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's Ler Allgemein^ Anzeiger , richeint Wochenilic zweiMal: Mittwoch und Sonnabend. Abonnementsprets: viertel jährlich ab MchaUer 1,15 Mk. de, ireier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 35 Psennige, durch die Post 1,15 Mark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeiiungsboten gern entgegen. Amtsblatt für die Krtskekorde und den Kemeinderat in Mreiniq. Inserate, die4gespal. tene Korpuszeilc 12 Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 15 Pf., im amt lichen Teile 8V Ps., und im Reklameteil 40 Ps., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. lloksl-Anreiger für Sie OrWatten kremig, 8rsßrS!>rzäsrf. ksuswaiae, frsnlrentbal unä Umgegenä. Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 60. Sonnabend, den 28. Juli 1917. 27. Jahrgang Auszug aus der Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz, ,om 20. Juli 1917: Beschlagnahme von Brotgetreide, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse sowie Regelung der Ablieferung dieser Früchte ans Grund der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21.1«ni1917 (Reichsgesetzblatt Seite 507 flgde.). Beschlagnahme. Folgende im Bezirke des Kommunalverbandes Kamenz angebaute Früchte, allein oder mit anderen Früchten gemengt, werden mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlagnahmt: Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Hafer, Erbsen, einschließ lich Futtererbsen aller Art (Peluschken), Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken, Buchweizen (Heidekorn), Hirse. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme nach dieser Bekannlmachung frei. Von der Beschlagnahme ausgeschlossen sind als frisches Gemüse geerntete Erbsen und Boh nen, einschließlich Peluschken und Ackerbohnen. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kom munalverbandes vorgenommen werden, soweit sich nicht aus den 4 bis 10, 28 der Reichs- getreideoronung eiwas anderes ergibt. Das gleiche gilt von rcchtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, sowie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunaloerbandes in den Bezirk eines andern Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft der Vorräte in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisheri gen Kommunalverbandes. Der Versender und der Empfänger haben die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Art und Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. Die Frist beginnt für den Versender mit der Absendung, für den Empfänger mit der Ankunft der Vorräte. Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes hat die zur Ernte erforderlichen Ar beiten vorzunehmen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen des Kommunalverbandes verpflichtet, anszu dreschen sowie bei Gemenge Körner und Hülsenfrüchte von einander zu trennen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen des Kommunalver bandes verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgedroschen sind, ihm jederzeit zur Verfügung zu stellen. Als Besitzer im Sinne dieser Bekanntmachung gilt auch der mit der Verwaltung der Vor räte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsames. Regelung der Ablieferung. Der Kommunalverband hat den Einkauf der gesamten oben bezeichneten beschlagnahmten Früchte der Firma Getreideeinkauf Kamenz e. G. m. b. H. in Kamenz (Geschäftsstelle Oststraße 4) übertragen. Als Einkäufer sind u. a. bestellt worden: Spar-, Kredit- und Bezugsverein Hauswalde, Spar-, Kredit- und Bezugsverein Rödertal in Großröhrsdorf. Sämtliche Einkäufer sind mit dem Einkäufe von Getreide jeder Art (Roggen, Weizen, Gerste oder Hafer) sowie von Menggetreide beauftragt. Als Menggetreide gelten Gemische, die Roggen, Weizen, Gerste oder Hafer, aber keine Hülsenfrüchte enthalten. Dagegen sind zum Einkauf von Hülsenfrüchten (Erbsen, Peluschken, Wicken, Bohnen) so wie von Buchweizen (Heidekorn) und von Hülsenfruchtgemenge nur die folgenden Einkäufer be rechtigt : Bombach L Paatz in Kamenz und Pulsnitz, M. E. Schöne in Kamenz, H. M. Trepte in Kamenz, Hermann Herzog in Bischheim und Darlehns- uns Sparkassenverein Uhyst am Taucher. Hülsenfruchtgemenge sind Gemische von verschiedenen Hüisenfrüchten und von Hülsenfrüchten mit Getreide jeder Art. Der Verkauf und die Abgabe von beschlagnahmtem Getreide an andere Firmen, Personen oder Stellen ist unzulässig, ebenso der Verkauf an Mühlen. Den für den Kommunalverband tätigen Mühlen ist es zwar gestattet, ihr Mahlgetreide unmittelbar von den Erzeugern zu begehen, nicht aber Zahlung dafür zu leisten. Alle Getreidelieferungen an Kommunalmühlen haben viel mehr ausschließlich für Rechnung des Getreideeinkaufs Kamen zu erfolgen, dessen Einkäufer ver pflichtet sind, gegen Uebergabe der von den Mühlen auszustellenden Empfangsbescheinigung so fort Bezahlung für das gelieferte Getreide zu leisten und dem Lieferanten eine Ablieferungsbe scheinigung auszuhändigen. Jeder Besitzer von beschlagnahmten Früchten erhält durch die Ortsbehörde als Ausweis eine Getreideverkaufskarte von blauer Farbe zugestellt, die bis zum 14. Juli 1918 gültig ist und daher sorgfältig aufbewahrt werden muß. Wer bis zum 1. August 1917 nicht im Besitze einer gültigen Getreideoerkaufskarte ist, hat die Ausfertigung einer solchen sofort bei der Ortsbehörde zu beantragen. Die Getreideverkaufskarte ist bei jeder Getreideablieferung oem Empfänger des Getreides unaufgefordert vorzulegen. Jeder Besitzer von beschlagnahmtem Getreide ist verpflichtet, einen Getreideverkaufsnachweis zu führen. Vordrucke hierzu werden den Gelreidebesitzern gleichzeitig mit der Getreideverkauss- karte von der Ortsbehörde zugestellt. Im Rödertale ist zum Bezüge von Getreide für den Kommunalverband die Mühle von F. A. Paufler, Großröhrsdorf berechtigt. Erdraupen. 1 ., Hierdurch werden alle Grundstücksbesitzer, insbesondere die Eigentümer von Kartoffel- und Rübenfeldern auf das Eindringlichste auf die Gefahr des Auftretens von Erdraupen hinge wiesen, die bereits in hiesigem Bezirke dieses Jahres beobachtet worden sind. 2 ., Die Erdraupen sind etwa 3—6 cm lange wurmartige Tiere von schmutz-grauer oder dunkelgrüner Färbung. Auf der Bauchseite sind sie gelblich. 3 ., Die Erdraupe frißt in Kartoffel- und Rübenieldern an den Wurzeln und Knollen und zwar nachts und in der Morgendämmerung und an trüben Tagen. Tagsüber hält "sie sich in der Nähe der Freßstelle flach unter der Erde verborgen. Sie vermehrt sich sehr schnell und richtet in kurzer Zeit ungewöhnlich großen Schaden an, wenn sie nicht sofort mit allen Mit teln bekämpft wird. 4 ., Die Bekämpfung erfolgt durch Absuchen der Felder, insbesondere durch genaues Nach suchen in der Nähe der Stellen, wo eine einzelne Erdraupe gefunden worden ist. Hierbei ist an den angefressenen Pflanzen in die Erde mit zugespitzten Holzstäbchen leicht zu wühlen, damit auch Pie Raupen unter oer Erde gesunden werden. Die gesammelten Raupen sind in ein mit geführtes Wassergefäß zu werfen. Auch das Eintreiben von Hühnern und Enten in die befal lenen Felder in den zeitigen Morgenstunden ist zweckmäßig. Weiter ist unbedingt nötig, das Umziehen des befallenen Feldteiles mit einem Graben, der so steile Wände haben muß, daß die Raupen nicht weiterkriechen können. In dem Graben sind die Raupen regelmäßig zu sammeln. 5 ., Jedes Auftreten der Erdraupen ist sofort der zuständigen Gemeindebehörde mitzuteilen. Gleichzeitig sind die unter Pkt. 4 angegebenen Maßregeln zu treffen. 6 ., Die Ortsbehörden haben die bei ihnen eingegangenen Anzeigen nach Nachprüfung und erforderlichen Falles Ergänzung der getroffenen Gegenmaßregeln sofort an die Kgl. Amts hauptmannschaft weiterzugeben. Nach Ablauf von 5 Tagen ist über den Erfolg der Maßregeln von der Gemeindebehörde nochmals Bericht an die Kgl. Amtshauptmannschaft zu erstatten. 7 ., Wer den m Pkt. 4 und 5 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird bei der großen Schädlichkeit der Erdraupen unnachsichtlich gemäß § 25 Ziffer 1 des Forst- und FeldstrafgesetzeS vom 26. Februar 1909 mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft werden. Die Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 25. Juli 1917. «erMLer unä ZScdMez. Bretnig. (Vaterländischen Hilfsdienst betr.) Wenn ein zum vaterländischen Hilfsdienst Ge meldeter seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder seine Beschäftigungsstelle oder seine Wohnung wechselt, so hat er das spätestens am dritten darauffolgenden Werktag dem Einberufungsaus- schusse Bautzen-Stadthaus, Hauptmarkt ^Zim mer Nr. 4 mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Dabei ist seine neue Tätigkeit, Beschäftigungs stelle und Wohnung anzugeben. Wer diese Mitteilung schuldhaft unterläßt, wird mit Geld strafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. — Wo die Butter hinkommt, weiß die „D. R. Sp.-Ver.-Ztg." zu melden, in der wir folgende aufsehenerregende Meldung lesen: Die Molkereigenossenschaft bei Elbing wurde von der Z.E.G. veranlaßt, Butter zu reservieren und sie der Z.E.G. zur Verfügung zu halten. Es handelt sich um große Mengen; Hunderte von Zentnern wurden aufgespeichert und lager ten in der Molkerei. Trotz mehrfacher Mah nung wurde aber die Butter von der Z.E.G. nicht abgenommen und der Vorrat wurde immer größer. Zugleich verlor aber die Butter infolge der langen Lagerzeit erheblich an Güte; schließ lich war sie ganz verdorben. Nunmehr erfolgte die Mitteilung an die Z.E.G., daß die Butter verdorben sei und daß die übrige noch lagernde Butter ungenießbar würde. Wochenlang kam keine Antwort; dann traf die Anweisung der Z E.G. ein. die Butter an die Seifenfabriken abzugeben. Da für Butter Verkehrshöchstpreise bestehen, so machte die Z.E.G. natürlich mit diesem Butterhandel ein sehr gutes Geschäft. Wenn uns diese Mitteilung nicht von absolut einwandfreier Seite zugegangen wäre, würden wir sie. nicht glauben. So scheint es uns dringend erforderlich, den Fall aufzuklären und in die Buttergeschäfte der Z.E.G. näher hineinzuleuchten. — Ueberhaupt die Z.E.G.!. Die fällt den Leuten schon längst auf die Nerven. Bautzen. Das Wiedererscheinen von Wach teln wird aus verschiedenen Gegenden Deutsch lands gemeldet. Ein Beobachter hörte nach vie len Jahren zum ersten Male wieder Wachteln schlagen, und zwar zwischen Weißnaußlitz und Drauschkowitz und zwischen Weißnaußlitz uns Gnaschwitz. Das Wicderoorkommen des bei uns seltenen Vogels hängt damit zusammen, daß in folge des Krieges der Wachtelfang in Oberita lien nicht mit der üblichen Rücksichtslosigkeit be trieben werden konnte. Dresden. (Städtische Schuhreparaturwerk statt.) Der Rat zu Dresden hat der Schuh macher-Innung Dresden mitgeteilt, daß er sich mit der Absicht trage, eine städtische Schuhrepa raturwerkstatt einzurichtem da ihm viele Klagen der Bevölkerung bekannt geworden seien, wonach die Schuhmacher sich weigerten, Reparaturen vor zunehmen. Die Innung legte in ihrer letzten Versammlung Verwahrung gegen diese Behaup tung ein mit der Begründung, lediglich der Le dermangel und der Mangel an Arbeitskräften sei daran schuld, daß die Reparaturen nicht vor genommen werden könnten. Die Innung er sucht den Rat, falls die Einrichtung einer städti schen Schuhreparaturwerkstatt sich nicht umgehen lasse, diese Werkstatt der Aufsicht der Innung zu unterstellen. Dresden. Eine Kellereinbrecherbande, die zahlreiche Räubereien auf dem Gewissen hat, ist von der Kriminalpolizei in einem Gebäude des Elbgäßchens überrascht und festgenommen worden. Die Verhafteten legten ein umfassendes Geständ nis ab. Ruppersdorf. Mit der Wünschelrute im Felde tätig ist der Einwohner Donath von hier. Seit Beginn des Krieges ist Donath als Ge freiter bei einem Artillerie-Regiment mit im Felde, wo er mit seiner Wünschelrute gute Er folge gehabt hat. Schon auf dem Vormarsch am Anfänge des Krieges war Donath mit sei ner Wünschelrute tätig. Bei I. behob er den Wassermangel, indem er gutes und seuchenfreies Wasser entdeckte. Im Winter 1914 suchte er im Beisein hoher Offiziere an der Somme unter irdische Gänge, die die Franzosen gegraben hat ten. Sie wurden dann gesprengt. Außerdem suchte er überall, wo sein Armeekorps gelegen hatte, mit gutem Erfolge Quellen. Wurzen. Eine unerhört rohe Tat verübte ein zehnjähriger Junge in Dehnitz bei Wurzen. Er trug sieben Enten aus einem Gutshof in ein Gehölz. Kurz darauf fand man sie alle sie ben mit Riemen an Halse zugeschnürt an Baum ästen aufgehängt, außerdem hatte er bei vier Enten die Augen ausgestochen. Drei konnten noch rechtzeitig von den Riemen befreit werden. — Billige Schweine. Di: am Sonn abend in Erfurt in großer Zahl angefahrenen Ferkel erreichten als Höchstpreis 26 Mark pro Paar. Kleinere kosteten sogar nur 9 bis 12 Mark pro Paar.