Volltext Seite (XML)
Sächsische vorszeitmg Bezugsbedingungen: m« „v»»tz«U>u»«^ «vchrtnt I«»,« w»ch««<«> ,i»ch»«Nn,i » Uhr «U dem Votum d« folg««»«, k«»m. vt« v«z»,^«diU>r betragt 1« Mar» ot-rtMMrltch od«-0 Pf,, fü* i«d« Msuat. Vt« , ».rf^ttung" «st deztehrn durch die katlrrlichen r-stauft«lt«u, dt« candbriestr»,« und durch -nleruVot«. frrtrr ctrfrruu, t« hau» «rh«dt dt« Post »och dt« Lust«llun,»gebühr »o« 4S Pf». reI«-«nnm.Adr.: vorfzeitun- vrerden. Anzeiger für Stadt und Land mit der Beilage: „Illustriertes Sonntags-Blatt" Amtsblatt für die Rgl. Nmtshauptmannschasten Vresden-Nltstadt und Dresden-Neustadt, für das Rgl. Nmtsgericht Dresden, die Kgl. Zorstrentämter Dresden, Moritzburg, Tharandt und die Gemeinden Gberlößnitz und Nadebeul. Anzeigen-Preise: vt« «iulpoltig« 2«N« l» vf,^ uuter „Ltng«,m«dt- «0 pfo ttnetoen-ktmuchm« «>f«t^ bt» mtna,, tZ Uhr. — kauahm«st«ll«u lind: U»t«»- »rsthaft»st«ll«, Nein« Mettzuer Gast« Nr. 4 A«mUtdMxnrk, kaastuftetn » voaler, >l>«d lN»N«. ». L vaub« S« to. i» cetpzig, jrunkfur« a M ; » UohliuU«st«M«r«; Su«Mvcht«riu«tzsth«a. droda. Otto Vtttrtch tu ««t^ndorf. Hugo »»ttz tu c«udnttz.N«uostra, E«N Nonau !» «Lu» Lrtnnn tn vrr^den.Wolstütz, §rtödrtch Lrüch«, tu Lolstbaud«, Netuh. Wosth« stUZLL». Otto uunath tu Lotto, Max Zrurtch tu Lofchmttz Telephon: vre»den, Nr. 3918. Nr. 128. Dresden, Sonntag, den 4. Juni 1905. 67. Jahrgang. Da» Neueste. Heute fand in Berlin die feierliche Einholung der Kronprinzessin-Braut, der Herzogin Cäcilie von Mecklenburg, von Schloß Bellevue aus statt. Der Kaiser hat dem Großfürsten Nikolaus Michajlowitsch den Schwarzen Adlerorden verliehen. Reichsgerichtspräsident Frhr. v. Seckendorfs hat Freitag vormittag sein Amt angetreten. Nach in Petersburg verbreiteten Gerüchten ist es dort am Freitag zu einem Zusammenstoß zwischen großen Arbcitermassen und starken Truppenabteilungen gekommen. Die Ablehnung der französischen Vor schläge durch den Sultan von Marokko wird von der französischen Presse als eine schwere diplomatische Niederlage empfunden. Sie bedeute den Bankerott des französischen Marokkoabkommens. Wie Admiral Togo berichtet, befinden sich keine russischen Kriegsschiffe mehr zwischen der Kore a- straße und Schanghai. Um das Dresdner Stadtverordneten- Wahlrechtk (Nachdruck vkrbolrn.« Am gestrigen Freitag abend bezw. in der verflossenen Nacht sollte die Entscheidung über die Einführung eines neuen Wahlrechts für die Dresdner Stadtverordneten wahlen fallen; sie fiel auch; aber in einer Weise, die gewiß niemand vorausgesehen hat, denn die drei vor gelegten Wahlgesetz-Entwürfe und zwar I. ein sich an die Ratsvorlage anlehnender Entwurf des Vor standes des Ltadtverordneten-Kollegiums und des Rechts ausschusses desselben (Berufswahlsystem), 2. ein Vor schlag der Herren Stadtv. Ahlhelm und Möhring (Ver hältnis-Wahlsystem) und 3. ein Vorschlag des Herrn Stadtv. Or. Krumbiegel und Genossen (Altersklassen- Wahlsystem) wurden sämtlich abgelehnt. Daß ein solches Resultat sich ergeben würde, hat selbst im Stadtverordneten-Kollegium ungemein überrascht, denn als genau um die Mitternachtsstunde die Entscheidung durch namentliche Abstimmungen herbeigeführt war, da letzte im Saale eine so lebhafte Bewegung ein, daß von einer Erschöpfung der Stadtväter nach dieser fünf stündigen Sitzung keine Spur zu beobachten war. Und dennoch war nicht nur die Sitzung selbst eine „große", sondern auch d^e Wärmetemperatur im Saale eine so bedeutende, daß mancher Stadtvater tatsächlich im Schweiße seines Angesichts seine Pflichten ausüben mußte. Die Gründe zu dieser eigenartigen Entschließung dürften in zweierlei Umständen'zu suchen sein, wie sich aus dem Gange der Verhandlungen ergab: einmal hat dem Anträge Krumbiegel entschieden die Unkenntnis desselben die Sympathien geraubt und zum anderen hatte Herr Oberbürgermeister Beutler gar keinen „guten Tag", denn sonst wäre sicherlich der von ihm warm befürwortete Entwurf des Rechtsausschusfe« (Berufs wahlsystem) zum Gesetz erhoben worden. Nach dem bekannten Rezepte ?Wir kennen Eure Entwürfe zwar nicht, aber wir mißbilligen sie", gab der Herr Ober bürgermeister sofort nach den Referaten der Antragsteller nicht allein seiner Ansicht, sondern auch derjenigen des Rates dahin Ausdruck, daß die Entwürfe Ahlhelm und Krumbiegel auf keine Zustimmung des Rates sowohl wie auch der König!. Staatsregierung zu rechnen hätten, da sie mit der Revidierten Städte-Ordnung nicht in Einklang zu bringen wären. Da- war durchaus unklug vom Stadtoberhaupte, mit einer derartigen vorgefaßten Meinung hier in die Schranken zu treten, und die Folgen waren natürlich auch Vorwürfe und Ber- Wahrungen von allen Seiten gegen etwaige Eingriffe in das freie Bestimmungsrecht der Stadtverordneten. Dieser Lapsus verschnupfte so sehr, daß die ablehnende Entschließung gegenüber der abgeänderten RatSvorlaae mindestens zum guten Teile auf ihn zurückzuführen ist. Ueber den Gang der Verhandlungen selbst sei folgende- mitgeteilt: Zunächst berichtete Herr Stadt verordneter vr. Häckel namens des Vorstandes und des Rechtsausschusses über den eingangs unter 1 be zeichneten Entwurf. Derselbe bestimmt: Für die Wahlen bilden die hier stimmberechtigten,Bürger 4 Abteilungen, und zwar gehören an der Abteilung X diejenigen, welche keinerlei Beruf ausüben und keiner der 3 anderen Klaffen zugehören (Rentner, Pensionäre usw.), der Abteilung 6 gehören an die Arbeiter, die Gewerbs- und Handlungs gehilfen, einschließlich Kontor-, Bureau- und Rechnungs personal in Handel und Industrie, der Abteilung 0 die im Dienste befindlichen öffentlichen Beamten und An gestellten, die Geistlichen, die Lehrer an öffentlichen oder an solchen nicht öffentlichen Lehranstalten, die zu ihrer Errichtung der Genehmigung der Königl. Ministerien des Innern oder des Kultus und öffentlichen Unterrichts bedürfen, die Rechtsanwälte, die approbierten Aerzte, die Künstler. Der Abteilung U gehören an die selb ständigen Gewerbe- und Handeltreibenden In jeder Abteilung bilden diejenigen, welche bei Aufstellung der Wahlliste ein bei der Staatseiukommensteuer steuer pflichtiges Einkommen von über 2500 M. versteuern, die !., und dirjeuigcn, die ein solches Einkommen bis zu 2500 M. versteuern, die 2. Klasse. Bei den aller 2 Jahre stattfindenden Stadtvervrdnetenwahlen haben zu wählen: in Abt. die Wahlberechtigten der I. Klasse und der 2. Klasse je l Ansässigen und l Unansässigen; in Abt. B: die Wahlberechtigten der I. und 2. Klasse je 1 Ansässigen und I Unansässigen; in Abt. 6: die Wahlberechtigten der 1. Klasse: 3 Ansässige und 3 Un ansässige, die Wahlberechtigten der 2. Klaffe: 1 An sässigen und l Unansässigen; in Abt. v: die Wahl berechtigten der l. Klasse: 5 Ansässige und 5 Unansässige, die Wahlberechtigten der 2. Klasse: l Ansässigen und l Unansassigen. Die Ergänzungswahl wird nach diesem Entwurf das erste Mal nur für eine vierjährige, bas zweite Mal für eine fünfjährige und erst vom dritten Male an für eine sechsjährige Ämtsdauer vorgenommen. In etwa ^stündigen Ausführungen befürwortete der Herr Referent diesen Entwurf, dessen wesentlichste Merk male darin liegen, daß er die Zahl der Stadtverordneten von 78 auf 84 erhöht, und zwar 42 ansäsnge und 42 unansässige Bürger bestimmt, die auf 6 Jahre mit zweijährigem Wahlturnus zu wählen sind, und daß er die Berufe in vier Abteilungen und jede derselben in zwei Klassen einteilt. Weiter unterzog der Referent die beiden anderen Entwürfe einer Besprechung, deren Endergebnis das Resultat war, daß der vorliegende Entwurf der genehmste sei. Persönlich fügte der Referent noch hinzu, daß seiner Meinung nach auch die Wahl pflicht eingeführt werden wüßte. Der Berichterstatter des Rechtsausschusses Herr Stadtv. Müller v. Berneck sprach sich gegen Einführung der Wahlpflicht aus und vertrat im übrigen das Berufswahlsystem, das gegen über den anderen Entwürfen das relativ beste wäre. Sodann vertrat Herr Stadtv. Ahlhelm den von ihm im Verein mit Herrn Stadtv. Möhring unter breiteten Entwurf. In diefem wird folgendes bestimmt: Für die Wahlen bilden die hier stimmberechtigten Bürger 2 Klassen und zwar diejenigen, welche bei Auf stellung der Wahlliste ein bei der Staatseinkommen steuer steuerpflichtiges Einkommen von über 2000 M. versteuern, die I und diejenigen, welche ein solches Einkommen von weniger als 2lX)0 M. versteuern, die II. Klasse. Bei der aller zwei Jahre stattfindenden Stadtverordnetenwahl haben zu wählen: die Wahl berechtigten der l. Klasse: 9 Ansässige, 9 Unansässige und die Wahlberechtigten der II. Klasse: 5 Ansässige, 5 Unansässige Außerdem sind bei jeder Stadt- verordnetenwähl, und zwar in einer und derselben Wahlhandlung, für jede Klaffe Ersatzmänner aus den Ansässigen und Unansassigen auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen; diese sind auf den Wahlzetteln mit dem Namen „Ersatzmänner" zu bezeichnen. Die I. Klasse wählt je 4 ansässige und unansässige Ersatz männer, die U. Klasse wählt je 2 ansässige und un ansässige Ersatzmänner. Das Wahlverfahren regelt sich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Liften, wobei aber das Verhältnis der Stimmen, nicht das der Listen maßgebend ist. Es kann sowohl mit den beim Rate Vorschlagslisten (gebundenen Listen) als auch mit eingereichten Vorschlagslisten gewählt werden, die beim Rate nicht eingereicht waren (freie Kisten). Alle gültigen Wohlzettel, die Abweichungen von den gebundenen Vorschlagslisten enthalten, werden den freien Listen zugezählt. Das Wahlergebnis wird durch den HauptauSschuß wie folgt festgestellt: Zunächst wird die Zahl der auf die einzelnen gebundenen Listen gefallenen Stimmen und dann die Zahl der überhaupt abgegebenen Stimmen — getrennt nach Stadtverord neten und Ersatzmännern — festgestellt, wobei sämt liche freie Listen als eine gebundene Liste berücksichtigt werden. Die auf eine Liste gefallenen Stimmen be stimmen die Zahl der Gewählten und zwar gilt die jenige Zahl als gewählt, welche sich zu der Gesamtzahl der zu wählenden Stadtverordneten und Ersatzmänner ebenso verhält, wie die Zahl der auf die Vorschlags listen gefallenen gültigen Stimmen zu der Gesamtzahl der für die betreffende Klasse überhaupt abgegebenen gültigen Stimmen. Ergeben sich bei der Verteilung Bruchteile, so werden die noch restlichen Sitze den jenigen Listen zugeteilt, deren Stimmenzahl bei der verhältnismäßigen Verteilung die größten Reste aufweist. Ist ein Kandidat in beiden Klassen aufgestellt und hat er in keiner von beiden die Mehrheit erlangt, so sind die in beiden Klaffen auf ihn gefallenen Stimmen zu sammenzurechnen und in ihrer Gesamtheit in derjenigen Klasse in Ansatz zu bringen, in welcher dieser Kandidat die größere Stimmenzahl erhalten hatte. — Herr Stadtv. Ahlhelm kam bei der Gegenüberstellung dieses Ent wurfes mit den beiden anderen zu dem Ergebnis, daß dieser das Recht der Minderheiten vertrete und die Un zufriedenheit nicht steigere, vielmehr vermindere Der Evangelische Arbeiterverein habe diesem Entwürfe zu gestimmt und es als einen großen Vorzug hingestellt, daß der Minderheit durch ihn zu ihrem Rechte verhalfen werden solle Hierauf berichtete Herr Stadtv. Krumbiegel über seinen Entwurf. Dieser bestimmt u. a: Für d«e Wahlen bilden die hier stimmberechtigten Bürger nach der Zeit ihres Bürgerrechts vier Altersabteilungen und zwar gehören an der l. Altersabteilung diejenigen, welche das hiesige Bürgerrecht über 12 Jahre, der ll. Alters abteilung diejenigen, welche das hiesige Bürgerrecht über 9 bis mit 12 Jahre, der lll. Altersabteilung diejenigen, welche das hiesige Bürgerrecht über 5 bis mit 9 Jahre und der IV. Allersabteilung diejenigen, welche das hiesige Bürgerrecht bis mit 5 Jahre ununterbrochen besitzen. Die abgegebenen Stimmen sind nach den Altersabtei lungen zu bewerten und zwar: in der I. Altersabteilung mit I Stimme, in der ll. Altersabteilung mit '/2 Stimme, in der UI. Altersabteilung mit Stimme und in der lV. Altersabteilung mit O4 Stimme. .Die Zeitdauer des Bürgerrechtes ist vom Tage des Abschlusses der Wahllisten rückwärts zu berechnen; dabei ist dieser Tag mitzurechnen, der Tag zur Verpflichtung zum Bürger nicht mitzurechnen. Bei den aller zwei Jahre statt findenden Stadtvervrdnetenwahlen find von den vier Allersabteilungen zusammen nach Maßgabe von § 5 Absatz 2: 14 ansässige und 14 unansäsfige, sowie die nach ß 12 zu wählenden Stadtverordneten zu wählen. Außerdem sind bei jeder Stadtverordnetenwahl, und zwar in einer und derselben Wahlhandlung. Ersatz männer aus den Ansässigen und Unansässigen auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen; diese sind auf den Wahlzetteln als „Ersatzmänner" zu bezeichnen. Die Wähler sind bei der Wahl nicht auf die der ersten Altersklasse angehörigen Bürger beschränkt, sie können ihre Kandidaten vielmehr aus der Gesamtbeit der wähl baren Bürger wählen. — Der Herr Berichterstatter stellte ebenfalls seinen Entwurf den beiden anderen gegenüber und betonte dabei, daß der seinige allen Bürgern die gleichen Rechte gewähre, seien sie nun arm oder reich. Außerdem sei derselbe technisch am leichtesten durchführbar. Damit waren alle drei Entwürfe empfohlen und nun setzte die Debatte ein, die teilweise einen recht lebhaften Charakter annahm und in der u. a. die ver schiedensten politischen Auseinandersetzungen eine Rolle spielten und wobei auch Pfuirufe zu hören waren, die natürlich der Herr Vorsitzende sich entschieden verbat. Zunächst nahm Herr Oberbürgermeister Beutler das Wort, um, wie schon eingangs erwähnt, der Anschauung des Rates dahin Ausdruck zu geben, daß das Beruss- wahlsystem daS einzig richtige wäre und daß die beiden ankeren Entwürfe niemals Gesetzeskraft erlangen würden. Danach kritisierte der Herr Redner die beiden Entwürfe Ahlhelm und vr. Krumbiegel und trat für das Berufs - Wahlsystem ein, das einen starken Schutz gewähre gegen da- Eindringen der Sozialdemokratie, die ihres auf den Umsturz aller staatlichen und weltlichen Ordnung ab-