Volltext Seite (XML)
Allgemeiner Anzeiger cokal-Nnrrigrr kür Sie dttDakten Seetnig, Zroßröbrzü-rk. flaurwalcle, franirenldal una tlmgrgena Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags i/z11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 1/211 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 38 26. Jahrgang Mittwoch, den 10. Mai 1916 Regelung des Verkehrs mit Seife usw I. dec und nur Ver- mit melten westlich der Hebriden auf einer nor wegischen Bark eine englische Prisenmann schaft gefangen. Der Allgemeine Anzeiger erscheint wöchentlich zweiMal: Mittwoch und Sonnabend. Abonnementspreis: viertel jährlich ab Schalter 1 Mark, bei freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 2V Pfennige, durch die Post 1 Mark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeitungsbotcn gern entgegen. Inserate, die 4 gespal tene Korpuszelle 12 Pfg. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 15 Pfg-, im amt lichen Teil 20 Pfg. und im Reklametell 30 Pfg-, nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Semi«« unä ZäWMj. Bretnig. Wir machen ost hiesigen Gestel lungspflichtigen nochmals darauf aufmerksam, daß die Musterung für sämrüche Muuäc- uns Landsturmpflichlige auS Bretnig, Gebuclsjahc- gänge 186!- bis mir 1896, Mittwoch den 10. Mai 1916 i,n Miltelgasthof-Großcöhcsbvrf von 8,30 Uhr vorin. au stattfindet. Bretnig. Seit Zähren wird im Bretnigec Gemeindewalde an ven Zagdsitzen durch unge zogene Lubenhand der nichtsnutzigste Frevel in reiner Zerstörungswut getrieben. Der Zago- pächlec hat sich nun entschlossen, solchen Frevel aufs schärfste zu verfolgen und hat zu diesem Zweck einen bevollmächtigten Zagdhürer ange stellt, der jeden Betroffenen ohne Rücksicht auf die Person und die Ellern zur gerichtlichen Be strafung bringen füll. Es sind ourey die Mit teilungen einzelner jetzt Ergriffenen die Namen vieler Frevler festgestetlr worden, und wäre da her den betreffenden Mitbewohnern zu raten, ihre Söhne m besserer Zucht zu halten und sie vor ähnlichen Freveln zu warnen und vom Her umtreiben abzuyalten. Dresden.. (Ein billiger Schinken.) Be kanntlich sollen Fleisch und Flelschwaren nur gegen Marken abgegeben werden. Daß dies nicht immer geschieht, bewerft ein Fall, der für das fragliche Geschäft ein Remfall war. Kommt da in eines oec größten Fleischergeschäfte dec Prager Straße eine Dame und will den bestell ten Schinken holen. Anstandslos bekommt sie den Schinken, der Fleischer forderte 37 Mark. Die Dame hat aber nur 28 Mark bei sich. Es wird vereinbart, oen Schinken einstweilen dazu- lassen, aber ost 28 Mark wecoen angezahll. Den Rest von 9 Mack will die Käuferin mit dem Mädchen schicken, das den Schinken holen soll. Ein im Laden anwesender Mann halte das Ge spräch gehört. Kurz entschlossen dingte er das erste beste Dienstmädchen aus oec Straße, gibt ihr 9 Mack und — läßt oen Schinken holen. Der Zcnum stellte sich erst heraus, oa oas rechr- mäßige Dienstmädchen erschien. So war die Dame ihre 28 Mack los, feuer schlaue Mann aber hat oen feisten, billigen Schinken, vefsen Preis an die Fneoenszeit erinnerte. Gemäß § 7 der Ausführungsbestimmungen zur Bundesratsverordnung vom 18. April 1916 über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln wird Folgen des bestimmt: 2. Die Abgabe darf nur gegen Karten erfolgen. Die Karten sind vom käufer sorgfältig aufzubewahren und abgezählt in verschlossenem Briefumschlag, versehen Zohleuangabe und Namen, am Letzten des Monats an die Gemeindebehörde abzuliefern. 3. 8. Wer den Bestimmungen unter 1, 2, 6 und 7 zuwioerhandelt, wird init Gefängnis bis zu Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 9. Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. Sie gelten auch für das Gebiet °er revidierten Stadt Pulsnitz. ^^Kamenz und Pulsnitz, am 5. Mai 1816. Die Königliche Amtshauptmannschaft und der Stadtrat zu Pulsnitz. Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte, Zahntechniker, Hebammen und Krankenpfleger können auf Antrag von der Königlichen Amtshauptmanuschafl bez. vom Stadtrat zu Pulsnitz auf einen Monat einen Ausweis erhalten, demzufolge an den Znhaber bis zu 200 Gramm Feinseife ^gegeben werden dürfen. Dieser Ausweis ist nicht übertragbar, seine Benutzung durch Unberechtigte ist strafbar. Bei der Anlragstellung ist der Verbauch im März 1916 anzugeben. Die Abgabe der Seife darf nur gegen Vorlegung ves Ausweises erfolgen hl vom Verkäufer unter Bezeichnung der Ärl und Menge (Gewicht) und des Abgabetazes auf dem Ausweise mit Tinte zu vermerken. An eine Person dürfen in einem Monat nicht mehr als 100 Gramm Feinseife (Toilette- und Rasierseife) und 250 Gramm andere Seife oder Seifenpulver oder andere fett haltige Waschmittel abgegeben werden. Bei Feinseifen, die vom Hersteller in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, ist das unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maß gebend. Als Ueberschreiten der Höchstmenge ist es nicht anzusehen, wenn ein einzelnes Stück Feinseife abgegeben wird, dessen Gewicht bis zu 120 Gramm beträgt. Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minderbetrag Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu. vormittags für die Hausnummern von I44c—238. Bretnig, ven 8. Mai 1916.Der Gemeindevorstand Gemäß H 18 der Buudesratsoecordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker »am 10. April 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 261) wird folgendes verordnet: Zucker (gemahlener Zucker, Würfelzucker, Lompenzucker, Plattenzucker, Hut- und Brotzucker, auch Kandis) darf gewerbsmäßig an Verbraucher, sowie an Gastwirtschaften, Bäckereien, Kondi- isreien, Krankenhäuser und Anstalten nur abgegeben werden, wenn sich der Empfänger im Besitze einer Zuckerkarte oder eines Zuckerbezugsausweises befindet. Die Zuckerkarten werden von den Kommunalvcrbänden nach vvrgcschriebenem Muster erst malig für die Zeil vom 7. Mai bis 31. Zuli 1916 ausgegebe» und lauten auf 5 Pfund. Für je vier zu einem Haushalt gehörige Personen kann auf Verlangen des Haushaltungsoor- Mdes eine gemeinsame, auf 20 Pfund lautende Zuckerkarte ausgestellt werden. Die Zucker- atte trägt am Rande 5 Abschnitte, deren jeder auf ein Pfund, bei der gemeinsamen Zuckerkarte d^s"d lautet. Die Abschnitte berechtigen zum Bezüge von Zucker während der aufge- »ie di^Z ^uckerkatte ist ein Bezugsausweis verbunden, der auf die gleiche Menge lautet, Der Verbraucher hat seine Karte nebst dem Bezugsausweis dem Lieferanten, von dem er im Gültigkeitsdauer der Karte den Zucker beziehen will, ooczulezen und seinen Bedarf meKt , Der Lieferant Hal sowohl die Zuckerkarte als oen Bezugsausweis mit seinem Fir- Mmpel zu versehen oder seine Firma mit Tinle darauf zu setzen, den BezuaSausweis abzu- nnen und die Zuckerkarle dem Verbraucher wieder auszuhändigen. llfola» N Verölst von Zucker im Kleinhandel darf nur gegen Vorlegung der ganzen Zuckerkarte w ", Auf einzelne Abschnitte, die ohne die zugehörige Stammkarte vocgelegt werden, darf Die Seifenkarten sind Lei der Gemeindebehörde oder oen von dieser mit der Ausgabe der Bärten betrauten Stellen avzuholen. Ort und Zeit der Ausgabe hat die Gemeindebehörde öffentlich bekannt zu machen. Die Bewohner der selbständigen Gutsbezirke haben ihre Seifenkarten ebenfalls bei der Gemeindebehörde oder der mit der Ausgabe betrauten Stelle zu entnehmen. 4. Die Seifenkarten lauten auf die unter 1 bemerkten Mengen Feinseife oder andere Seife und haben für den Monat Gültigkeit, auf den sie lauten. Die Seifenkarte hat auch Gültigkeit im Gebiet der revidierten Stadt Kamenz. 5. Die Ortsbehörden haben über die verausgabten Seifenkarten ein Verzeichnis zu führen Und dieses auf dem Lausenden zu halten. 6. Mir NEMril. Das englische Unterseeboot „E. 31" wurde in der Nordsee westlich Horns Riff durch Artil- lerieseuer eines deutschen Schiffes zum Sin ken gebracht. Das deutsche Luftschiff „L. 7" wurde am 4. Mai auf einer Aufklärungsfahrt in der Nord see durch englische Slreilkrafte vernichtet. Vor der flandrischen Küste wurde ein englisches Flugzeug abgeschossen, ein anderes durch ern deutsches Torpedoboot erbeutet. Westlich der Maas wurde die Gefechtshandlung noch nicht zu Ende geführt; östlich oes Flus ses scheiterte ein französischer Angriff in Ge gend oes Gehöftes Tyiaumonl. Russische Torpedoboote beschossen wirkungslos die Norooftküste vozi Kurland. Wilson wird nach einer Reutermeldung seine Entscheidung wahrscheinlich erst in einigen Tagen treffen; Wilson erhielt ein Schreiben des Papstes. Die öffentliche Meinung über die deutsche Ant wortnote ist in Amerika geteilt, aber die bei weitem größte Mehrheit betrachtet sie als zu friedenstellend und annehmbar. Am Norohange der Höhe 304 bei Verdun wurde oaS ganze französische Grabenfystem genommen, wobei die Franzosen schwere blu tige Verluste hatten und 1320 Mann an Gefangenen verloren. Französische Entlastungsvocstöße gegen den Westhang des „Toten Mannes" wurden un ter schweren französischen Verlusten überall abgewlesen. Auf oem Ostufer der Maas brach beiderseits oes Gehöftes Thiaumont ein Angriff franzö sischer 'Neger mir Vertust von 300 Gefange nen zusammen. Die Deutsche Oberste Heeresleitung stellt fest, oaß oie Franzosen bei Verdun bisher 51 Divisionen, wir noch nicht die Hälfte ver wendet haben. General Petam wurde zum Oberbefehlshaber des französischen Zentrums ernannt; sein 'Nachfolger in der Verteidigung Verduns wurde General 'Nivelle. Die amerikanische Regierung wird voraussicht lich die Versicherungen der deutschen Note annehmen und die Erfüllung oec Ver sprechen abwarten. Eins unserer ilntecfeebvote nahm I40 See- An Wiederverkäufer dürfen Seife, Seifenpulver und andere fetthaltige Waschmittel mü Genehmigung der Königlichen Amtshauptmanuschaft bez. des Stadtcates zu Pulsnitz und insoweit abgegeben werden, als bereits vorher eine bauernde Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsstellen bestanden hat. In dem Antcäg auf Genehmigung hat der Verkäufer "Mgeben, wieviel Seife, Seifenpulvec und andere fetthaltige Waschmittel er in dem 2. Kalen- dervierteljahre 1915 an den betreffenden Wiederverkäufer abgegeben hat. Zucker entnehmen. Die Abschnitte haben nur während des aufgedruckten Zeitraumes Gültigkeit; die Nach lieferung auf unverbrauchte Abschnitte oder die Vorauslieferung auf später gültige Abschnitte ist unzulässig. Für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Krankenhäuser und Anstalten werden anstelle von Zuckerkarten Bezugsausweise ausgegeben, die auf 25 Pfund'lauten. Zeder Zuckerhändler ist zum Bezüge von Zucker nur nach Maßgabe der von ihin verein nahmten Bezugsausweise berechtigt. Er hat die von ihm empfangenen Bezugsausweise bei der Bestellung seinem Lieferanten, dessen Auswahl ihm freisteht, einzusenoen, der seinerseits nur nach Empfang' der Bezugsauswelse und nur die durch diese ausgewiesene Menze liefern darf. Die Großhändler haben die von ihnen vereinnahmten Bezugsausweise in Paketen zu 100 Ü2 Nennwert der Zuckerverteilungsstelle für das Königreich Sachsen in Dresden einzu reichen, die ihnen dafür in gleicher Höhe Bezugsscheine dec Reichszuckerstelle erteilt, auf Grund deren Zucker von den Raffinerien bezogen werden kann. Bretnig, den 8. Mai 19Z^Der Gemeindevorstand. , Zucker nicht verabfolgt werden. — Der Verkäufer hat den jeweilig gültigen Abschnitt derZucker- * karte abzutrennen oder zu entwerten. Menzen unter einem Pfund dürfen nicht abgegeben werden. Der Verbraucher darf nur bei dem Händler, bei welchem ec seinen Bedarf angemeldet hat, Ausgabe der Zucker- u. Seifenkarten betr. vsimrrnag una freilsg, aen ». unä ir. Mai ä. P werden die Zucker- und Seisenkarten im hiesigen Gemeindeamte verausgabt, und zwar: — m Donnerstag: — vormittags für die Hausnummern 1—73 b und nachmittags für d e von 74—144b^ Amtsblatt für die Hrtsöeßörde und den Hemeinderat zu Aretnig