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für Sonnabend, den II. Juni 1881 6. Jahrg. Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich t Mark 20 Pf. prssmlmersnäo. Zwönitz und Umgegend Qrgan für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. BekmmLmachrmH. Nach K 17 der revidirten Städteordnung sind diejenigen Gemeindemitglieder zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt, welche I. die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2. das fünf und zwanzigste Lebensjahr erfüllt haben, 3. öffentliche Armenunterstützung weder beziehen, noch im Laufe der letzten zwei Jahre bezogen haben, 4. unbescholten sind, 5. eine directe Staatssteuer von mindestens 3 Mark entrichten, 6. auf die letzten zwei Jahre ihre Staatssteuer und Gemeinde-Abgaben, Armen- und Schulanlagen am Orte ihres bis herigen Aufenthalts vollständig berichtigt haben, 7. entweder , a. im Gemeindebezirk ansässig sind, oder —. . - ' b. daselbst seit wenigstens 2 Jahren ihren Wohnsitz haben, oder o. in einer anderen Stadtgemeinde des Königreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmbe rechtigte Bürger waren. Dagegen sind zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet diejenigen nach den vorstehenden Bestimmungen zum Bürgerrechts erwerb berechtigten Gemeindemitglieder, welche > männlichen Geschlechts sind, / L. seit drei Jahren im Gemeindebezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben, und 6. mindestens neun Mark an dirccten Staatssteuern jährlich zu entrichten haben. —- Alle diejenigen, welche verpflichtet sind, das Bürgerrecht zu erwerben, werden hierdurch ausgefordert, sich bis zum » Juli dss. Js. bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Mark an hiesiger Natsstelle zu melden. Außerdem werden alle zum Erwerb des Bürgerrechts berechtigten Personen darauf aufmerksam gemacht, daß Diejenigen, welche ihren Namen in die Listen für die diesjährige Wahl der Stadtverordneten eingetragen zu sehen wünschen, sich zeitig zu melden haben und daß eine Verzögerung der Anmeldung für das Wahlrecht nachteilig wird, da eine nach dem Schluß der Wahllisten vorge nommene Beeidigung bei Aufstellung der diesjährigen Liste ohne Einstuß bleibt. Zwönitz, am 9. Juni 1881. Der Bürgermeister. Schönherr. KeZMMtMMhMTg, das diesjährige öffentliche Impfen betreffs. Nächsten Dienstag als den 14. Juni ds. Js. nachmittags 2 Uhr, Impfung sämmtlicher im Jahre 1880 geborenen und aus früheren Jahrgängen zurückgestellten Kinder. Vorher Revision der am 7. d. M. geimpften Kinder. Als Jmpflocal ist das Nestaurationslocal im hiesigeu Nathause bestimmt. Die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder impfpflichtiger Kinder werden unter ausdrücklicher Verwarnung vor den in § 14, Ab satz 2 des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1874 angedrohten Strafen aufgefordert, mit ihren Kindern in dem änberaumten Impf- bez. Re visionstermine rechtzeitig zu erscheinen oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliches Zeugniß nachzuweisen. Zwönitz, den 9. Juni 1881. Der B ü r g e r m e i st e r. Schönherr. BeTMMtNMehZmg. Der erste diesjährige Jahrmarkt wird Montag, de» 2V. Juni, abgehalten. Z.oönitz, am 8. Juni 1881. Der Stadtgemeinderath. Schönherr. WekMMtMsrchsMg, Revision der Landtagswahlliste betreffend. Gemäß ß 24 des Gesetzes vom 3. December 1868, die Wahlen für den Landtag betreffend und ß 11 der Ansführungsverordnung vom 4. December 1868 ist die Landtagswahlliste hiesiger Stadt revidirr und liegt von jetzt ab 14 Tage und zwar bis zum 15. d. M. an Ratsstelle aus. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß jedem Beteiligten das Recht der EinsichtSnahme der ausliegeuden Liste zusteht und daß etwaige Einsprüche gegen den Inhalt rechtzeitig bei dem Unterzeichneten anzubringen sind. Zwönitz, am 1. Juni 1881. Der B ü r g e r m e i st e r. Schönherr. BekmMöWHchLMg. Da wiederholt darüber geklagt wird, daß Kinder auf hiesigem Gottesacker sorglich gepflegte Blumen abreiben, manche Mütter aber sich gegen den Todtenbettmeister sogar auflehnen, wenn er die Kinder deshalb auszankt, so macht der Kirchenvorstand hierdurch bekannt: daß Schulze ermächtigt ist, diejenigen zur Bestrafung anzuzeigeu, welche die ihnen zugehörigen Kinder nicht be aufsichtigen und sich den Anordnungen desselben nicht fügen wolle». Zwönitz, den 31. Mai 1881. Der K i r ck e n v o r st a n d allda. Neidhardt, Pf.