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Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend mittags Wöchentliche Beilage: »Neue Illustrierte" Monatsbeilage: »Rund uw den Geifingberg" » Bezugspreis für den Monat 1,15 RM. einschließlich Zutragen ? Anzeigen: Die 4 gespaltene 65 mm breite Millimeterzeile oder » deren Raum 6 Pf., die 3 gesp. Reklame-mm-Zeile oder deren Raum 12 Pfg. — Nachlaß nach Tarif Nr. 1. — Nachlaßstaffel » Bei Zahlungsverzug erlischt der Anspruch auf etw. Nachlaß. Der Bote vom Geising MliglilM-Zeitung Brzieksanzeiser für Attenberg, Geifins, Lauenstein, Bärenstein unb -ie umliegenden Ortschaften Dieses Blatt ist für die Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Stadtbehörden Altenberg, Geifing, Lauenstein und Bärenstein behördlicherseits bestimmt Druck und Verlag: F. A. Kuntzsch, Altenberg, Bossestraße 3 — Fernrus Lauenstein 427 — Postscheckkonto Dresden Nr. 11811 — Girokonto Altenberg Nr. 11 — Postschließfach Nr. 15 Rr. 91 Dienstag, öen 7. August 1934 H9.Fahrgang Die Verordnungen über -ie Volksabstimmung Das Reichsgesetzblatt veröffentlicht die Verord nung zur Durchführung der Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 3. August 1934 und die erste Verordnung zur Volks abstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches (Abstimmungsverordnung) vom 3. August 1934. Beide Verordnungen tragen die Unterschrift des Reichsministers des Innern, Frick. Die Verordnung zur Durchführung der Volks abstimmung besteht aus fünf Paragraphen. Nach Z 3 sind auf dem Stimmzettel der bekannte Brief des Reichskanzlers Adolf Hitler an den Reichsinnen minister vom 2. August und der Beschluß der Reichsregierung zur Herbeiführung einer Volksab stimmung, gleichfalls vom 2. August 1934, abge druckt. Darunter stehen die Worte: „Stimmst du, deutscher"Mann,"und du, deutsche Frau, der in diesem Gesetz 4 getroffenen Regelung zu?"ZMM Nach K 4 erfolgt die Stimmabgabe in der Weise, daß der Stimmberechtigte, der die zur Ab stimmung gestellte Frage bejahen will, unter dem vorgedruckten Worte „Ja", der Stimmberechtigte, der die Frage verneinen will, unter dem vorgedruckten „Nein" in dem dafür vorgesehenen Kreis ein Kreuz setzt. Die erste Verordnung zur Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches (Abstim mungsverordnung) besteht aus sieben Abschnitten, die folgende Überschriften tragen: I. Auslegung der Stimmlisten; II. Stimmscheine für Ausländsdeutsche und Angehörige der Besatzung von See- und Bin nenschiffen; III. Stimmabgabe im Reiseverkehr; IV. Abstimmung der Seeleute; V. Abstimmung auf See fahrzeugen (Bordabstimmung); VI. Beteiligung der Insassen von Arbeitsdienstlagern an der Volksab stimmung; VII. Abstimmungszeit. Miraufnchtung -er Habsburg Monarchie in Österreich? Nach Londoner Pressemeldungen sind über die Frage der Restauration der Habsburger bereits dip lomatische Verhandlungen im Gange. Eine Anzahl der beteiligten Mächte soll bereits für den Plan der Thronbesteigung Ottos von Habsburg gewonnen sein. Man verbrämt die zustimmende Stellungnahme mit der schönen Phrase, daß damit „der Friede in Mitteleuropa gesichert würde." Daß die im Grunde allein Beteiligten, nämlich die Deutsch-Osterreicher, nicht gefragt werden, darüber sind sich die „beteilig ten Mächte" einig. Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge scheint Otto näher vor den Toren zu stehen, als man es bisher annehmen durfte. Bekanntlich sind wieder Bestrebungen im Gange, den Erzherzog Otto mit der Tochter des italienischen Königspaares, Prinzessin Maria, zu verheiraten und im Anschluß daran die Monarchie in Österreich wiederherzustellen, womit einer späteren Vereinigung Zwischen Österreich und Ungarn unter Ottos Herr schaft der Weg geebnet würde. Exkaiserin Zita werde in der nächsten Zeit nach Italien reisen und Otto werde ihr folgen. Die Exkaiserin entfaltet in der letzten Zeit wieder eine besondere Betriebsamkeit. Die „Schwarze Bauernfahne", unter der die schleswig-holsteinischen Bauern bei ihrem Auf marsch am 1. August 1929 gegen das System und für die Freiheit des Bauernstandes kämpften, ist dem Führer zum Geschenk angeboten worden. Der Be freier des deutschen Bauerntums, Adolf Hitler, hat das Geschenk angenommen. Die Trauerfeier -es Reichstages Eindrucksvolle Rebe -es Führers Montag mittag 12 Uhr fand in der Berliner Krolloper eine machtvolle Trauerfeier des Reichstages für den verstor benen Reichspräsiventen Generalfeldmarschall von Hindenburg statt. Die Feier wurde auf alle deutschen Sender, auf den italienischen und dänischen Rundfunk, auf die nordamerikani schen, brasilianischen, sowie auf die Sender von Uruguay und Japan übertragen, außerdem durch den deutschen Kurzwellen sender über die ganze Erde verbreitet. Zu der Trauerfeier waren neben den Mitgliedern des Reichstages das Diplomatische Korps, die Reichs- und Län derregierungen, die obersten Führer der Reichsbehörden, der Wehrmacht, der Organisationen der Beamten, der Arbeiter, der Wirtschaft und des Kulturlebens zugegen. Das Gebäude der Krolloper war außen mit Tannengrün und weißen Chrysanthemen geschmückt. Eine riesige Menschen, menge stand in feierlichem Schweigen vor dem Gebäude und lauschte der Lautsprecherübertragung. Im Innern war die gesamte Krolloper mit Tannengrün ausgestattet und mit schwar zem Trauerflor verhängt. Unterhalb des Rednerpultes war auf einem Postament eine wuchtige Marmorbüste Hinden burgs von der Hand des Bildhauers Edwin Scharff auf ei nem schwarz bezogenen Tische aufgestellt. Das Weiß der Büste hob sich, von Scheinwerfern angestrahlt, scharf vom Dunkel des Hintergrundes ab. Zu beiden Seiten brannten in altertümlichen Leuchtern meterhohe Kerzen. Das ganze Podium war mit Lorbeerbäumen eingerahmt, zu deren Fü ßen weiße Lilien aus dem Grün hervorleuchteten. Von den Eintrittstüren zogen sich schwarze Bahnen bis zur Decke zum florverhüllten riesigen Kristallkronleuchter. Punkt 12 Uhr erklärte Reichstagspräsident Göring die Traueravsktatiung der SchausMer am 6. und 7. August Der Landesverband des Sächsischen Einzelhandels e. V. teilt folgendes mit: Zahlreiche Anfragen lassen er kennen, daß der Einzelhandel am Montag, 6. August, und besonders am Beisetzungstag an der Trauer des deutschen Volkes um den entschlafenen Herrn Reichspräsidenten durch eine feierlich-ernste Gestaltung der Schaufenster teil nehmen will. Die Hauptgemeinschaft des Deutschen Ein zelhandels hat für die Verwirklichung dieser Absicht nach stehende Richtlinien herausgegeben: Wenn eine Trauerdekoration für Schaufenster geplant ist, so muß mindestens ein ganzes Schaufenster für diesen Zweck freigehalten werden. Bei Verwendung des Bildnisses des verstor benen Herrn Reichspräsidenten dürfen nur besonders gute und geschmackvolle Abbildungen in Betracht kommen. Bei der Gestaltung des Schaufensters ist der Trauer charakter durch Verwendung schwarzen Tuches und Grünschmuck hervorzuheben. Selbstverständlich muß das Trauersenster frei von jeder Warenanpreisung durch Ausstellung der Ware oder durch entsprechende Ankündigungen sein. Waren des Geschäftes dürfen nur dann im Schaufenster verwandt werden, wenn sie unmittelbar zur Ausstattung des Fen sters dienen, nicht aber zur Werbung (zum Beispiel Ver wendung von Leuchtern neben dem Bildnis des Herrn Reichspräsidenten in Iuweliergeschäften). » Trauerfeier der Behörden Vom Sächsischen Gesamtministerium wird zu den für Montag, den 6-August, und Dienstag, den 7. August, in Aussicht genommenen Trauerfeierlichkeiten folgendes ange ordnet: Für Montag, 6. August 1934: Die Staats- und Ge meindebehörden sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben Sorge dafür zu tragen, daß die Rundfunk übertragung der mittags 12 Uhr im Reichstag stattfinden den Trauerfeier allen ihren Beamten, Angestellten und Ar beitern in würdiger Weise zu Gehör kommt. Für Dienstag, 7. August 1934: (Uebertragung der Trauerfeier im Tannenberg-Nationaldenkmal.) Ueberall dort, wo von den Parteistellen Trauerfeiern veranstaltet werden, haben sich die Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts an diesen in weitestem Umfang zu betei ligen. Das Nähere bestimmt und regelt für seinen Bereich der Leiter der örtlichen Behörde, und zwar zweckmäßig im Benehmen mit den Leitern der übrigen Behörden des Ortes. Soweit örtliche Trauerkundgebungen der Parteistellen nicht stattfinden, haben die Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes für ihre Beamten, Angestellten und Ar beiter eigene Trauerfeierlichkeiten zu veranstalten, deren Mittelpunkt die Rundfunkübertragung der nationalen Trauerfeier im Tannenberg-Nationaldenkmal zu bilden hat. Auf die Innehaltung der für 11,45 Uhr festgesetzten Stille von einer Minute ist zu achten. Dienstbefreiung findet im übrigen am Beisetzungstag nicht statt. Trauerfeier der Staatsregierung (lpr.) Anläßlich des Ablebens des Herrn Reichspräsi denten Generalfeldmarschall von Hindenburg findet in Dresden am 7. August, vormittags 11 Uhr, im Großen Garten vor dem Palais in Anwesenheit der Sächsischen Regierung eine Trauerfeier statt. Trauerfeiern in den Schulen (lpr.) Die Anordnung des Erziehungsministers, am 6. und 7. August Trauerfeierlichkeiten in den Schulen zu veranstalten, ist für Sachsen wegen der Ferien nicht durch führbar. Die Trauerseicrn werden in den sächsischen Schu len nach Wiederbeginn des Unterrichts stattfinden. Nähere Anordnungen ergehen noch. Der Vertreter des Hauses Wetkin bei den Beisehungs- feierlichkeiten Bei der Beisetzung des verstorbenen Herrn Reichs präsidenten und Generalfeldmarschalls von Hindenburg wird Generalmajor von Eulitz, Führer des RDO. in Sachsen und ehem. Kgl. Sachs. Militärbevollmächtigter im Großen Hauptquartier, Prinz Friedrich Christian als Oberhaupt des Hauses Wettin vertreten. Trauerkundgebung der Wenden Die Domowina, Verband der wendischen Vereine der Ober- und Niederlausitz, hat aus Anlaß des Ablebens des Reichspräsidenten und Generalfeldmarschalls von Hinden burg an Oberst von Hindenburg folgendes Telegramm ge sandt: „Bei allen Wenden der Ober- und Niederlausitz hat der Heimgang des Präsidenten unseres deutschen Vater landes, des ehrwürdigen Herrn Generalfeldmarschalls ovu Hindenburg, tiefe Trauer ausgelöst. Das gesamte wendische Volk gedenkt in innerster Treue und tiefer Verehrung feiner Reichspräsidenten und großen Heerführers." Verbot musikalischer Darbietungen bis zum Beisehungstag (lpr.) Das Sächsische Gesamtministerium hat folgende Verordnung erlassen: Im Anschluß an den TrauererlaH der Reichsregierung aus Anlaß des Ablebens des Herrn Reichspräsidenten und Generalscldmarschalls von Hinden burg wird folgendes zur Erläuterung bekanntgegeben: Bis zum Beisetzungstag einschließlich sind musika lische Darbietungen jeder Art, die für Räume mit Schankbetrieb bereits verboten sind, auch von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen untersagt, desgleichen auch öffentlicher Tanz, Ans- unr Umzüge, der Betrieb von Karussells, Luftschaukeln, Achter bahnen und ähnliche Veranstaltungen, humoristische Dar bietungen, geräuschvolle Veranstaltungen, Feuerwerk, gleichviel, ob die Umzüge, Belustigungen oder Veranstal tungen mit oder ohne Musst stattfinden. Der Verkauf von Waren auf Märkten und öffent lichen Plätzen in Buden und Ständen sowie die nicht gewerbsmäßige Sportausübung ohne Musikbegleitung werden durch diese Beschränkung nicht betroffen. Am Dienstag keine Strafverhandlungen bei Gerichten (lpr.) Das Sächsische Justizministerium hat angeord net, daß mit Rücksicht auf die große nationale Trauer kundgebung für den verstorbenen Reichspräsidenten an Dienstag, 7. August, bei Gerichten keine Verhandlungen stattsinden.