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Voigtländi scher Anzeiger. Z8. Stück. Plauen, Sonnabends den -9. Sept. 1812. Das Hauptsächlichste aus dem Königs Sachs. Mandate äs ämo Dresden den 9. Juch 1812, die Einfüh rung eines neuen Adgabenchstems über haupt und einer neuen Grundabgabe ins besondere, zum Behuf der Aufbringung der erhöheten, neuen oder außerordent lichen Staatöbedürfnisse, betreffend. (Fortsetzung.) 01, den nutzbaren Gerechtsamen der Grund stücke werden nur die bestimmten jährlichen Zin sen und Gefälle und die wandelbaren Gefälle, an Gelbe und Naturalien, mit Ausnahme der zuweilen darunter begriffenen Pachtgelder für in Zeitpacht ausgelhane Grundstücke, die Lehn gelber und die Nutzungen der Jagdgerechlsame, mit Einschluß der Jagdpachtgelder und Wild- pretdeputale, im Durchschnitte der letzten sechs Jahre von -8o6 bis mili8n, nach Abzug des zehnten Theils, wegen des mit Erlangung die ser Nutzungen verbundenen Aufwands und des hierbei zuweilen cintretenden Verlusts, in An satz gebracht. Die Naturalzinsen werden , soweit sie in Getraibe bestehen, nach Dresdner Scheffel- maaße angesetzt, und nach den festgesetzten Prei- sen berechnet, soweit ste aber in andern Natu ralien bestehen, mit Angabe der Quantität nach den zur Verfallzeit im Orte üblichen Preisen, in Ansatz gebracht; jedoch werden hierbei die Zin sen an Stroh, Heu, Grummet und andern Fülterungsmilteln, dafern der Zinsbercchligte selbige in seine Wirlhschaft zu verwenden pflegt, nicht gerechnet. Von den, der neuen Grundabgabe unter worfenen Gegenständen des Erundeigenchums sind im Allgemeinen nur folgende ausgenommen. i) Alle Realitäten, welche an sich unfähig sind, einen Ertrag zu gewähren. 2) Die gottesdienstlichen Gebäude, sammt' deren Eingebäuden. g) Die Begrgbnißorte. 4) Die Uns eigenthümlich zuständigen Gü ter und Grundstücke. ;) Die zu gemeinnützigen Zwecken bestimm ten öffentlichen Gebäude, mit Ausschluß der in selbigen befindlichen Behältnisse, welche als Dienstwohnungen zu betrachten, oder gar ver- miethet werden, und daher uach den §. 59 bis mit 70enthaltenen Vorschriftenabzuschätzcn sind. 6) Alle nicht bewohnbare Gebäud-, welche lediglich