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A-orker Wochenblatt. M i t t h e k l u n g e n über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Vierter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 gr. Sächs., bei Beziehung de« Blattes durch Botengclegeoheit 12 Gr. Süchs. 22. Erscheint jeden Donnerstag. 31. Mai 1838. Bruchstück der Gesetzgebung des neunzehnten Jahrhunderts. Durch ein Beispiel veranschaulicht. Die Gesetzgebung ist das Sachregister der Geschich te, sagt der berühmte Professor Gans in irgend einer seiner Schriften, die ich nicht gelesen habe. Wenn tch diesen, offenbar höchst geistreichen Ausspruch des gelehrten Berliner recht verstehe, was ich nicht glau be, so kann er nichts anderes bedeuten, als daß ge wisse Gesetzt die Sitten- und Kulturstufe eines gan zen Volks und Zeitraums karakterisircn sollen. Ihr Kriminalgesetzbuch — beiläufig hingeworfen, der Auf satz in Nr. 17—19, der nicht loben wollte und nicht tadeln konnte oder durfte oder umgekehrt, machte mir auch ein recht zweifelhaftes Gesicht, das mir gar Vicht anstand. — Ihr Kriminalgesetzbuch also würde unserem Zeitalter ungefähr den Beinamen des höl zernen erwerben, vom Hasclstock und den Birken- ruthen, die darin eine Hauptrolle spielen. Das eiserne könnte es auch nicht genannt werden, denn Eisen ist ln meinen Augen noch viel zu kostbar, als daß ich unsre jämmerliche Zeit und Menschheit damit ver gleichen möchte. Hölzern, ja das ist das rechte Wort! Ich unterfange mich nun, dem Adorfer Wochen blatt, um bei uns, im Lande Reuß-Ebersdorf „der Zeiten wahren Geist und Körper, Gestalt und Aus druck abzuzcichncn," ein Bruchstück unsrer Gesetz gebung mitzuthcilen, daS cS verdient. Können wir auf unseren 3'/- Quadratmeilen, die uns Kannabich S. 306 zum Wohnsitz anweist, kaum ohne Spott ein Volk oder Land genannt werden und werden wlr auch schwerlich eine Geschichte haben — ich wüßte wenigstens nicht, wer sie schreiben sollte — an Ge« setzen fehlt es uns nicht und sie kosten nicht halb so viel, als die Ihrigen, sondern springen, wie Minerva aus Jupiters Kopfe, gleich fir und fertig aus dem Haupte des Gesetzgebers hervtU, der sie in tiefster Einsamkeit, oft über Nacht, gebiert. Ein ächtesKa» binetstück ist unser Jagdfrcvelgesetzbuch ä. ä. EbcrS- dorf den 24- August 1824, das einst in den seligen volgtländischen Blättern in extenso zu lesen war. Weil diese indeß die rauhen Hcrbstwinde der letzten fünf Jahre wahrscheinlich längst in alle Winkel ver weht haben, so möge es, jedoch nur seinen Haupt- und Grundzügen nach, „auszugsweise," wie Sallust sagt, noch einmal hier stehen: Wir Heinrich der Zwei und Siebzigste, von Gottes Gnaden souverainer Fürst Reuß re. 1. Wer zum Jagen nicht berechtigt ist und uv Freien, cs sei im Walde oder im freien Felde, oder auf den Landstraßen und CommunikatlonS« wegen, sich mit einer Büchse oder Flinte betreten läßt, soll ohne Unterschied, ob er das Gewehr geladen führe oder nicht, oder ob er sonst mit Schußmaterial versehen sei oder nicht, so angesehen werden, als wenn er über den wirklichen Versuch der Wilddieberei ertappt worden wäre (!N).