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Anzeiger . , , , - für Riesa, Gtrehla und deren Umgegend. T5 Freitag, de« IS. Deeemd«, 1851. Bekanntmachung. Von der Regierung de- FürstenthumS Schwarzburg-Rudolstadt ist unter dem SO. Mat diese- Jahre- da« nach stehende Gesetz wegen Einziehung der jetzt im Umlaufe befindlichen, in Gemäßheit de- Gesetze» vom IO. November 1848 emtttirten, und Au«gab« neuer Kassenanweisungen erlassen worden, wa« hierdurch wiederholt zur Kenntnis »er Betheiltgten gebracht wird. Dre-deu, den 8. December 18S1. Ministerium d«« Innern. von Friesen. Demnts. Xo. XU. «egen Einziehung der jetzt im Umlauf befindlichen und Au-gabe neuer Kassenanweisungen, vom 30. Mat 18S1. Wir, Friedrich Günther, Fürst von Schwarzburg re. thun hiermit kund und zu wissen: Da cs wiederholt vorgekommen, daß die zufolge de- Gesetze« vom 10. November 1048 im Umlauf gesetzten -irländi schen Cassenbtllet« nachaemacht, worden find, so hat e« zur Abwendung de« durch solche falsche CaffenbtlletS für den Ver kehr entstehenden Nachtheil- «öthig geschienen, neue Kassenanweisungen aufertigen zu lassen, und verordnen Wir in dies« Beziehung unter der für diesen Fall im Borau- «nhetlten Zustimmung de- Landtags Nachstehende«. 1. Die in Gemäßheit de- Gesetzes vom 10. November 1848 emtttirten Laffendtllet» fällen «tngezogen werden und e» — gen entgeaennehmen wollen. Papiergeld zu Zahlungen «ehr ..... Ventnachst eingeht, sofort in geeig neter Weise für den Umlauf untauglich gemacht werden, und wird seiner Zeit dessen völlige Vernichtung unter Leitung einer hierzu ernennenden Eomintsfion erfolgen. 3. Die Summe der au-zureichenden neuen Kassenanweisungen soll derjenige» der außer Umlauf aesetztvl alten ent sprechen, so daß der Betrag sammtlichrr gleichzeitig im Umlauf befindlichen alten und neue» Kassenanweisungen die SnmM» von roO.OOO Lhlr. ^ Z50.000 fl. nicht übersteigen darf. 4. Der Umtausch der alten Kassenanweisungen gegen neue oder gegen Metallgeld findet bet der HauptlandeSkaffe hier -als, doch soll auch da« Rent- unv^teueramt in Frankenhausen durch Urberlassung einet Vorrath« neuer Kassenanweisungen ttl den Stand gesetzt weiden, den Umtausch gegen alte dergleichen zu bewirken, I 5. Die Einlösungsfrist für die im Jahr« 1848 emtttirten Lassend»!!«- läuft bi« zum Schluffe dieses Jahre« und können daher dieselben auch bi« dahin zu allen Zahlungen an Fürstlichen Kassen verwendet werden. Zugleich wird jedoch hiermit der erste Januar de» künftigen Jahre« al« Präclufivtermin unter der Verwarnung festgesetzt, daß unmittelbar mit Eintritt de« gedachten I. Januar 18SS alle Ansprüche an den Staat au» den im Jahr« 1848 in Umlauf gesetzt«, htelLn- llischen Kassenbillet- erlöschen, und die letzteren, wenn fi« bi» dahin noch nicht einaellefe«, alle- WertheS verlustig Md. 8. Alle durch das gegenwärtig« Gesetz nicht aufgehobenen oder abgeänberten Bestimmungen des Gesetze- vom 10. No vember 1848 finden auch auf die neuen Kassenanweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Jnfiegel. So geschehen Rudolstadt, den SO. Mat 18L1. (I-. 8.) - Fr, Günther. F. z. S. -löder. L. Schwartz. Scheidt. « i r che« u a ch r i ch t e « v o » Riesa. stlm 4. Sonntage V«b Advent« predigt in der Kjrche zu Riesa; Vormittag« 8H Uhr Herr Pastor U. Welcher über 1. ^imoth. L, 4.— S. Getaufte vom 12. bifl 18. DereMdev: Herrmann Wilhelm, Joh. Wilhelm Möbin«'«, Schuhmachermstr«. n. ans. B. in R., S. — Karl Hermann, Christian Traugott Lohß'S, Tageqrb. in Äi., S. - Friedrich Ludwig, Friedrich August Ro- srnmater'», Schuhmachermstr«. u. ans. D. ja R., S. — ' " - , . 'h ' ' '' -s) . , ... ^ 1 2 (r ' . ' 'jk>' . ' . E r p r d i s ! , Christian Heinrich Schulze, alt, an Grippe. — Kranz Cmil, Job. Goktftied Clan«'«, KmftaM «. HtzMes. in Mepd«, IS L. alt, an Krämpfen. — Karl Friedrich Wilhelm Martick'«, VchißWt»« ü, W., todtgeb. T. —