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Anzeiger füx Riesa, Strehla und deren Umgegend. ^ 43. Freitag, de« u. November 1833 Antrag a.blvslichen Grnndlasteu md DienstbarkeM aus tum des Innern für angeiiwssen befunden, di« hirrübsp »sähe, zugleich zur V.erstolWndigunß der stenstlhen M ichdn Kenntniß zu bringen. Verordnung, -e- Ministeriums des Innern, die Ablösung der Naturralleistungcis st» Pfarr- und Schullehu« -elrffd., vom LS. Oktober 1853. Durch eine unterm 23. August 1844 von der Generalcommisston für Ablösungen und Gemeinheitstbeilungen gn llmmt- Nche Specialcommissarien erlas,ene Verordnung sind mehrere bis dahin vorgckommene Zweifel über die Ablösung der M geistliche- und Schullehne zu leistenden Naturalabentrichtungen auf einseitigen Antrag erledigt worden. Dg die» gber nvr durch «ine an die Ablösungsbehörden ergangene Anweisung und nur rücksichtlich der Natusralabentrichtungen der G emst^ den geschehen ist. dermal aber es nöthig erscheint, durch ein« allgemein zu veröffentlichende Bervtdnung stie Zweifel zu ep- ledigen, welche insonderheit auch bei den Kirchen- nnd Schulinspectionen. in der Obcrlausttz bei den Collaturbehördin, sty- gewißheit darüber herbeiführen könnten, welche den Psarr- und Schullehnen zustehende Befugnisse von der K. 23 st«S Gesetzes vom 15. Mai 1851 (S. 135 des Gesetz - und Verordnungsblattes) enthaltenen Bestimmung/wonach längstens bist zum.31. December dieses Jahres wegen aller auf einseitigen Antrag ahlöslichen Grnndlasteu Md Dienstbarkeiten auf Ablösung zu provociren ist, getroffen werden: fo hat das Ministerium"" ' ^ - --- geltenden und von den Ablösungsbehörden zu beobachtenden Grundsätze, term 23. August 1844 ertheilten Anweisung, nachstehend zur öffentlichen BloS privatrechtliche Rechtsverhältnisse hat das Ablösungsgesetz vom ttzl März 1832 der Mösung guf Antrag unterworfen, dagegen von dieser Bestimmung Berechtigungen und VerpUchtungen der Gemeinwesen de» der politischen, sowie der Kirchen- und Schul-Gemeindcn, inwiefern die BerechtigvngStitel dem öffentliche« Hechle gagtWf ren, tz. 52,. a Und 1» ausdrücklich ausgenommen. Da nun 1) die Kirchen- und Schulgemeinden kirchenrechtlich, also vermöge eine« Titels des öffentlichen Rechts, zur Unterhaltung ihrer Pfarrer Md Schullehret verbunden stnd, und daher, so oft sie dem Psarr- oder Schullehn rücksichtlich einer Leistung äst dasselbe gegenüberstchen/W öffentlich-rechtliche Natur dieses gegenseitigen Rechtsverhältnisses, bis zum Erweis de» Gegentheil«, vermnthet werden muß, so müssen die ihnen, als Gemeinden und nicht etwa auf Grund eines andern. -«.«..»»a.» Leistungen an das Psarr- oder Schullehn, bis zum Erweis des Gegentheils, Gemeinde ihrer kirchenrechtlichen, mithin auf einem Titel des öffentlichen " «std welche daher der Ablösung auf einseitigen Antrag nicht unterliegen. Es kann dabei nichts darauf ankommen, daß eine Gemeinde dergleichen Leistungen zeither aus den Nutzungen a ihr zugehörigen Grundstück« unmittelbar bestritten, oder vielleicht sogar förmlich darauf angewiesen hat, und sie als Reallä, eines Gemciiidegrnndstücks behandelt worden sind, da neben dem vnvatrechtlichen Titel dieser Neallast der die Gemeind« als solche, verbindende Titel des öffentlichen Rechts, bis zum Erweis des GegentheileS, dergestalt wirksam geblichen ist» daß. auch nach Befreiung des betreffenden Grundstücks von der Reallast, die Gemeinde zur unveränderlen Kortgeivähru'ng,st« Naturralleistung verbunden bleiben würde, und daher ein« Ablösung dieser Verbindlichkeit der Gemeinde Mrch «igt Psarr- oder Schullehn zu gewährend« Gcldentschädigung nur im Wege freier Vereinigung stattfinken kann. Ein Arideres würde nur in dem Falle anzunehmen sein, wenn die Gemeinde ein mit einer Naturralleistuna anstm« Psarr- oder Gchullchn schon behaftetes Grundstück an sich gebracht hätte, da solchenfalls ihre Verbindlichkeit nich. auS^dz« Parochial- oder Schulverbande, sondern aus dem Besitze des privatrechtlich verhafteten Grundstücks äbzgleiten wäre.' ' Von der Slnwendung dieser Grundsätze ist auch der Fall nicht auszunchmen, wo nicht säistmtliche, svstkern nur'einzMe, der eingepfarrten oder «ingeschulten Gemeinden «ine Raturralleistung an das Kirchen- oster Schullehn ssber fich hichest, .wen, wenn schon bei der ersten Bildung des Parochial- oder Schulverbandes und Heister ersten Dollrung der Kirchen- und Gchulstellen, bloS eine der eingepfarrten oder eingsschulten Gemeinden eine gewisse Raturralleistung übernommen bat, an dere dergleichen Gemeinden aber vielleicht andere Leistungen übernommen haben, oder, sei es nun sogleich ursprünglich da von freigelasscn oder bei ihrer vielleicht erst später erfolgten Aufnahme in den Verband damit verschont worden find. Dagegen sind Naturralleistungen, welche den Psarr- und Schullehnen nicht yog den Nfarp-Md Schulgemeinden, son dern von andern Personen, insbesondere auch von einzelnen Mitgliedern der Psarr- oster Schplgenstind« selbst, g«s privat- rechtlichen Gründen zu gewähren sind, der Ablösung aus einseitigen Antrag zwar allerdings Mterjvqvst». Wessi eS ist zn- gleich ein« Folg« des vbgedachten obersten Grundsatzes, daß glelchviel ob in Abentrichtung oder in gewissen Verrichtungen sz. B. Fuhren) bestehende Naturalleistungen, welche entweder allen Mitgliedern einer Psarr- oder Schulgemeinde, oder gewissen Classen derselben, nach ganz gleichen od.r doch mit Rücksicht aus die Besitzverhältnisse gleichmäßig geordneten Lcrthetlungsbestiinmungen zum Besten der Geistlichen, Lehrer «der Kirchendiener obliegen, aber, erweislich, nicht vermöge eines hlotzen Privatrechistitels Ms einenr Grundstücke oder Grundstückencomplexe basten, als unab.lösliche Parochiallasten anzüschen stnd. Vorstehende, zugleich die Competenz der Siblösungsbehörden bedingende Grundsätze haben letzte?« hei stcn an.s,« gelan genden Provvcativnen zu« beobachten.