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Allgemeiner Weiger. Der Allnemtine Anzeiger erscheint wöchentlich zweiMal: Mittwoch und Sonnabend. Abonnementspreis: viertel- jShrlich ab Mchalter 1,15 Mk. bei freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 35 Pfennige, durch die Post 1,15 Markausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeitungsboten gern entgegen. Amtsblatt für die Grtskeßörde und den Gemeinderat zu Aretnig. Inserate, die 4gespal- tene Korpuszeile 12 Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 15 Pf., im amt lichen Teile 20 Pf., und im Reklameteil 40 Pf-, nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Lsksl-Nnreiget kür Sie SiM-Men Meinig, MGröbrErf, ßEwaläe, sraEnlbai uns Umgegend. Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 58. . Sonnabend, den 21. Juli 1917. 27. Jahrgang Butterversorgung. Da die Buttererzeugung im hiesigen Bezirk eine Besserung nicht erfahren hat und die Ein gänge in den Sammelstellen trotz der Umlage aut die Gemeinden noch immer nicht zu einer regel mäßigen Deckung des Bedarfs ausreichen, müssen hiermit zur Beseitigung der zur Zeit noch be stehenden Ungleichmäßigkeiten die nachfolgenden in Kraft tretenden Bestimmungen getroffen werden: § 1. Der direkte Verkauf von Butter seitens eines Milchviehbesitzers an den Verbraucher wird hiermit verboten. Milchviehbesitzer dürfen die in ihrer Wirtschaft hergestellte Butter also auch innerhalb der Gemeinde nicht mehr direkt an Verbraucher abgebcn, sie müssen diese Butter vielmehr, soweit sie sie nicht für sich und ihre Hausgenossen verwenden dürfen, ungeschmälert an die Sammelstelle ihres Wohnorts bezw. an die zugelassenen Aufkäufer verkaufen. § 2. Verbraucher von Butter dürfen solche nur gegen Abgabe von Buttermarken bei den zum Kleinhandel zugelassenen Butterkleinhändlern ihrer Wohnortgemeinde oder, wo solche fehlen, bei der Gemeindesammelstelle ihres Wohnorts kaufen. § 3. Die Gemeinden des Bezirks werden eingeteilt in Bedarfsgemeinden und Ueber- schußgemeinden. Bedarfsgemeinden sind: Kamenz, Pulsnitz, Elstra, Königsbrück, Bretnig, Groß röhrsdorf, Lichtenberg, Obersteina, Ohorn, Oßling, Pulsnitz M. S., Schwepnitz, Vollung. Alle übrigen Gemeinoen sind Ueberschußgemeinden. § 4. Den Bedarfsgemeinden weist die Königliche Amtshauptmannschaft die bei den Sam melstellen eingehende Butter dergestalt zu, daß diese jedem Verbraucher dreimal im Monat, eine möglichst für den ganzen Bezirk gleichgroße Menge Butter zuteilen kann; für die vierte Monats rate kommt in den Bedarfsgemeinden die dem Bezirke zugewiesene Margarine zur Verteilung. § 5. Ausgabe jeder Gemeinde ist es, die bei den einzelnen Milchviehbesitzern erzeugte Milch und Butter, insoweit sie den Bedarfsanteil der betreffenden Wirtschaft übersteigt, zu er greifen und dafür zu sorgen, daß sie zur Deckung des Bedarfs der nicht Milch erzeugenden Verbraucher sVersorgungsberechjigte) des Ortes verwendet und bei den Ueberschußgemeinden so dann zur Ablieferung gebracht wird. § 6. Wird aus einer Gemeinde soviel Milch nach einer Molkerei des Bezirks geliefert, daß die zurückbehaltene Milch zu: Deckung des Butterbedarfs der Versorgungsberechtigten der Gemeinde nicht ausreicht, so hat diese Gemeinde insoweit Anspruch auf Rücklieferung an Butter aus dieser Molkerei an die Gemeindesammelstelle. Hierbei wird in den Ueberschußgemeinden der Butterbedarf für den Kopf des Selbstversorgers auf 125 gr wöchentlich und auf den Kopf der Versorgungsberechtigten auf ^/g Pfund im Monat festgesetzt und 100 Liter Milch einer Menge von 6 Pfund Butter gleichgestellt. In den Ueberschußgemeinden dürfen die den Versorgungsbcrechtigten zustehenden ^/g Pfd. Butter in drei gleichen Monatsraten nur in den Zeiten zwischen dem 1. und 4., dem 10. und 14. sowie dem 18. und 21. jedes Monats gegen Abgabe je eines der drei ersten auf 621/2 gr lautenden Abschnitte der Landesfettkarte geliefert werden. Ergibt die von der Ueberschußgemeinde an die Königliche Amlshauptmannfchaft zu erstattende Anzeige, daß diese Gemeinde wenigstens 80 0/0 ihres Ablieferungssolles von Milch bezw. Butter tatsächlich an die zuständige Molkerei bezw. Buttersammelstelle abgeliefert hat, so wird die Königliche Amtshauptmannschaft die Geneh migung dazu erteilen, daß den Versorgungsberechtigtcn der Gemeinde auch auf den vierten Monats abschnitt der Landesfettkarte -/g Pfund Butter geliefert wird. Ist dieser Prozentsatz nicht er reicht, so muß in der vierten Woche jedes Monats die gesamte Butter an die Buttersammelstelle abgeliefert werden. Die hiernach an die Königliche Amtshauptmannschaft zu erstattende Anzeige muß am 22. jedes Monats bei der Königlichen Amtshauptmannschaft eingehen und die genaue Angabe enthalten, wieviel Butter in den drei ersten Wochen an die Gemeindesammefftelle oder an den zuständigen Aufkäufer abgeliefert worden ist, wieviel hiervon für die Versorgungsberechtigten der Gemeinde verbraucht und wieviel der Buttersammelstelle zugeführt worden ist. Diese Anzeige wird mit derjenigen der Buttersammelstelle § 7 auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden. 8 7. An jedem Montag morgen müssen bei der Königlichen Amtshauptmannschaft die Anzeigen der Buttersammelstellen darüber eingehen, wieviel Butter bei ihnen im Laufe der verflossenen Woche aus jeder einzelnen Gemeinde abgeliefert worden ist und wieviel sie selbst er zeugt haben. Nach Eingang dieser Anzeigen wird die Amtshauptmannschaft Verfügung über diese Bestände treffen. Ohne eine solche Verfügung darf die Buttersammelstelle diese Butter weder an die Ver kaufsstellen noch an ihre etwaigen Einzelkunden abgeben. § 8. Die Milchviehbesttzer sind dazu anzuhalten, die von ihnen hergestellte Butter den Sammelstellen ungesalzen und ungeformt zu verkaufen. Im übrigen haben die Gemeindebehörden der Ueberschußgemeinden nach Kräften dahin zu wirken, daß die Verarbeitung der Milch zu But ter im Einzelbetrieb mehr und mehr eingeschränkt und dafür die Milch an eine Molkerei des Bezirks zur Butterbereitung abgeliefert wird. § 9. Versorgungsberechtigte der Bedarfs gemeinden müssen sich spätestens 10 Tage vor Beginn der neuen Fettkartenlaufzeit, mithin diesmal bis zum Sonnabend, den 21. Juli, bei einem Butterhändler ihres Wohnortes unter Angabe des Anmeldeausweises der Landesfett karte anmelden. Wkr diese Frist versäumt, verliert den Anspruch auf Belieferung. Landesfettkarteff sind nur dann gültig, wenn Kopfstück und Anmeldeausweis zuvor von der- ausgebenden Gemeinde mit dem Gemeindestempel versehen ist. Ausweise ohne diesen Stempel aufdruck sind von den Butterhändlern zurückzuweisen. 8 10. Die Verkaufsstellen der Konsumvereine dürfen nur in den Bedarfs gemeinden ihren daselbst wohnhaften Mitgliedern Butter verkaufen. 8 11- Ueber'die Butterausgabe in den Ueberschußgemeinden treffen die Gemeinde behörden die näheren Anordnungen. 8 12. Fettkarten, die Kranken auf Anordnung der Kgl. Amtshauptmannschaft zwecks Sonderzuweisung von Butter ausgehändigt werden, sind durch die Gemeindebehörde vor der Ausgabe auf dem Kopfstück und dem Anmeldeausweis mit der in roter Schrift auszuführenden Aufschrift „Krankenkarte" m versehen. In den Bedarfsgemeinden können Krankenkarten in der Regel nur alle 10 Tage beliefert werden, in Ueberschußgemeinden ist ihre volle Belieferung zulässig. 8 13. Für G a stw i r t s ch a f t e n und Militärurlauber wird den Gemeinden Butter zur Unterverteilung nur zugcwiesen werden, wenn und soweit die Bestände der Sammel stellen nach Versorgung der übrigen Versorgungsberechtigten, vor allem auch der Inhaber von Krankenkarten, dies gestatten. , 8 14. Diese Verordnung tritt am I. August d. I. in Kraft. In der Zeit V0M 15. bis 31. Juli dürfen durch die Gemeindesammelstellen und bei dem direkten Butterbezug vom Milchviehbesttzer auf die Abschnitte U und lU nur je 50 gr abgegeben werden. Die ge samte übrige Menge ist abzulicfern. 8 l ö. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach 8 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 (R. G. Bl. S. 607) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk bestraft. Kamenz, den 17. Juli 1917. Die Königli ch e Amtshauptmannschaft für den Kommunalv erb and. Unterhaltungsgenossenschaft für die Große Röder mit dem Hauswalder Bache. Nach dem Beschluß der Genossenschafts-Versammlung vom 9. Juli d. I. ist zur Deckung .der im laufenden Jahre erforderlich werdenden Ausgaben ein Beitrag von einem Pfen nig für eine Einheit zu erheben. Den Genossenschaftsmitgliedern werden demnächst Zahlungsauflagen zugehen. Die Beiträge sind binnen 14 Tagen an die auf der Zufertigung angegebene Stelle abzuführen. Der Ueberbringer ist zur Empfangnahme des Geldes und zur Ouittungsleistung berechtigt. Wegen unbezahlt gebliebener Beträge wird nach Ablauf der Zahlungsfrist das Einziehungs- Verfahren nach 8 41 der Satzungen eingeleitet. Großröhrsdorf, am 13. Juli 1917. Der Genossenschaftsvorstand. sturre ksLricbten. ich Aeußerungen Ludendorffs ist infolge des Unterseeboots-Krieges die feindliche Munitions herstellung vermindert worden. n ersten Halbjahr 1917 haben unsere Feinde an der Westfront 1095 Flugzeuge verloren; unsere eigenen Verluste belaufen sich auf 285. Sämtliche Häfen an der englischen Ostküste sind, vermutlich infolge eines deutschen Minenfeldes, für den Verkehr geschlossen worden. Vom 16. Juli an werden alle Werften der Vereinigten Staaten den Bundesbehörden unterstellt und im Bau begriffene Schiffe beschlagnahmt. Beide Häuser des dänischen Reichstages hielten am Dienstag eine geheiine Sitzung ab, in der Dänemarks handelspolitische Lage erör tert wurde. Nach einer Meldung von „Aftonbladed" aus Haparanda mußte infolge der Krise in der Metallindustrie am 14. 7. die große Fabrik Guschon in Moskau den Betrieb einstcllen. Aus gleichen Gründen werden demnächst die Metallwarenfabriken Pari, Dunamo und Promley schließen. „Nowoje Wremja" berichtete, daß ein Garde- Grenaoier-Rcgiment aufgelöst wurde, weil es sich weigerte, chr Kriege teilzunehmen. Zinssatz für Zinssatz für Svarein- o I Giroein- O ^»1! oi Sparein-oi! 0! Giroein-O 01, vs lagen: O I2 0 j ^gen: O >2 jo sagen: >2 so lagen: O jo Tägliche Verzinsung. Tägliche Verzinsung. W Spareinlagen und Einzahlungen auf Girokonten > sind nach Maßgabe der Gesetze mündelsicher. Hypothekendarlehen in barem Gelde auf Hausgrundstücke und landwirtschaftlichen Besitz. — Beleihung von Wertpapieren. — Aufbewahrung und Verwaltung von Kriegsanleihe scheinen und allen sonstigen sicheren Wertpapieren. — Einlösung von Zinsscheinen. — Auskünfte bereitwilligst. Städtische Sparkassen Bischofswerda Radeberg