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pulsmtzerMchendlatt beMMMk W WWg lü: MM.-Ur.:woa>MIaNWIsW Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Inserate für denselben Tag sind bis vormittags Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespaltene Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt- >4 »11V I II Zeile oder deren Raum 18 Pf., Lokalpreis 13 Pf- schau" und „Mode für Alle" — IlAilv Reklame 35 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Abonnement: Monatlich 55 Pf., vierteljährlich ges WigNen «sgeriNs rniö öes Stastrates su Pulsnitz füll Nllfqni^ umfasscnddie Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder- ) Ut vett rttiltogt;ttUlt.Ovt!)tl.u r uloulh steina, Wertzbach, Ober-u. Nrederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Grotznaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Forsters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nr. 95. Dienstag, 8. August 1916. 68. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen befinden sich anch auf der Beilage. Amtlicher Teil. AusMrungsverordnungzurBundesratsverordnungüberBrotgetreideundMehlausderErnte1916. ' vom 29. Juni 1916 Zu ß 3 Abs. 2. Die Befugnis über Zeit und Art des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnisses Bestimmungen zu erlassen, wird den Amtshauptmann» schäften und bezirksfreien Städten übertragen. Zu 8 1? Die Anzeigen der Kommunalverbände gemäß § 17 find gleichzeitig dem Ministerium und dem Statistischen Landesamt einzureichen. Als Selbstversorger sind Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nur anzuerkennen, wenn sie Vorräte von dem für ihre und die Versorgung der Angehörigen ihrer Wirtschaft er forderlichen Brotgetreide und Mehl auf die ganze Versorgungszeil nachweisen können. Der Kommunalverband kann Ausnahmen hiervon bewilligen. Zu 8 38 Abs. 1. Die Verpflichtungen der Mühlen, die gesamten von ihnen ermahlenen Srzeugisse einschließlich allen Abfalls abzuliefern, ist in die Mahlverträge ausdrücklich aufzunehmen. Zu 8 Abs. 3. Ueber die Verteilung der Kleie behält sich dar Ministerium des Innen besondere Verfügung vor. Zu 8 V e) Ueber den Verkehr mit ausländischem Brotgetreide und Mehl ergeht besondere Verordnung. Im übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung vom 15. Juli 1915 zur Ausführung der Bunoesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Sächsische Staatszeitung Nr. 161) Anwendung, soweit sich nicht aus der Bundesratsverordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 oder dieser Verordnung Abweichungen ergeben. Dresden, am 29. Juli 1916. Ministerium des Irmern. Nachstehend wird die Bekanntmachung über Aushebung des Verbots des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916 vom 24. Juli 1916 — R.G.Bl. S. 828 — zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 4. August 1916. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über die Aushebung des Verbots des Vorverkaufs der Lrnte des Jahres 1H16 Vom 24. Juli 1916, Auf Grund von § 3 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernie des Jahi.es 1916 vom 21. Juni I9l6 (R.G.Bl. S. 545) bestimme ich: Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz, Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn, einschließlich Grünkern), Hafer und Gerste, allein oder mit anderem Getreide gemengt, Misch frucht, worin sich Hafer befindet, Buchweizen, Hirse, Hülsenfrüchte und Oelfrüchte (Raps, Rübsen, Hederich, Dotter, Sonnenblumen, Leinsamen und Mohn) aus der innländtschen Ernte des Jah res 1913 dürfen vom Tage der Verkündigung dieser Bekanntmachung an abgeschlossen werden. Unberührt bleiben die Beschränkungen, die sich ergeben aus den Verordnungen über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (R.G.Bl. S. 782) über Gerste und über Haf-r aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (R.G Bl. S. 800 uud S. 811), über Grünkern vom 3 Juli 1916 (R.G.Bl. S. 64S), über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (R G.Bl. S. 625), über Hülfenfrüchte vom 26. August 1915 (R.G.Bl S. 520) nebst den Aenderungen vom 20. September 1915, 21 Oktober 1915 (R.G.Bl S. 600 und 689) und vom 29. Juni 1916 (R.G Bl. S. 621) und über den Verkehr mit Oelfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15 Juli 1915 (R.G.Bl. S. 438) in der Fassung vom 29. Juni 1916 (R.G.Bl. S. 595) Berlin, den 24 Juli t916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Unreife Kartoffeln. Auf Grund von § 21 i. V. m. 8 17 Ziffer 4 der Bekanntmachungen über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs- Gesetzblatt S 607, 4. November 1915 (Retchs-Gesetzbl. S. 728) und 5. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 439) wird verordnet: Wer Kartoffeln, die nicht ausgereift sind, ausnimmt oder liefert wir^ mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft, soweit nicht der Tatbestand des Betrugs vorliegt und die schwereren Strafbestimmungen der 263 flg. R.St.G.B. einschlagen. Dresden, am 4. August 1916. Ministerium r es Innern. Sammeln von Brennesseln. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über den Absatz von Brennesseln vom 27. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 839) in Verbindung mit Ver ordnungen des Königlichen Ministeriums ixs Innern wird für den gesamten amtshauptmannschaftlichen Bezirk einschließlich der Städte Kamenz und Pulsnitz fol gendes bekannt gemacht. Da bei Ler Knapvheit an Rohstoffen für das Webstoffgerverde auf weitgehendste Verwertung der Nesselfaser größtes Gewicht gelegt werden muß, ist es notwendig, daß die Vrennessel alsbald gesammelt wird. Das Sammeln der Brennessel wird, soweit nicht das Adern en von dem Eigentümer selbst bewirkt wird, außer von Schulkindern auch von älteren und insbesondere zur Zeit arbeitslosen Personen vorzunehmen sein z. B. Textilarbeitern Die gesammelten Nesseln werden in den einzelnen Ortschaften von den Ortsbehörden entgegengenommen, die zur vorläufigen Aufbewahrung besondere Räumlichkeiten bestimmen werden. Die Abholung der Nesseln erfolgt unter Barzahlung durch die von den unterzeichneten Behörden zu Vertrauensleuten bestellten Herren Fabrikant Wilhelm Besenbruch in Kamenz und „ Oswin Höfgen in Oberlichtenau, die wegen der näheren Einrichtung des Verfahrens mit den Ortsbehörden sofort unmittelbar ins Vernehmen treten werden. Die Bevölkerung wird ersucht, durch rege Sammeltätigkeit und gewissenhafte Ablieferung der Nesseln das vaterländische Werk nach besten Kräften zu uu- terstützen und den mit amtlichem Ausweis versehenen Herren Vertrauensleuten, die sich bei persönlichen Besuchen an Ort und Stelle auch der Sammeltätigkeit selbst annehmen werden, hilfreich zur Hand zu gehen. Weiteres geht auch aus dem im örtlichen Teil der heutigen Ausgabe bekannt gegebenen Aufsatz hervor. Bezahlt wird für frisch geerntete Nesseln 1 M, für getrocknete Nesseln 6 M auf den Zentner. Wer die Nesseln selbst trocknen will, hat sich vorher wegen näherer Anweisung mit einem der Herrn Vertrauensleute in Verbindung zu setzen, die auch ein anschauliches Merkblatt verteilen werden Die Sammeltätigkeit geschieht für die zur Nutzbarmachung der Brennesseln gegründete Nesseloerwertungsgesellschaft m. b. H. in Berlin, für welche die ge nannten Herren Vertrauensleute die gesammelten Nesseln zur Verfügung zu halten haben Es wird erwartet, daß beim Sammeln jede Entstehung von Flur- u d anderem Schaden verhütet wird. Kamenz und Pulsnitz, den 5. August 1916 Die Königliche Amtshanptmannschaft und die Stadträte z» Kamenz und Pulsnitz Das Verfütternngsverbot für Kartoffeln — Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1916, das Verbot des Verfütterns vdn Kartoffeln betr., — wird aufgehoben. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshanptmannschaft Kamenz, am 7. August 1916. Ausgabe von Spirituskarten an Minderbemittelte die den Spiritus zur Beleuchtung oder zum Kochen nötig haben, findet Mittwoch, den S. August 1916, von 3 4 Ahr nachmittags in der Natskanzlei statt. Mit Rücksicht auf die geringe Anzahl der eingegangenen Spirituskarten können je 2 Haushaltungen nur l Karte erhalten und zwar werden diesmal nur an Inhaber der Fleischmarkenausweiskarte Nr. 601—1200 ausgegeben. Pulsnitz, am 8. August 1916. Der Stadtrat.