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oäMdlan Fernsprecher 18. Tel.-Adr.: Wochenblatt Pulsnitz. DeMxNSaUzMgSr Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. S65. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr) Sonnabend, den 24. März 1K23 Amtlicher Teil Mehl- und Brotpreise Pfund Brot tshauptmannschast Kamenz t: Die Amtshauptmannschaft Der Stadtrat zu Pulsnitz Rat der Stadt Pulsnitz, dm 24. Mürz 1923. 1 2 3 1 1 1 1 1900 Gramm-Brot Pfund Roggenmehl sm Kleinhandel Pfund Weizenmehl im Kleinhandel Semmel im Gewicht von 80 gr Die Preise für das auf Marken abzugebende (Brotmarken mit dem Buchstaben i- 4 werden vom festgesetzt: Die Geschäftszeit wird für die Zett vom 1. April bis 30. September 1923 wie folgt festgesetzt: Montag bis Freitag vormittag 7 bi« nachmittag Uhr, nach mittag >/r2 dis '/,5 Uhr, Sonnabend vormittag 7 bis nachmittag Uhr. Lie Gerichcsschreibereien und die Kaffe find für den Verkehr mit dem Publikum — dringliche Fülle ausgenommen — nur in den Vormittagsstunden geöffnet. Sonnabend nachmittag und Sonntag vormittag werden durch die diensthabenden Beamten nur Etlsachen erledig*. Amtsgericht Pulsnitz, am 24. Mürz 1923. Für die landwirtschaftliche Abteilung d-r Berufsschule Pulsnitz können noch Jungen und Mädchen ausgenommen werden. Der Kursus beginnt Michaelis. Angemeldete Kinder sind im Sommer vom Schulbesuche befreit. Mädchen, die nach 2 Jahren entlassen sein wollen, haben erhöhte Stundenzahl. Schriftliche Anmeldungen sofort an die Schulleitung der Berufsschule Näheres später Pulsnitz, am 22. Mürz 1923. Berufsschulverband Pulsnitz. § 1. Wer im Kleinhandel feilgehaltene Waren der im 8 2 dieser Verordnung bezeichneten Act in Schaufenstern, Schaukästen, aus dem Wochenmarkie, in der Markthalle oder im Straffenhandel dem Publikum sichtbar ausstellt oder onpreist, ist verpflichtet, die Waren mit Preisschildern zu versehen, aus denen der genaue Verkaufspreis der einzelnen Ware ersichtlich ist. Der Preis ist tunlichst 'ür ein ganzes Plund, Liter, Meter, Stück oder eine sonstige handelsübliche Einheit der Ware in deutlich lesbaren Zahlen, in deutscher Währung an gur sichtbarer Stelle anzugeden. Soweit mehrere zusawmengehörende Gegenstände üblicherweise zu einem Gesamt- prrts verLaust wecoen, ist bas Preis,wild, Vas in Kiesern Mille ein. Äufz^ll^ng dcr mengehürenden Stücke, sowie den Grsomtpreis zu enthalten Hal, in der Weise anzubringen, datz es mit einem der Stücke verbunden wird. 8 2. Waren im Sinne des § 1 sind: Schwarz , Grau- und Wettzbrotbrötchen, Zwieback; Fletsch, Fletsch- und Wurstwaren aller Art mit Ausnahme der Luxuswaren; Fitche, Fisch- und Räucherwaren einfacher Art; Kactoffrln und Kartoffrlrrzeugniffe; frisches und aetrocknetes Gemüse; Milch und Milchpiüparate; Butler, Margarine und sonstige Speisefette und Oele; Küse; Eier, Eierprüparate sowie E! Ersatzmittel; Mehl, Grietz, Graupen, Hülsensrüchte. Teigwaren; Kaffee, Kaffeemischungen »nd Kaffee-Ersatz; Tee, Teemischun-en und Tee Ersatz; Kakao, Block-, Tafelschokolade und Schokoladenpuloer; Zucker und einfache Zuckrrwaren; Salz; Gewürze; frisches und getrocknetes Obst; Honig, Kunsthonig, Obstmu«, Marmeladen; Futtermittel aller Art; Kolz, Kohlen, Kok», Briketts, Torf, Karbid, Benzin, Benzol; Petroleum, Bcennspiritus, Kerzen einfacher Art, Streichhölzer; Berufskleidung einfacher Art; für den notwendigen Gebrauch bestimmte einfache Männer-, Frauen- und Kinderbekleidungsstückr, einfache Leib-, Unter-, Bett- und Hauswüsche nebst den Stoffen, aus denen sie bergestellt werden; Zwirn einfacher Art, Strickwolle, Nähgarn; einfache Männer, Frauen- und Kinderhütc oder Mützen; für den notwendigen Gebrauch bestimmte Schshwaren und ihre Zutaten; einfache Lederwann und Lrderersatzwaren; Mädel, Haus- und Küchengeräte einfacher Art, soweit ste zur Führung eines Haushaltes notwendig find; Reinigungsmittel, Haushaitseisen, Bürstenwaren einfacher Art; Schreib- und Papterwaren einfacher Art, Schulartikel, Verbanostoffe; Tabak und Tadakwarrn, Pfeifen einfacher Act; Handwerkszeug. § 3. Die zuständige örtliche Preisprösungsstelle oder die Landespreisprüsungsstelle bestimmen im Zweifelsalle, welche Waren zu den in ff 2 genannten Warengattungen gc- hören und drwgemätz dem Preisschilderzwange unterliegen. Gegen ihre Bestimmung ist ein Rechtsmittel unzulässig. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe von 8 K dieser Verordnung bestraft. ff 4. Die Verpflichtung zur Anbringung eines Preisschildes an einer Ware wird dadurch aufgehoben, baff die Ware zweifelsfrei bezeichnet in ein deutlich lesbares Preis verzeichnis ausgenommen und dieses in gleicher Weise wie die Ware sichtbar ausgestellt wird. 8 6 Die Preisankündigung auf den Preisschildern und in den Preisverzeichnissen gilt als Preisforderung in dem Sinne der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8 Mai 1918 (RGBl. S. 395). Die aus den Preisschildern angegebenen Preise dürfen nicht überschritten werden. Z 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht andere Dorschriften schwerere Strafen androden nach § 13 Abs. 2 der Reichsorrordnung vom 24. November 1921 (RGBl. S. 1370) und ff 17 der Reicksoerordnung vom 25. Sep tember 1915,4. November 191S,6. Juli 1916 (RGBl 19'5 S. 607, 728; 1916 S. 673) in Ver bindung mit dem Reichsgesetz vom 21. Dezember 1921 (RGBl. S. 1614) bestraft. S- § 7. Diese Verordnung tritt am 26 März 1923 in Kraft. Dresden, den S. März 1923. Wirtschaftsministerium. (gez) Fellisch. Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz sowie der Gemeinderäte Großnaundorf und Weißbach. haipMatt und illtrsti LMtmig in dra Ortschaften des Pulsnitzer Amtsgerichtsbezirks: Pulsnitz, Pulsnitz Bi. S-, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswatde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina Weißbach, Ober- .und Niederltchtenau, Fried ersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf, Verordnung über Preisschilder. Auf Grund von ff 13 der Reichsverordnung vom 24. November 1921 (RG S. 1370) Ziff. lll uud 8 15 in Verbindung mit ff 12 der Verordnung über die Eirich von Prelsprüfunqsstellen und die Dersorgunaoreaeluna vom 25. September 1915, 4. vember 1915, 6 Juli 1918 (RGBl. 1915 s. 607, 728; 1916 S. 673, wird folgendes bcstim Mekerchslz - Verkauf. Die Stadt ist in der Lage, Birkenbrennholz zum Preise von 30000 Mark den Raummeter adzugeben. Die Abgabe soll von V, m auswärts erfolgen. Meldungen sind bis 28. März 1923 im Kohlsnamt anzubtingen. Mehl. Brot und Weißgebäck 2S. März b. I. ab wie folgt 170 M 340 . 510 » 645 „ 170 „ 192 „ 35 „ am 22. März 1923. Jasrrat« find bis vormittags 1ll Uhr anftngeben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile ^Moste s Zeilenmejser 14) Mk. 180.—, im Bezirks d-r Amrshsupt Mannschaft Mk. 150.—. Amtliche Zeile M 540.—, und Äst 450.— Reklame M 400.—. Bei Wiederholung Rabatt. — Zcirraubsnder und tabellarischer Batz mit 25 °/o Aufschlag. — Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigen zrbllhren durch Klage oder in Konkurs fällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung. — Familien-Anzcigen Ermäßigung. SLungenversteigerung. Nöhrsdvrfer Staatsforst- Nevier. 5. April 1S23, vormittag 11 Uhr Gasthof „Haufe" Großröhrsdorf. 2090 w. Verbstangen 3/13 cm, 3220 w. Reisslängen 3/7 cm. Durchforstungen-Abt 4, 7, 12, 13. 19, 25, 28, 32, 36, 87, »9, 40. Forstrevierverw. Möhrsdorf in Kleinröhrsdorf, 21 März 1923. Forstrentamt Dresden. Preisschilderzwang. Nachstehend wird dir Verordnung des Sächsischen Wirtschastsministeriums vom 8. März 1923 — Nr. 58 der Sächsischen Staatszeitung — über Preisschilder zur Kenntnis gebracht. Sie ist genau zu beachten. Dabei wird darauf hingewissen, datz noch ff S dieser Verordnung die örtlichen Preisprüsunosstrllen (Amtshauptwannschoft, Stadtrat Kamenz) in Zweifelssällen bestimmen, welche Waren zu den im § 2 der Verordnung genannten Warengattungen gehören und dem Preisschilderzwang» unterliegen. Gegen diese Bestim mung ist ein Rechtsmittel unzulässig. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ziehen strafrechtliches Einschreiten nach sich Kamenz, am 21. März 1923. Die Amtshauptmannschast. Die Htadträte zu Kamenz und Pulsnitz o Siti» Ako Postscheck Konto Dresden 2138. Giro-Kouto 146 Bank-Konto: Pulsnitzer Bank, Pulsnitz Verkauf von Auslandsbutter. Die Amtshauptmannschast mit Zustimmung des Bezirksausschusses und der Stadt - t zu Pulsnitz bestimmen hiermit folgendes: Die von den Butlerkleinhändlern eingsführte Auslandsbutter ist künftig nicht mehr lose und in verschiedenen Quanten zu verkaufen, sondern ihre Abgabe an die Ver braucher hat ob 1. April 1923 nur noch in V- Pfund-Packungen zu ersoigen, die mit dem Stempel dec Gemeindebehörde versehen sein müssen. Die Dutterkleinhändler des Bezirks werden hiermit angewiesen, erstmalig bi» zum 28. d. M. ihren Bezug an ausländischer Butter an Hand von Rechnungen der Gemeindebehörde nachzuweisen und gleichzeitig das sür jene */, Pfund-Packungen bestimmte Papier zum Zwecke der Abstempelung dieser vorzulegen. Die Gemeindebehörden haben sofort nach Prüfung die Rechnungen, mit Ort, Datum und Gemeindestempel zu versehen und daraus die Abstempelung des Papiers in dem nachgewiesenen Umfange oorzunehmen. Di.- vicht in ^gestempelt?!: Packung verkaufte Buller unterliegt den jeweiligen Höchstpreisen. Zuwiderhandlungen werden aus Grund reichsgesetzlicher Bestimmungen streng bestraft und sind unverzüglich zur Anzeige zu dringen. Kamenz und Pulsnitz, am 21 März 1923. Erscheint: Dienstag, Donnrrstag «nd Vonnabsad. Im Falle höherer «rwali — Krieg oder sonstig-.: irgend welcher Störung drS Betriebes der Zeitung oder der Btjmdee<mk-cmrichmngkn hat der Bezieher keinen Anspruch ruf Leese-ung oder Nachlieferung der Zeitun Bezugspreises. — Monatlich M 2100.— bei freier Monatlich M 2000.—; durch die Post monatlich MM. LMMMt WM. Gemäk der Verordnung der Reichsregierung vom 27. Februar hat der Kaffen- vorstand beschlossen, vom 2V. März an die Höchstgrenze des Grm.dlvhnes au" 14 400 M sestzufttzen, sowie eine neue Klasseneinteilung oorzunehmen, die ab Mitte nächster Woche an Kaffenstelle entnommen werden kann. Die hiernach erforderlichen Ummeldungen müssen innerhalb einer Woche bewirkt werden, andernfalls erfolgt die Einschätzung durch die Kaffs. Die Leistungen auf die erhöhten Grundlöhne treten mit Wirkung ab 23 April in Kraft. Pulsnitz, den 22. März 1923. Der Vorstand der Allgem. Ortskrankenkasse Pulsnitz. Hermann Linke, Vorsitzender. «am«»»«!, 75. Jahrgang Nammer 36