Volltext Seite (XML)
kIsnitzerMcheiiblaN MS MW bSM-kWW Mgk.-M.: WoSlMlatt WW- Jnserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespaltene Zeile oder deren Raum 18 Pf., Lokalpreis 13 Ps. Reklame 35 Ps. Bei Wiederholungen Rabatt. ses MM« MWKiLtS MS SW MMes Tm« Lr fn«? sinn amtqtlftmchfqfimipkr Nuianik umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder- )nr. UM MstcuMelMWeMu v'lltvuly steina,Weißbach,Ober-u.Niederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendorf,Mittelbach, Großnaundorf,Lichtenberg,Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. fSMWSM: M. iS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" — Abonnement: Monatlich 55 Pf., vierteljährlich Mark l-50 bei freier Zustellung ins Haus, durch die ^ast bezogen Mark 1.56. Nr. 106. 68. Jahrgang. Sonnabend, 2. September 1916. Amtlicher Teil. Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Eiern. 1. Das Kriegsernährungsamt gibt bekannt, daß das Inkrafttreten der ZZ 5, 6, 10 und 11 der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 — Reichsgesetzblalt Seite 927 (Einführung der Erlaubnispflicht, Post- und Eisenbahnverkehr betreffend) — auf den 18 September 1916 hinausgerückt wird. 2. Um einer irrtümlichen Auslegung der Ausführungsverordnung vom 28. August 1916 zur Verordnung über Eier (Sächsische Staatszeitung Nr. 199) zu begegnen, wird sarauf hin gewiesen, daß die Einführung der Eierkarten den Kommunalverbänden obliegt, die hiernach den Zeitpunkt zu bestimmen hüben, von dem ab Lie Abgabe von Eiern innerhalb des Bezirks nun mehr auf Ei-rkarien erfolgen darf. Dresdcn, den 31. August 1916. Ministerium des Innern. Nachstehend wird eine Bekanntmachung der Kriegsgesellschafr für Weinobst-Einkaus und -Verteilung, Berlin, vom 25. August 1916, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 31. August 1916. Ministerium des Innern. ' Landeslebensmittelamt. Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung über Obst vom 5. August 1916 dürfen Keltereien, welche mehr als 150 Doppelzentner Kelterobst (Preßost) in einem Kelterjahre verarbeiten, Aepfel und Birnen zur Herstellung von Obstweinen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung G. m. b. H. Berlin, ankaufen. Bevor jedoch diese Genehmigung erteilt werden kann, müssen die Keltereien einen Fragebogen ausfüllen, damit der Gesamtbedarf der Betriebe festgestellt und die verfügbare Menge an Kelterobst entsprechend verteilt werden kann. Sollte eine Kelterei diesen Fragebogen noch nicht erhalten haben, wird dieselbe hierdurch ersucht, umgehend einen solchen bei der Kriegsgesellschaft einzufordern. Der Fragebogen ist dann ausgesüllt sofort zurückzusenden, andernfalls ein Anspruch auf Zuteilung von Kelterobst (Preßobst) nicht erhoben werden kann und nicht besteht. Berlin 8>V 68, den 25 August 1916. Ariegsgesellschaft für Weinobsi-Linkauf und -Verteilung. Härtel. Verordnung zur Ausführung der nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebrachten Bekanntmachung des Reichskanzlers über Höchstpreise für Zwetschen vom 29. August 1916 (R.G.Bl. S. 973) 1. Dis Höchstpreise des 8 1 der Verordnung beziehen sich auf beste, gepflückte Ware. Im Großhandel dürfen nicht mehr als 3 Mk. Zuschlag zum Erzeugerpreis gefordert oder ange- botsn werden. Auf die Höchstpreise finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. November 1P5 — N. G. Bl. S. 758 — über die Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge Anwendung. 2. Dis Anordnungen nach Z 2 Absatz 2 werden durch den Vorstand des Kommunalverbandcs oder mit dessen Genehmigung von dem Vorsta„de der Gemeinde getroffen. 3, Die zuständigen Behörden haben die zur Sicherstellung des Bedarfs ihres Bezirks erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wer Hauszwetschen nach außerhalb Sachsens ausführen will, hat dies vorher der zuständigen Behörde, in deren Bezirke sich die Hauszwetschen befinden, anzuzeigen, damit diese im Falle des Bedarfs innerhalb ihres Bezirks von der Befugnis nach 8 3 Gebrauch macken kann. 4. Die Kommunalverbände haben dem Landcslebensmiitelamt unverzüglich den etwaigen durch Handelsbezug nicht gedeckten Bedarf ihres Bezirks an Hauszwetschen anzuzeigen. Nötigenfalls haben Nachmeldungsn zu erfolgen. Soweit angängig, wird von dem Landeslebensmittelamt die Möglichkeit des Bezugs aus anderen Bezirken nachgewiesen werden. 5. Zu ß 5 wird auf die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 27. Juli 1915 und 11. April 1916 — Sächsische SLaatszeitung Nr. 181 und Nr. 89 — verwiesen. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit sie nicht von der Strafdrohung des Z 4 betroffen werden, gemäß 8 17 des Gesetzes über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 — R.G.Bl. S. 607 und 728 — mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Dresden, den 1. September 1916. Ministerium L öS Inner«. Landes» eben smttte! amt. Bekanntmachung über Höchstpreise für Zwetschen. Vom 29. Nu ust 916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Bolksernährung von: 22. Mai 1.916 (Reichsgesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1. Der Preis für Hauszwetschen (Bauernpflaumen) aller Art aus der Ernte 19i6 darf einschließlich der Erntekosten bei der Veräußerung durch den Erzeuger, vorbehaltlich der Vor schrift in tz 2, zehn Mark für 50 Kliogramm nicht übersteigen. Z 2. Hauszwetschen dürfen im Kleinverkaufe zu keinem höheren Preise als zu fünfundzwanzig Pfennig für das Pfund verkauft werden. Als Kleinverkauf gilt der Veck-uf an den Verbraucher in Mengen von zwanzig Pfund und weniger. Bei allen übrigen Verkäufen muß, vorbehaltlich der Vorschrift im § 1, der Preis unter dem Kleinverkaufspreise bleiben. Die Kom munalverbände und Gemeinden können den Kleinverkaufspreis für ihren Bezirk niedriger festsetzen und Ausnahmen von dem Kleinverkaufspreise zulassen.ADie Landeszentralbehörden können an ordnen, daß die Anordnungen anstatt durch die Kommunalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand getroffen werden können. 8 3. Das Eigentum an Hauszwetschen kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser bezeichneten Berson übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu. bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der in den U 1, 2 festgesetzten Preise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet entgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben. Z 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre uud mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer den in den ZZ 1, 2 bestimmten oder einen auf Grund des Z 2 festgesetzten Preis überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den der Preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 3. wer der Verpflichtung, die Vorräte zu bewahren und pfleglich zu behandeln, (Z 3, zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie den: Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 5. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommunalverband und Gemeinde anzusehen ist. 8 6. Diese Verordnung tritt niit dem Tage der Verkündung in Kraft Berlin, den 29. August 1916. Oer Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helffer i ch. Bekanntmachung. Bei dem unterzeichneten Stadtrate sind vom Reichsgesetzblatt die Nummern 179 bis 19l vom Jahre 1916 sowie vom Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Sachsen die Nummer 14 vom Jahre 1916 eingegangsni Das Inhaltsverzeichnis der vorbezeichneten Nummern der Reichsgesetzblätter und das der Gesetz- und Verordnungsblätter ist im Aushängekasten des hiesi gen Rathauses angeschlagen. Die Gesetz- und Verordnungsblätter können Während der festgesetzten Geschäftszeit in der hiesigen Ratskanzlei eingesehsn werden. - Pulsnitz, am 30. August 1916. Der Stadtrat Der Höchstpreis für die in Stadt Pulsnitz abzugebenden Kartoffeln im Kleinhandel beträgt vom 3. bis 15. September 7 Pf. I das Pfund. „ 1o. „ o I Pulsnitz, am 2. September 1916. Der Stadtrat. Dienstag, den 12. September 1916, Viehmarkt in Pulsnitz. Ursprungszeugnisse sind mitzubringen. Aktienkapital uuä Keeerven: Uarlc 68 700 000 — oUeäsrlsssunAsn im KöniAreicb saebsen: Oresäeo, Lkemniir, ^ue, bibenstock, Kamen?, bommatrsek Meissen, Oeclemn, Pirna, Wess, Leboitr, ZtoliberA, Murren. VÄV1LLWLZ L.VsrV7LltlWA .»M« VW ^srtMisrW, - - stzsMuüz klvklim lrtkuMklus io ibrer isusr- ^lsbsZsictisr. ZtssilkÄMMsr.