Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreiS beträgt vierteljährlich l Mark 20 Ps. prremlinvi'Lnätt. Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die CorpuSspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Qrgan für den Stadtgemeinderalh, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. LL« Sonnabend, den 17. September 1881. 6. Jahrq. Bekanntmachung. Nach 8 9 des Neichsgesetzes vom 23. Juni vorigen Jahres die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr., ist jeder Be sitzer von Hausthieren verpflichtet, von dem Ausbruche von 1 ., Milzbrand, 2 ., Tollwuth, 3 ., Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel, 4 ., Maul- und Klauenseuche des Rindviehes, der Schafe, Ziegen und Schweine, 5 ., Lungenseuche des Rindviehes, 6 ., Pockenseuche der Schafe, 7 ., Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehes, 8 ., Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei deinselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizei-Behörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchem die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremden Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Die hiesige Einwohnerschaft wird hierdurch noch besonders mit dem Bedeuten darauf aufmerksam gemacht, daß Zuwiderhandlungen oder Vernachlässigungen gegen vorgedachte Anzeigeverpflichtungen Geldstrafe von 10 bis 150 M., »vent. Haft mit nicht unter einer Woche nach sich ziehen, außerdem nach 8 63 unter 1 des gedachten Gesetzes der Anspruch auf Entschädigung getödteter Thiere wegfällt. Zwönitz, ain 12. September 1881. Der Bürgermeister. Schönherr. Tagesbericht. — Zwönitz. Das in Nr. 99 in diesem Blatte empfohlene Schriftchen: Der 2. September oder der Tag von Ssdan rc." ist vom Verfasser Sr. Majestät dem König Albert allerunterthänigst überreicht morden und ist demselben unter dem 22. Aug. a. c. nach stehende Allergnädigste Bescheidung zugegangen: „Se. Majestät der König haben das von Ihnen durch Vermittelung des Oberhofmar schallamtes unter dem 10. d. Mts. eingesendete und von Ihnen be arbeitete Schriftchen „der 2. September oder der Tag von Sedan" huldvoll anzunehmen geruht und das unterzeichnete Ministerium be auftragt, Ihnen für die Mittheilung dieses Erinnerungsblattes den Allerhöchsten Dank hierdurch auszudrücken. Dresden, den 22. August 1881. Ministerium des Königlichen Hauses. Für den Minister: Bär. — Vom 15. Septbr. d. I. an werden bei der Staatsschulden« Buchhalterei in Dresden und der Lotterie-DarlehnSkasse in Leipzig wochentags während der Vormittagsstunden neue Zinsbogen zu den Zprocentigen Königl. Sächs. Staatsschulden-Cassenscheinen vom Jahre 1855 gegen Rückgabe der im Termine 30. Septbr. 1881 ablaufenden Talons, bestehend aus Talon und Coupons auf die 12 Halbjahrs termine 31. März 1882 bis mit 30. September 1887 zur Ausgabe gelangen. — Muß ein Gastwirth jedem Gast, der bei ihm eintritt, Unter kunft und Speisen gewähren? Wann kann der Gastwirth ver langen, daß der Gast, dem er Speisen gewährt hat, das Local räume? wann macht sich ein aufgenommener Gast, sofern er sich nicht nach erfolgter Aufforderung des Berechtigten entfernt, des Hausfriedens bruches schuldig? Das sind Fragen, welche stets wiederkehren und von den Gerichten verschiedenartig beantwortet worden sind. Das Reicksgericht (III. Str.-S. U. v. 18. Juli 1881) hat sich jetzt aus führlich über diese Fragen ausgesprochen und hat entschieden: „Daß derjenige, welcher als Gast ein öffentliches Schank« oder Wirth- schaftslocal befugterweise betritt, damit zugleich ein Recht erwirkt, darin nach eigener Willkür zu verweilen, ist eine haltlose Aufstellung. Immer hängt es vom Willen des berechtigten Inhabers der frag lichen Localität ab, dem Gaste Aufnahme zu gewähren oder zu ver weigern, die Aufnahme für eine gewisse Zeit oder auf gewisse Zwecke zu beschränken. So lange Jener sich nicht ausdrücklich oder durch entsprechende Handlungen gebunden hat, dem Gast, sei es Unter kommen, sei es Beköstigung, zu gewähren, verweilt der letztere ohne Befugniß und ist rechtlich verpflichtet, sich auf Aufforderung wieder zu entfernen. Auch wo beispielsweise der Wirth durch Verabfolgung von Speise oder Trank zum Verzehren in seinem Local die Be fugniß zum vorübergehenden Aufenthalt einem Dritten eingeräumt Hal, dauert solche Befugniß zunächst nicht länger, als nach billigem Ermessen und vernünftiger Auslegung des beiderseitigen Vertrags- willens zur Erfüllung des vereinbarten Zweckes erforderlich ist. Ist der Zweck erfüllt, so tritt der Inhaber einer derartigen Localität auch wieder in die freie Verfügungsgewalt zurück und ist unbe hindert, das längere Verweilen zu versagen. Nicht weniger kann ungebührliches Betragen des Gastes als ein begründeter Anlaß gelten, denselben schon früher aus dem Local auszuweisen." Dieser Richterspruch des höchsten Gerichtshofes läßt in der That an Klar heit nichts z i wünschen übrig. Es sind somit für alle möglichen Fälle Verhaltungsmaßregeln gegeben. — Die Unglücksfälle, welche durch das Ausblasen von Petroleum- Lampen entstehen, widerholen sich gerade jetzt, wo die Abende länger werden, in erschrecklicher Weise. Die „Z. N." erhalten von einem Techniker in dieser Beziehung folgende Auslastungen: „Wenn es richtig ist. daß von hundert Personen neunundneunzig die Lampe von oben ausblasen, so ist es ebenso richtig, daß diese neunund neunzig der gleichen Gefahr ausgesetzt sind, die dem Hundertsten wirklich passirt, nämlich sich mit Petroleum zu verbrennen. Wenn der Oelbehälter weiter hinunter leer ist, so ist nämlich zu reskiren, daß der leere Raum infolge der Wärme des Oels mit Gas, ganz gleich wie Leuchtgas gefüllt ist; trifft es nun, daß der Docht im Brenner etwas zu schmal und die Röhre nicht ganz ausgefüllt ist, so bläßt man die Flamme in den offenen Raum hinunter, das Gas fängt Feuer, zersprengt den Oelbehälter und das übrige heiße Oel fängt Feuer, ergießt sich über die Kleider, Möbel und Zimmerböden und das Ende ist, was die Zeitungen fast alle Woche aus allen Theilen des Landes zu berichten haben. Will man eine Petroleum lampe ohne Gefahr auslöschen, so drehe man den Docht auf die Höhe des Brenners herunter, aber nicht weiter, sonst reskirt man, daß sdie Flamme in den Oelbehälter kommt und wieder eine Ex plosion verursacht; dann bläst man sie von unten durch die Zuglöcher ganz einfach aus". — Zwickau. Vor einigen Tagen wurde im Weißenborner