderot Grvba. 179. Mittwoch, 4. August 1929, abends. 79. Jahrg. Da« Riesaer Tageblatt erscheint teste« La» abends '/,« Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, monatlich 4.— Marc ohne Zn>reU.get>ühr, oei Äv^olung am Postschalter monatlich 4.10 Mark ohne Postgebühr. Anzeige« cür die Nummer de» Ausgabetage» sind bi» S Uhr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Äe-vahr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für dir 43 mm breite, l mm hohe Grundschrift-Zeile (7 Silben) l.lO iüiark, OrtSpreiS 1.— Mark; zeitraubender und tabellarischer Satz 19"/, Aufschlag. Nachweisung«- und Vermittelungsgebühr 30 Pf ^este Larife. Vewilligrer Rabatt erlischt, wenn »er Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort; Riesa. Bierzehntägtqe UnteryaltungSbeilage .Erzähler an der Elbe". - -Zm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »de: Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangertWinterlich, Riesa. Geschäftsstelle: ütoethestrahe 89. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Säünsl. Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Unter Aufhebuna der Bekanntmachungen vom 18. Mai 1919, vom 13. Dezember 1919 und vom 15. März 1920 ordnen die TemobilmachunaSauSschttsse für den Regierungsbezirk DreSde» auf Grund der Verordnung über die Areimackmna von Arbeitsstellen wiibrend der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 25. April 1920 (Reichsgesetzblatt Seite 708) an: 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, diejenigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) zu entlassen, die a) nicht auf Erwerb aus dieser Beschäftiaung angewiesen sind oder i>) bei Kriegsausbruch oder später als Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaft lichen Haupt- oder Nebenbetriebe, als Bergarbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren oder o) seit dem 1. Anaust 1914 von einem anderen Orte zugezogen sind oder ä) nickt ihren Wohnsitz am Orte der Arbeitsstätte haben und am 1. August 1914 an diesem Orte nicht als Arbeitnehmer beschäftigt waren oder s) seit dem 1. August 1914 ibren Beruf gewechselt haben, sofern in dem Bezirke des DemobilmachungSauSschnsscS ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften ihres früheren Be rufes besteht und für sie in ihrer gegenwärtigen Arbeitsstelle nach Auskunft des zustän digen Arbeitsnachweises Ersatz beschafft werden kann. Die Bestimmungen unter <- und cl finden keine Anwendung, wenn der Umzug inner halb der iü den nächsten Absätzen bezeichneten Wirtschaftsgebiete erfolgt ist oder Wohn- und Beschäftigungsart in einem dieser Wirtschaftsgebiete liegen. Als Wirtschaftsgebiete im Sinne dieser Anordnung werden bezeichnet ä: Wirtschaftsgebiet Dresden mit den Orten: Blasewitz, Bordorf, Briesnitz, Coschütz, Dobritz, Dölzschen, Dresden, Gorbitz, Gostritz. Kaitz, Kemnitz, Kleinpestitz, Klotzsche, Leub» nitz-Neuostra, Leutewik, Loschwitz, Mockritz, Neunimptich. Niederpesternntz, Oberpesterwitz, Omsewitz, Droblis. Rähnitz, Rochwitz, Roßthal, Torna, Weitzer Hirsch und Wilschdorf. v; Wirtschaftsgebiet Meitzen mit den Orten: Brockwitz, Dobritz, Fischergaffe, Sinter- mauer, Kaschka. Klosterhäuser, Korbitz, Lercha, Meißen, Neusörnewitz, Niederau, Nieder- meisa, Obrrmeisa, Questenberg, Schletta und Sörnewitz. 0: Wirtschaftsgebiet Pirna mit den Orten: Copitz und Pirna. Der DemobilmachungSkommisfar ist ermächtigt, die Wirtschaftsgebiete nötigenfalls zu erweitern und neue Wirtschaftsgebiete im Sinne dieser Anordnung zu schaffen. Tie Bestimmungen unter o und 6 finden ferner keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die Schwerbeschädigte sind oder am 31. März 1919 an ihrem derzeitigen Wohnorte mit ihrer Familie einen gemeinschaftlichen Hausstand geführt haben und noch führen, oder am 1. August 1914 ihren Wohnsitz als Reichsdeutsche im Auslande oder in Teilen des Reichs gebiets batten, die seitdem vom Deutschen Reiche abgetrennt oder von fremden Mächten besetzt worden sind nnd wohin ihnen die Rückkehr infolge von Maßnahmen fremder Macht haber verwehrt oder für sie ans politischen Gründen mit erheblichen Nachteilen verknüpft ist. 2. Ausgenommen von der Entlassung sind ») die vom Arbeitgeber beschäftigten eigenen Haushaltungsangehorigen, b) Generalbevollmächtigte nnd die im Handels- oder Genoffenschaftsregifter ein getragenen Organe und Vertreter des Unternehmens, e) Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenbetriebe, ä) Bergarbeiter, s) Gesinde. k) Bühnen- nnd Orchestermitglieder. 3. In Einzelfällen können von den DemobilmachungSausschüssen Ausnahmen von der Entlassungspflicht bewilligt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen oder zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich sind ; Anträge auf Ausmabmebewilligungen sind an den Stadtrat oder Gcmeindevorstand deS Wohnorts zu richten, der sie nach eingehender Erörterung der Verhältnisse des Antragstellers und Stellungnahme zum An träge mit tunlichster Beschleunigung an den Demobilmachnngskommifsar weiterzuleiten bat. 4. Den nach Ziffer 1 zu entlastenden Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber ohne be sondere Aufforderung zu kündigen. .Die Kündigungsfrist ist die gesetzliche oder die ver tragsmäßige, sofern diese die kürzere ist, mindestens aber eine zweiwöchige. Im Wege der Ausnahmebewilligung kann der Zeitpunkt der Kündigung über den erstzulässigen Termin hinausgeschoben werden. Ist die Anstellung nach Erlaß dieser Anordnung erfolgt, so ist der ihr zugrunde liegende Anstellungsvcrtrag gemäß 8 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Punkt 12 dieser Anordnung nichtig; der Einhaltung einer Kündigungs frist bedarf es also nicht. 5. Vor der Kündigung hat der Arbeitgeber die gesetzliche Arbeitnehmervertretung oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrzahl der Arbeiter oder Angestellten zu hören. Werden von diesen Bedenken gegen die Kündigung erhoben, so sind diese dem Demobil machungskommissar vorzutragen. 6. Kommt ein Arbeitgeber der Verpflichtung zur Kündigung gemäß Ziffer 4 nicht nach, so ist der DemobilmachungSausschutz berechtigt, an seiner Stelle die Kündigung auszusprechen. 7. Für jeden auf Grund dieser Anordnung entlaffenen Arbeitnehmer ist ein Er werbsloser als Ersatz einzustellen. Zn seiner Erlangung hat sich der Arbeitgeber eines nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises (städtischen oder BezirkSarbeitsnachwerses) zu be dienen, bei dem er seinen Ersatzbedarf binnen drei Tagen nach erfolgter Kündigung anzu melden hat. 8. Auch im übrigen sind die Arbeitgeber verpflichtet, jede offene Stelle binnen 24 Stunden nach Eintritt des Bedarfs unter Angabe der Lohn- und Arbeitsbedingungen dem für seinen Bezirk zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweis anzumelden. 9. Wird die offene Stelle auch bei einem anderen nicht gewerbsmäßigen Arbeits nachweis (Facharbeitsnachweis) angemeldet, so ist dem öffentlichen Arbeitsnachweis der mit der Vermittelung beauftragte Facharbeitsnachweis bei der Anmeldung bekanntzugeben. 10. Jede Besetzung einer offenen Stelle, auch wenn sie dnrch den öffentlichen Arbeitsnachweis vermittelt worden ist, ist binnen 24 Stunden unter Angabe des Vor- und Zunamens und der Wohnung der eingestellten Person dem öffentlichen Arbeitsnachweis mitzntrilen. 11. Dem Arbeitsnachweis, der die Arbeitsstelle vermittelt hat, ist sofort anzuzeigen, sobald ein zugewiesener Arbeitnehmer die Annahme der Arbeit grundlos ablehnt, nieder legt oder wegen grober Pflichtverletzung entlaffen werden muß. 12. Die Neneinstellung von Arbeitnehmern, deren Weiterbeschäftigung der Anord nung unter Ziffer 1 zuwiderlausen würde, ist verboten, es sei denn Ausnahmebewilligung erteilt worden. 13. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht nur dem Unterzeichneten, sondern auch allen Unterorganen (städtischen Erörteren» usw.) gegenüber zu allen Auskunftsertei lungen und Anmeldungnl verpflichtet, die zur Durchführung dieser Anordnung und der sonstigen Vorschriften der Verordnung vom 25. April 1920 erforderlich sind. 14. Arbeitgeber, die der Bestimmung von Ziffer 7 schuldhaft zuwiderhandeln, ins besondere ohne wichtigen Grund die Einstellung einer ihnen nachgewiesenen Arbeitskraft verweigern, werden für jede nicht besetzte Arbeitsstelle mit einer Butz« bis zu 3000 Mark belegt. 15. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden, soweit sie nicht nach Ziffer 14 mit Buße bedroht sind, nach 8 20 der Verordnung vom 25. April 1920 mit Gefängnisstrafe bis zu «inen» Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. . D»e Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Demobilmachungskommiffars ein. 1«. Diese Anordnung tritt mit d«m 10. Angust dieses Jahres in Kraft. XlV 523 Dresden, den 81. Jült 1920. 4140 Der D»«ohil«ach«»ghko»»tffar für dte KreiShauptmannschakt Dre-dr«. Fleischversorgung ii in Me «m 1. dis t. Äintz IW. Auf die Reichsfleischkarte Reihe 4 erhalten auf die Marken 1—10 bezw. 1—5: Personen über 0 Jahre bis SS« xr Rind- oder Kalbfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage; Personen unter «Jahre bis ISS rr Rind- oder Kalbfleisch mit eingcwachseney Knochen oder Knochenbeilage. Der Preis beträgt bei: Rindfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage Mk. 10.25 > für das auS- Kalbfleisch „ „ „ „ „ Mk. 10.40 > gewogene Pfund. Großenhain, am 3. August 1920. 587 <l v. Die AmtShauptmannschast. v) mMitimdt mitznße iü dnusha«MtitmWisa sttie m Mk ns siiihmr knie ick. Wer mit Beginn des 16. August 1920 Vorräte früherer Ernten »/ an Brotgetreide und Gerste oder l>) an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit anderem Mehl gemischt, oder an Schrot, Graupen, Grütze, Flocken aus Brotgetreide odn. Gerste, allein oder mit anderen NahrungS- oder Futtermitteln gemischt, sowick , an Hafer in Gewahrsam bat, ist verpflichtet, dies bis spätestens den 20. August 1920 bei der für den Wohnort zuständigen Gemeindebehörde getrennt nach Arten anzuzeigen. Die OrtSbehörden haben die Anzeigen bis spätestens den 22. August 1920 bei der Amtshauptmannschaft einzureichen. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs find, find von dem Empfänger »mverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen. Die Änzeigepslicht nach der vorstehenden Bekanntmachung erstreckt sich nicht bezüglich der Vorräte unter »—4 aus: 1. Vorräte, die im Eigentum des Reichs oder eines Bundesstaats, 2. Vorräte, die im Eigentum der RrichSaetteidrstell« — GeschäftSabteilung — G. M. V. H. oder der BezugSvereinigung der Deutschen Landwirte, G. m. b. H., stehen. 3. Vorräte an Brotgetreide und Gerste einschl. der daraus hergrstellten Erzeug nisse und an Hafer, die bei einem Besitzer je 25 »g nicht übersteigen, bezüglich der Vorräte unter »—« ans: 4. Vorräte an Erzeugnissen aus Brotgetreide und Gerste, die durch den Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher des Bezirks nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die VerbranchSregelung bereits abgegeben find, mit Ausnahme von Mehl und Schrot aus Brotgetreide und Gerste. Mühlenbesitzer, Bäcker und Mehlkleinhändlrr haben über Getreide und Mehl keine besonderen Anzeigen zu erstatten. Es wird vielmehr ihre Bestandsanzeige vom 15. August lfd. IS. als Unterlage benutzt. Soweit sie aber sonst über anzeigepflichtige Vorräte ver fügen sollten, haben sie die voraeschriebene Anzeige zu erstatten. Mit dem Beginn des 16. August 1920 bleiben die anzeigepflichtigen Vorräte für den Kommunalverband beschlagnahmt. Auf die Vorräte finden die Vorschriften der ReichSgetreideordmrng vom 21. Mai 1920 Anwendung. Zuwiderhandlungen werden nach 88 80 und 81 der Reichsgetreideordnung vom 21. Mai 1920 mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 50000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen. Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem dreifachen Werte glcichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht nach 8 72 der Reichsgetreideordnung für verfallen erklärt worden sind. Großenhain, am 2. Angust 1920. 844 ° l. Der Kommun«lverb«xd. Bekanntmachung. Gesetz zur ergänzenden Regelung des Steuerabzuges vom Arbeitslöhne vom 21. Juli 1920 (R.-G.-Bl. S. 1463). Artikel 1. Zur ergänzenden Regelung de« Steuerabzugs vom Arbeitslöhne werden hinter 8 45 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) folgende Vorschriften eingefügt: 8 45». Bei den ständig beschäftigten Arbeitnehmern, deren ErwerbStätigkeit durch das Dienst verhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird, hat der Abzug gemäß 8 45 ») im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen für 5 Mark täglich, d) »m Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen für 30 Mark wöchentlich, °) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten für 125 Mark monatlich zu unterbleiben. Der abzugsfreie.Betrag erhöht sich für jede zur Haushaltung des Arbeitnehmer; zahlende Person im Sinne des 8 20 Abs. 2 in dem Falle des Abs. 1» um 1,50 Mark, in dem Falle des Abs. 1 d um 10 Mart, . . in dem Falle des Abs. 1« um 40 Marr. . Ob und inwieweit die Vorschriften der Absätze 1,2 im einzelnen Falle anzuwenden sind, ist von dem Arbeitgeber feftzustellen. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, der Betrirbsausschuß oder der Brtriebs- obmann gutachtlich zu hören. Aus Anruf eines Beteiligten entscheidet das Finanzamt endgültig. Ist di« Entscheidung des Finanzamts nicht binnen einer Woche nach dem Zahlungstag angernfen, so ist der Abzug im vollen Umfang des 8 45 vorznnehmrn. 8 45 b. „ Arbeitnehmer, die nicht unter 8 45» fallen, können bei dem Finanzamt die Aus stellnna einer Bescheinigung über den Hundertsatz des Arbeitslohns verlangen, der von jedem Arbeitgeber bet der Lohnzahlung in Abzug zu bringen ist. Das Finanzamt hat den Hundertsatz nach dem mutmaßlichen JahreSbetrage deS Einkommens zuermitteln. Wird ^^"^ung nicht vorgrlegt, so hat der Arbeitgeber 10 vom Hundert des Arbeitslohns in Abzug zu bringen. 8 45 e. ... « Uebersteigt der Arbeitslohn aufdas Jahr umgerechnet und unter Berücksichtigung stehender Tarif.^^"6 15000 Mark, so gilt für den «imubrhaltenden Betrag nach-