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M ä rr ir lr z ll A A -r A über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Sech st er Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 21 Neugroschcn, bei Beziehung des Blatte« durch Botengelegenheit lö Neuzroschen. ^FI5. Erscheint jeden Donnerstag. LL April 1841 Das neue Grundsteuerfystem in Bezug auf das Erzgebirge und Boigtland. Es ist schon mehrfach, unter andern auch in einigen vaterländischen Blättern, und namentlich in der Leip ziger AUgem. Zeitung und der Ameise, darüber Klage geführt worden, daß in unseren beioen sächsischen Kam mern der Ständcversammlung bei Berathung des Ge setzes über die in Sachsen einzuführende neue Grund abgabe, kein Deputirter zugegen gewesen, der genaue Kenntnisse von unserem hochländischen Landbaue besessen, oder doch seine Localkenntniß bei gedachter Berathung nicht so geltend zu machen gewußt habe, daß auf seine Stimme Rücksicht genommen und die wirklich erlangten Reinerträge sür unsere Landwirthschast auch in der Ge- schäftsanweisung, welche sür die Herren Ober - und Special - Commissarien als Instruction bei Verrichtung ihrer Localschätzungen durch die König!. Ctntral-Commis- sion ausgearbcitet ist, so aufgestellt worden sind, wie sie auch in den verschiedenen hochgebirg'schen Lagen unter den mannigfachsten Bodenverhältnissen erlangt werden. Da dieses nun aber nicht geschehen und in der be merkten Geschästsanweisung mehrfache Gegenstände un serer hochgebirgischen Bodenerzeugniffe nicht den wirk lichen Reinerträgen angemessen, in Ansatz gebracht wor den, so müssen auch wir Grundbesitzer in Sachsens Hochlande im Verhältniß zu den Gutsbesitzern der fruchtbaren Niederungen bei der neuen Grundsteuer-Re- gulirung in Nachtheil versetzt werden und somit, wie zeilher so auch künftig, eine unverhältnißmäßige Be steuerung des vaterländischen Bodens erfolgen. Diese Ungleichheit dürft« um so schmerzlicher für diejenigen sein, die hiervon der Nachtheil trifft, als Fehler dieser Art in das neue Grundsteuersystem auszunehmen weder in dem Willen der Hohen Staatsregierung, Sinne der Mitglieder unserer beiden Kammern, * § Gesetz berathen haben, liegen kann; wie das und 16 der Hohen Generalverordnung vom 7. März 1^5, die Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems betreffend, ausdrücklich ausspricht. Bei solchen Einsprüchen gegen die aus dem betrt- lenen Schätzungswege nicht zu erlangende Gleichheit in der Grundbcsteuerung, dürfte es wohl einem Grund besitzer in dem mageren Hochlande SachsenS gestattet sein, das Princip, auf welches das neu zu errichtend« Grundsteuersystem gebaut werden soll, etwas näher zu beleuchten und die Ergebnisse der Abweichung, die sich dadurch gegen die Ansätze der Geschästsanweisung her ausstellen, in einem beliebten Provinzialblatte näher zu bezeichnen. Vorerst wird wohl kein hochgebirg'scher Oekonom leugnen, daß in ihm sehr gemischte Gefühle wach wer den, wenn er seinen niederländischen College» alljähr lich sehr namhafte Sümmchen sür Del und Hülfenfrüchte, wie sür Wolle einstreichen sieht, auf die er bei allem guten Willen, sie auch zu erzeugen und bei der reellsten Kenntniß von deren Cultur, dennoch wegen Rauheit des Klima s und wegen Magerkeit des Bodens verzich ten muß. Gleichwol aber sollen dergleichen Product« als Handelsgewächse und Gegenstand höherer Cultur, wie h. 24 der Geschäftsanweisung besagt, bei der Grund besteuerung außer Ansatz bleiben;, «in Gegenstand also, der den niederländischen Oekonomen gegen den Hochgebirge» in großen Vortheil versetzt. Dann bestimmt h. 26 sowie Tabelle ä Seit« II der Geschästsanweisung z. B. in Gebirgslagen, die hoher als 1600 Fuß sind, für die natürliche Gränz«, io» der