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Riesaer M Tageblatt ««b ist Iabra Femsprech stell» Nr. 20. Preisstufe 4,20 M. 3,60 M. 5,00 M, 3,60 M. 3,60 M. 3,80 M. Preisstufe 0 3,80 M, 3,30 M, 4,60 M, 3,30 M, 3,30 M, 3,50 M. Am Dienstag, den 25. Dezember 1917 <1. Feiertag), Mittwoch, den 26. Dezember 1917 (S. Feiertag) und Dienstag, den 1. Januar 1918 (Neujahrstag) bleibt die im Grundstück Herrmannstraße 22 befindliche Abteilung zur Ausgabe von Ve« zugSscheinen für Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren geschloffen. Großenh ain, am 20. Dezember 1917. 1115aL.Königliche Amtshauptmannschaft. Kohlenabgabe. In Abänderung unserer Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917 wird bestimmt, daß diejenige» Kohlenkartcninhaber, welche sich bei Herrn Kohlenhändler Dietrich als Kunde angemeldet haben, die Kohlen auf Monat Dezember nicht aus der städtischen Kohlenreserve, sondern von Herrn Dietrich erhalten, da diesem inzwischen Briketts ge liefert worden sind. .Der Rat der Stadt Riesa, am 24. Dezember 1917.Gßm. Lebcnsmittclvcrtcilung. Dom 28. Dezember 1917 ab werden auf Abschnitt 18 der grünen Lebensmittel karte I SV Gramm Maggi- und andere Würfelsuppen verteilt. Großenhain, am 24. Dezember 1917. 17a lll.Der Kommunalverband. (Elbeblatt mi- AnMerj rckgrauuEnffe: ,r.s«b ..t « « L für' die Kvnigl. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 8 Z, da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht «T, sprechend höher. Nachweisung»- ' » L o Konkurs gerät. Zahlung»-und „ . SL Betriebes der Druckerei, ver Lieferanten oder der BeförderungSeinnchtungen — ... —, - NototionSdrnck und Berlna - an aei»Minterli<f>.Mieka «elKSktSttege- «oetbeitraste 59 Berantmnrtsich Kartoffclversorgnng vetr. . Zufolge Anweisung des Königlichen Ministeriums des Innern wird erneut auf fol gendes hinaewlesen. 1. Abschnitt 4 der Landeskartoffelkarte dient zur Versorgung des Karteninhabers bis zum 1V. Januar 1NL8, Abschnitt v zur Versorgung des Karteninhabers auf die Zeit vom I V. Januar biS 14. Avril 1V18. Kinder unter 4 Jährest müssen mit dem 1. Ztr., den sie auf den Abschnitt v erhalten haben, biS zum 11. Mär, 1V18 reichen. Bei Verderb, oder vorzeitigem Verbrauch der Kartoffeln kann eine Nachlieferung mangels hierfür verfügbarer Vorräte nicht stattfinden. Der Verbraucher läuft überdies noch Gefahr, wegen Ueberverbrauchs bestraft zu werden. Zur Behebung der in solchen Fällen eintretenden ErnährungSschwierigkeiten können nur Kohlrüben in frischem oder getrocknetem Zustande, soweit die Vorräte hierzu aus reichen, zur Verfügung gestellt werden. 2. Der Wert des Abschnittes 0 der Landeskartoffelkarte wird erst nach dem 1. April 1V18 bestimmt. Eine vorzeitige auch nur teilweise Belieferung dieses Abschnittes ist des- halb unzulässig, gleichviel, ob Verbraucherin Uebertretung der erlassenen Vorschriften ihren Vorrat vorzeitig aufzehren oder ob überschüssige Mengen vorhanden sein sollten. 3. In Gastwirtschaften, Kriegs-, Volks-, Fabrik- und dcrgl. Küchen dürfen Kartoffeln nur auf Gasthauskartoffelmarken abgegeben werden. 4. lieber die Verwendung augefrorener, erfrorener, faulender oder zerfressener Kartoffeln in anderer Weise als zur menschlichen Ernährung ist in jedem einzelnen Falle die Entschließung des Kommunalverbands einzuholen. 5. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Großenhain, am 19. Dezember 1917. 328 s/330 b ll.Der Kommunalvervaub. Wegen des im Monat Januar bei uns besonders regen Verkehrs können wir Zinsen zuschreibungen «ur bet Ein- oder Rückzahlungen vornehmen. Wir weisen hierbei mit darauf hin, daß es auch durchaus nicht notwendig ist in Sparbücher die Zinsen gerade am Jahresbeginn zuschreiben zu lassen. Dies kann vielmehr ganz gelegentlich, wenn auch erst nach Jahren erfolgen, weil ein Zinsverlust ausgeschloffen ist. Alle Zinsen, auch wenn sie nicht im Sparbuche stehen, werden nach jedem Jahres schluß zum Kapital geschlagen und mitverzinst, bis die Höchsteinlage, die bis auf weiteres 5VVV M. betragen kann, erreicht ist. Kaffenstunden: Montags bis Freitags 10—12, 2—4 Uhr, Sonnabends 10—2 Uhr. Sparkasse der Stadt Riesa, am 22. Dezember 1917. In Gröba soll ein öffentlicher unentgeltlicher WohnunaSnachweis eingerichtet werden, um sowohl Wohnungsuchenden geeignete Wohnungen Nachweisen, als auch Hausbesitzern geeignete Mieter zuweisen zu können. Zu diesem Zwecke werden alle Personen mit einem selbständigen Haushalt, die Wohnung suchen, sowie alle Hausbesitzer, bei denen Wohnungen frei sieben oder frei werden, ersucht, dies im hiesigen Gemeindeamt, Zimmer Nr. 6 sofort und künftig melden zu wollen. Di« Wohnnngsuchenden haben dabei die Größe der gewünschten Wohnung, die Hausbesitzer dagegen die vorhandenen Räumlichkeiten uno den MietzinS derselben anzugeben. Gröba, Elbe, am 21. Dezember 1917. Der Gemeindevorstand. Preisstufe L 4,00 M. 3,50 M. 4,80 M, 3,50 M. 3,50 M. 3,70 M. Sofern die Kommunakverbände keine niedrigeren Preise bestimmen, gelten die vor stehenden Preise als Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. 8 5. Das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen. 8 6. Wer den Anordnungen in 8 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafte bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen be straft. Die gleichen Strafen treffen nach 8 6 des HöchsipreiSgesetzeS denjenigen, der die festgesetzten Höchftvreise überschreitet. Außerdem ist die Untersagung des Handelsbetriebes wegen Unzuverlässigkeit zu gewärtigen. 8 7. Auf die Verordnung, Aushang von Lebensmittelpreisen betreffend, vom 20. Februar 1917 (Sachs. Staatszeitung Nr. 45) wird besonders hingewiesen. 88. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1917 in Kraft. Dresden, den 12. Dezember 1917. 3177llSM , Ministerium des Innern.6255 Heu- und Strohausfrrhrvervot. 8 1. Wer nach dem 23. Dezember 1917 Heu oder Stroh aus dem Bezirke einer Amtshauptmannschast auSführen will, bedarf hierzu der Genehmigung der Amtshaupt mannschaft. - - Die Güterabfertigungsstellen der Eisenbahn und die der Elbeschiffahrt werden die Versendung von Heu und Stroh nur übernehmen, wenn der Verlader die Genehmigung der Amtshauptmannschast durch Vorlage eines von ihr abgestempelten Frachtbriefes oder Konnossements nachweist. Bei der Versendung von Stroh bedarf es keiner Abstempelung des Frachtbriefes oder des Konnossements, wenn der Verlader einen vom KriegSauSschuß für Ersatzfutter G. m. b. H., Strohabteilung, Berlin, ausgestellten und mit Genehmigungs vermerk des LieferungSverbandeS versehenen (grünen) Berechtigungsschein vorleqt. Zur Beförderung ist nur die im Frachtbrief, Konnossement oder Berechtigungsschein verzeichnete Menge zuzulaffen. Wird nicht die ganze durch den Berechtigungsschein zum Ankauf freigegebene Menge verladen, so ist die verladene Teilmenge auf dem au den Ver lader zurückzugebenden Berechtigungsschein zu vermerken. 8 2. Wer Heu oder Stroh ohne Genehmigung der Amtshauptmannschast ausführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des Heus oder Strohs erkannt werden, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob es dem Täter gehört oder nicht. 8 3. Unter Heu im Sinne dieser Verordnung fällt auch das Grummet; unter Stroh ist Stroh aller Getreidearten einschließlich Häcksel zu verstehen. Dresden, den 18. Dezember 1917. 2109oULH Ministerium des Innern.6256 Kleidungsstücke für entlassene Krieger. Auf Grund der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 25. August 1917 über die Versorgung der aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger mit bürger licher Kleidung rst mit dem Verkauf von Kleidungsstücken an bedürftige entlaffene Krieger «ach Mahgabe der vorhandenen Vorräte am 1. Oktober 1917 in den von dem Kommu- palverbanv Großenhain eingerichteten Annahmestellen in Großenhain, Auenstraße 1, Riesa, Ratshof, Altes Brauerei-WohnhauS, Radeburg, Albertstraße 169 (Geschäftszeit Mittwochs und Sonnabends von 9—12 Uhr vor- und 2—4 Uhr nachmittags, Riesa, Sonnabends nur bis 3 Uhr) begonnen worden. Die Veräußerung ist nur zulässig, wenn der Entlaffene die notwendigsten Kleidungs stücke nicht besitzt, derart unbemittelt ist, daß er sich Kleidungsstücke zu den im Handel üblichen Preisen nicht kaufen kann und hierüber eine amtliche Bescheinigung des unter zeichneten Kommunalverbandes sowie einen ordnungsmäßig ausgefertigten Bezugsschein vorlegt. Anträge auf Erlangung einer amtlichen Bescheinigung dieser Art sind an die König liche Amtshauptmannschast — Bekleidungsstelle — zu richten. Großenhain, am 21. Dezember 1917. 1013 s L Der Kommunalverband. UMk Wstrnsk sb SMM ml Auf Grund von 8 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (Reicbsges. Bl. S. 319) in Ver bindung mit der sächsischen Ausführungsverordnung vom 3. Mai 1917 (Sachs. Staats zeitung Nr. 102) wird folgendes Ungeordnet: 8 1. Bei der Abgabe von Rind- und Kalbfleisch an die Verbraucher dürfen nur Preise für „Rindfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage", „Kalbfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage", „Hackfleisch", „Blutwurst", „Leberwurst" und „Fleischwurst" festgesetzt werde». Die Abgabe von Fleisch ohne Knochen (mit Aus nahme des Hackfleisches) wird untersagt. Die Knochenbeilage darf nicht mehr als ein Fünftel der abgegebenen Fleischmenge betragen. Verboten ist die Herstellung einer an deren Wurstart als der drei genannten. 8 2. Zur Festsetzung der Höchstpreise bleiben die Vorstände der Kommunalver bände berechtigt und verpflichtet, sie sind jedoch an die vom Ministerium des Innern auf gestellten Grundsätze, insbesondere über die Rohgewinnsätze der Fleischer, und die nach stehend festgesetzten, nach Preisstufen gestaffelten Höchstsätze gebunden. 8 3. ES werden drei Preisstufen gebildet und zwar gelten die Preise der Preisstufe für die Städte, die nach Volkszählung vom 1. Dezember 1910 mehr als 50000 Einwohner batten, ° Preisstufe S: für diejenigen Gemeinden mit einer geringeren Einwohnerzahl, die einen Schlachthof besitzen, oder die zu einem mehrere Gemeinden umfassenden Schlacht bezirk mit gemeinschaftlicher Schlachtstätte gehören, Preisstufe 0: für alle übrigen Gemeinden. Die Kreishauptmannschaften werden ermächtigt, auf Antrag der Kommunalver bände einzelne Gemeinden einer anderen Preisstufe zu unterstellen. Das gilt besonders von den Vororten der Großstädte. 8 4. Als Höchstsätze werden festgesetzt: Für 1 Kilogramm in ») Rindfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage i>) Kalbfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage o) Hackfleisch <Y Blutwurst Leberwurst Fleischwurst Zuckervertellurrg vetr. Die LevenSmittelverteilungsstellen werden angewiesen, die mit Zucker belieferten Abschnitte 16 der grünen Lebensmittelkarte l nebst Anzeige darüber, welche Menge Zucker ihnen zur Verteilung überwiesen worden ist bez. welcher Bestand noch vorhanden oder welche Menge aus anderen Beständen hat entnommen werden müssen, bis spätestens de» SV. laufenden Monats hierher einzureichen. Großenhain, am 22. Dezember 1917. 386 « M. Der Kommunalverband. Viehaiisschnitt. Es ist voraekommeu, daß Viehbesitzer trotz ordnungsmäßiger durch die Ortsbehörden erfolgter Ankündigung des Besuches der Diebmusterungskommissionen diesen die Ausübung ihrer Tätigkeit und sogar den Zutritt zum Gehöft vereitelt oder erschwert haben. ES sei nachdrücklich darauf hingewiesen, daß solchen Besitzern alle etwa durch not wendige Wiederholungen des Gesuches der Kommissionen entstehenden Kosten auferlegt werden müssen und daß sie ferner im Falle gewaltsamen Widerstandes eine Bestrafung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu gewärtigen haben würden, Großenhain, am 12. Dezember 1917. 291 s v. Der Kommunalverbaud. Handelsschule Riesa. 4. LehrlingSabteilnng für Handelslehrlinge und junge Leute anderer Berufszweige. Unterrichtsdauer 3 Jahre, wöchentlich 12-15 Stunden. v. Vollschule für Knaben, die vor ihrem Eintritt in die Lehre eine kaufmännische Ausbildung erhalten sollen. Wöchentlich 30 Stunden Unterricht. 0. Mädchenabteilnng zur Ausbildung von jungen Mädchen in kaufmännischen wie allgemeinbildenden Fächern. ÜnterrichtSdauer 1 Jahr mit wöchentlich 20 Stunden. Entgegennahme von Anmeldungen für Ostern 1V18 und nähere Auskünfte durch Handelsschuldirektor E. Oelnne. Die Auszahlung der Mietsbeihilfen (BezirkSunterstützung) für Kriegcrsehefraue» erfolgt bereits am Freitag, den 28. Dezember 1S1V, «nr vormittags 8—1 Uhr im Gemeindeamt, Zimmer Nr. 4. Gröba, Elbe, am 24. Dezember 1917.Der Kemeindevorftand. 288. Montag, 24. Dezember 1S17, ave«»s F-r Da» Riesaer Tageblatt erscheint jeden La» avenb» '/,7 llhr mit Ausnahme der Sonn- und Festlaa«. Bezugspreis, aeaen Sorau»zahlu»g, durq unsere Träger frei Hau, oder bet Abholung am Schalte» LZ Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,Sb Mark, monatlich 85 Pf. Anzeigen für di« Nummer ve» Ausgabetage» sind bi» 10 llhr vormittag» aufzuaeben und im voran» zu bezahlen; «ine Gewähr für ' """ ' nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrist-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarisier Satz ent« und VermittelungSgebühr 20 Pf. Fest, Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag, «lngezogen werden muß oder der Aigtraggebcr tu Erfüllungsort: Mesa. Wöchentlich- Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Hm Falle höherer Gewalt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen des erantrn oder der BeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise». — -antwortlich für Redaktion: Artbur SSHnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhe lm Dittrich, Riesa.