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«r. LS 18. Juli 18SS. IWserüte werden l» der Berings - Trpedi, Nsn Nostadt-Dress h« «eiß». »affe N». ) angenommen. M Die Instrt-vnsaebüh- Der Dampfwage», -.ms- Ein DMatt zur SSchfischen Dorfzeitung. Rrdaeteur und Berleger: Friedrich Walther. Der letzte Gericht »tag. / (Schluß aus dem heutigen Hauptblatte.) „Nun giebtS aber Leute und auch Blätter, die sagen et wa- ganz Anderes. Die denken nicht an die Bauern, sondern an die Gutsbesitzer und meinen: ,,Die Gerichtsbarkeit gehöre ihnen, sie sei ihr Sigenthum und die dürfe man ihnen nicht nchmen." „Aber diese Leute haben erst recht Unrecht. Ich glaub', Ihr kennt mich und wißt, daß ich, so Lang ich Gerichtsver walter bin hier im Orte, niemals, weder unsern gnädigen Gutsherrn, noch Euch an Euren Rechten gekränkt habe. Ich war stets unparteiisch und daS ist kein großes Lob für mich. Denn unser Gericht-Herr ist brav und gehört nicht -u denen, die da herrschsüchtig sind und das große Wort führen und gern die Herrn spielen wollen im Kleinen und sich dünken, ste allein seien Stützen des Thrones, nach ihrem Sinne müsse Alles rückwärts gehn. Nein, Ihr erfreut Euch eines einsich tigen, gerechten Gutsherrn. „Und wenn die Aufhebung der Gerichtsbarkeit ein Recht schmälerte, so wäre es schlecht von mir und parteiisch ge gen ihn, falls ich's verschwiege. „So Lft's aber nicht. Freilich gehörte die Patrimonial gerichtsbarkeit bisher zum Rittergut und bedeutete soviel als eigene Gerichtsbarkeit, denn pstriwomum heißt auf Lateinisch Ergenthum. Allein die Gerichtsbarkeit ist vom Landesfürsten den Rittergutsbesitzern nur anverlraut, sie üben sie nicht aus eignem Recht. Das steht in den ältesten Gesetzen und ist nie bestritten worden. Und wie sollte es auch anders sein? Das Recht und dessen Pflege ist die Hauptstütze des Staats. Ein Staat, der sich deS Rechts entäußert, der die Gerichts barkeit Einzelnen überläßt, der kann nicht bestehn. Bon einem solchen Ueberlassen ist auch nie die Rede gewesen. Den Rit tergütern ward nur gestattet, die Nutzungen der Gerichtsbar keit für sich einzuziehen, selbst den Gerichtsverwalter zu be stellen und das Ansehn als Obrigkeit zu genießen. Dagegen hatte die Regierung ihr Oberaussichtsrecht auch über die Pa- trimonialgerichte sich gewahrt; es stand jedem Gerichtsunter aebenen frei, in der gesetzlichen Weise in Appellationen und Beschwerden sich an die Regierungsbehörden zu wenden und auch die Patrimonialgerichte waren streng an die Beobachtung der Landesgesetze gebunden. Wer also denkt, daß es ein Recht - giebt aus eigene Gerichtsbarkeit wie ein Eigenthum an einem Hause oder einem Stück Feld, der zeigt nur, daß er gar nicht versteht, was Recht ist. „Nun, die Nutzungen der Gerichtsbarkeit betragen ziemlich eben so viel als der Aufwand für dieselbe, und wenn ein Erbgerichtsherr das Unglück hatte, daß ein Mord auf seinem Grund und Boden begangen wurde, so mußte er noch oben drein seinen Säckel öffnen und ein hübsch Sümmlein dazu legen zu den IahreSnutzungen, um nur die UntersuchungS- verläge zu bezahlen. „Die- Recht auf die Nutzlmgen war'- aber auch, daS gar große- Unrecht an vielen Orten hervorrief. ES ist vor- aekommen, nicht hier bei uns, und wohl überhaupt nicht in un seren Tagen, aber früher gar oft, daß gewissenlose Gerichts herren und gleichgesinnte TerichtSverwalter Recht sprachen um dir Sporttm muen. „Ein altes Gesetz, das DippoldiSwaldische Mandat vom 18. Februar 1691 z. B. schärft den OrtSgerichtSherren ein, „dahin bedacht zu sein, wie sie die ihnen anvertrauten Gerichte nicht allein mit genugsam geschickten und gelehrten, sondern auch zugleich redlichen und gewissenhaften Personen bestellen, welche weder um ihres Eigennutzes und schädlichen Gewinnes willen die Parteien in weitläufige Prozesse ver wickeln, noch die Armuth auszusaugen suchen, noch sonst ihrer geleisteten Pflicht zuwider handeln." „Ja, es geschah sogar, daß Gutsherren die Gerichtsbar keit an ihre Gläubiger verpfändeten oder verpachteten. Dann wurde erst recht sportulirt und gesaugt. „Und auf der andern Seite machte die Furcht der Guts herren vor den Untersuchungskosten oft daS Land unsicher. Gar manches Verbrechen ward auf dem Dorfe übersetzen, weil die Untersuchung zu kostspielig gewesen wäre. Gar mancher Verbrecher entkam aus dem GerichtSgefängniffe, weil dies zu schlecht gebaut war, und der Terichtsherr war nicht eben böse darüber. „Und die Wahl der Gerichtsverwalter? Nickt immer wa ren es die Befähigtesten und Besten, die der Gutsherr dazu ernannte, nicht immer war der Gerichtsherr selbst gebildet genug, beurtheilen zu können, wer ein guter Gerichtsvenvalter sei. Seltsame Dinge sind da vorgefallen. Ein Gerichtsherr brauchte -00 Tblr. und wandte sich an einen Advocaten, versprach dem seine GerichtShalterei, wenn er ihm das Geld verschaffe; er erhielt's, brach aber sein Versprechen und ward von seinem Gläubiger auf Anstellung als Gerichtsverwalter verklagt. DaS ist ein alter Fall, der vor mehr als 100 Jahren sich ereignet. Wer weiß aber, wie oft noch in neuerer Zeit AehnlicheS vorfiel. „Und was das Schlimmste war: der Gerichtsherr konnte seinen Gerichtsverwalter zu jeder Zeit beliebig entlassen. Da hat schon viel böses Blut gesetzt, nickt heute und gestern erst, sondern schon vor fünfzig Jahren. Zu Ausgang des vorigen Jahrhunderts sprach die Landesregierung den Gerichtsherren diese Befugniß ab, denn Gerichtsverwalter find Staatsbeamte und keine Privatdiener, die man so mir nichts dir nichts ab danken kann. Dagegen kamen die chursächfischen ritterschaft- lichen Stände im Jahre 1805 ein und setzten's wirklich durch, daß ein am 13. April 1805 erlassenes Decret ihnen bis auf Weiteres das Recht einräumte, die Gerichtsverwalter beliebig zu entlassen.. Seitdem hat sich zwar nun viel geändert im Lande. Die Verfassungsurkunde ward verliehen und darin (h. -7) ausgesprochen, daß die Richter unabhängig sind von der Regierung. Aber von ihren Gerichtsherren blieben die Patrimonialnchter abhängig nach wie vor und sie find'S ge setzlich heute noch. Schon im Jahre 1805 wurde das bitter empfunden. Damals verwies man auf Fälle, in denen der Gerichtsverwalter zu Gunsten des Gerichtsherrn falsche Büra- schastsanerkenntniffe ausgestellt hatte, um nur nicht abgesetzt und brodloS zu werden; Fälle, in denen Gerichtsverwalter entlassen worden waren, weil sie die Tochter deS Gericht-- Herren nicht hatten heirathen oder diesem - kein Geld Leihen wollen. Schon damals nannte man e- „eine schimpfliche Er niedrigung de- Richterstandes!"*) ') XphöÄsmen über dae Recht de» PatrimonlalgerichtSderrschaft in Chursachsen, ihre Gerichtsvenvalter willkürlich zu entlassen. Leip« jig, 11,