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4Z. Stück. . Plauen, Sonnabends den 27. Oktober iglv. Ihrer König!. Majest. von Sachsen re. rc. rc- Mandat wider das unbefugte Tragen von Schießgewehr und wegen des Verfahrens der Raubschühen. Oe Dato Dresden, den r 7. September i8io. 86ir Friedrich August, von Gottes Gna« den, König von Sachsen rc. rc. rc. Entbieten allen Unsern Prälaten, Grasen und Herren, denen von der Ritterschaft, Kreis, und Amts« Hauptleuten, Amtleuten, Schössern und Ver- waltern, Burgemeistern und Rächen in Stäb- ten, Richtern und Schultheissen, und sonst je« dermänniglich Unsern Gruß, Gnade und ge« neigten Willen, und fügen denselben hierdurch zu wissen: Was maaßen Uns nicht unbekannt geblieben, daß von den Raubschützen viele fre- ventliche Unternehmungen verübt, Unsern Wild- bahuen bedeutender Nachcheil zugesügl und den wegen verbotnen Tragens des Schießgewehrs vorbin erlassenen Gesetzen öfters entgegen ge» handelt worden. Wir haben daher, um dem durch Raub, schützen verübten Frevel Einhalt zu thun und dem Mißbrauche in Führung des Schießgewehr res nachdrücklich zu steuern, für nöchig besun, den, Unsere Willensmeinung, und zwar, zu Vermeidung aller Ungewißheit und Zweifel, mit Aushebung aller vorherigen dießfalls ergänze« mn Verordnungen, durch gegenwärtiges Man« dat zu Jedermanns genauesterNachachtung voll ständig bekannt machen zu lassen. Wir befehlen demnach i. Niemanden ist erlaubt, auf Straßen und andern Wegen, Feld« und andern Fluren, und überhaupt in der Wildbahn, es mag diese Uns, oder einem Jagdberechtigten zugehörig seyn, eine geladene Büchse oder Flinte zu führen, daferne er nicht des Orts der Jagd be rechtiget, oder zur Aufsicht über die Wildbahn angestellt ist, oder von dem Jagdberechtigten, oder von denen, die von diesem zur Aufsicht über die Wildbahn angeseyl sind, ausdrückliche Erlaubniß dazu erhalten hat. Die Conrrave, nienren werden mit ftchswöchentlicher Gesäng« nißstrafe wegen Führung einer Büchse, oder einer mit einer Kugel, Posten oder großen Stücken Blei geladenen Flinte, und mit drei wöchentlichem Gefängnisse wegen Führung ei, »es auf andere Art geladenen Gewehrs der letz, lern Gattung, oder in beiden Fällen mit ver, hältnißmäsiger Geldbuße, und über dieses mit dem Verluste des Gewehrs bestraft, welches derjenigen Person, welche die Contravention entdeckt hat, überlassen wird. K. 2. Ungeladene Flinten oder Büchsen bei sich zu führen, soll denjenigen, welche nicht nach vorstehendem §phen zur Führung des gela denen Gewehrs befugt sind, nur unter der Be, dingung gestattet seyn, daß sie bis zu dem von selbigem zu machende» erlaubten Gebrauche das Schloß abschrauben. Der Contravenient wird außer dem Verluste des Gewehrs mit einer Geld buße von Einem neuen Schock oder verhälmiß« mäsiger Gefängnisstrafe belegt. K. z. Von der im isten und 2ten Lphen ent, haltenen Anordnung ist das Militär in so weit ausgenommen, als das bei sich habende Ge, wehl einen Theil seiner Armatur ausmacht. Eine