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KW. Allgemeiner Der Allgemeine Anzeiger erscheint wöchemuch zweiMal: Mittwoch und Sonnabend. Abonnementspreis: viertel, jährlich ab Schalter 1,15 Mk. bei freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 35 Pfennige, durch die Post 1,15 Mark ausschl. Bestellgeld. Be stelllingen nehmen auch unsere Zeinmgsboten gern entgegen. Amtsöl'crtt Mr die GrtsbMrde mrü den Kemeinderat zu Älretnig. Lodsl-Nireiger Mr «sie ÜNsLaNr« Sretsiz, 4roUSbr8!!srs. üsirswaMe, fssnirenibsl uns tlmgegenä. Inserate, die4gespal- tene KorpuszeUe 1b Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 20 Pf., im amt lichen Teile 25 Pf., und im Reklameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtücheAimoncen-Exvc» ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Inserate bitten wir für Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig,^Bretnig. Nr. 47 Mtitwoch, den 12. Juni 1918. 28. Jahrgang. Bekanntmachung, die Belieferung der IuckerkarLen betr. Zum teilweisen Ausgleich für die am 16. Juni 1918 eiutcctende Verkürzung der Brot ration wird bestimmt, daß der 2. und 3. Abschnitt (13. Juni bis 2. Juli und 3. Juli bis 22. Juli) der Zuckerkarte Reihe 9 mit je 2 Pfund Zucker zu beliefern sind. Sämtliche Zuckerhändler erhalten demgemäß auf die Bemgsausweise der Zuckerkarten Reihe 9 von ihren Lieferanten statt 5 Pfund 7 Pfund Zucker vergütet. Zu diesem Zwecke haben die Händler die Bezugsausweije Reihe 9 getrennt zu verbuchen und abzuliefern. Im übrigen erfolgt die Abgabe des Zuckers in der üblichen Weise. Insbesondere ist die Vorausbclieferung von Kartcnabschnittcn verboten und strafbar. Dresdc n, den 1. Juni 1918. Ministerium des Innern. 271 likic Einmachzucker. 1. Den Gemeinden werden demnächst die Einmachzuckerkarten zugchcn. 2. Anspruch auf Einmachzuckerkarten haben diejenigen Zivilpersonen, die am 10. Juni 1918 im hiesigen Bezirk ihren dauernden Wohnsitz baden sowie die an diesem Tage nutzer militärischer Beköstigung stehenden Militärpersonen. Militärurlauber, selbst wenn diese mehrere Wochen im hiesigen Bezirk anwesend sein sollten, sowie Kriegsgefangene erhallen keine Einmachzuckerkartcn. Die im diesigen Bezirk nur vorübergehend aufhältlichen Zivilpersonen, einschließlich der „Stadtkinder auf dem Lande", erhalten hier ebenfalls Keine Eimnachzückerkarlen; sie wer den vielmehr von dem Kommunalverbande, in dessen Bezirk sie ihren dauernden Wohnsitz haben, mit Einmachzucker versorgt werben. 3. Jede unter Ziffer 2 Absatz 1 genannte versorgungsberechtigte Zivilperson und außer militä rischer Beköstigung stehende Militärperson erhält 1 Einmachzuckerkarte, die über 2 Pfund Zucker lautet. Die Einmachzuckerkaric wird nach einem für das ganze Königreich Sachsen einheitlichen Muster ausgegeben. 4. Die Ausgabe der Eiumachzuckerkarten ist von der Ortsbehörde in ortsüblicher Weise bekannt zugeben. Si,e hat möglichst am 10. Juni 1918 zu beginnen. 5, Die Abnahme des Einmachzuckers braucht nicht sofort nach dem Empfang dec Karten zu er folgen, sondern kann bis zum 31. Juli 1918 hinausgeschoben werden. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes ist jedoch die Belieferung der Karten nicht mehr zulässig. 6. Jede empfangsberechtigte Person kann auf den ihr zustehenden Einmachzucker verzichten und dafür bevorzugte Belieferung mit fertigem Brotaufstrich (Kunsthonig, Marmelade) verlangen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erhält statt ver Einmachzuckerkaric einen Bezugs ausweis über 2l/» Pfo. Kunsthonig oder 3^ Pfd. Marmelade. Diese Bezugsausweise wer den bei späteren Verteilungen von Kunsthonig und Marmelade vorab und unbeschadet der Ansprüche auf Berücksichtigung bei allgemeinen Verteilungen beliefert werben. Die Bezugs ausweise gehen den Gemeindebehörden nach Rücksendung der entsprechenden Anzahl Eimnach- zuckerkarten zu. 7. Eine nochmalige Verteilung von Einmachzucker findet in diesem Jahre nicht statt. 8. Ersatz für verlorene oder abhanden gekommene Zuckerkarten kann nicht gewährt «erden. Kamenz, am 3. Juni 1918. Die Königliche Amtshauptrnannschast für den Kommunalverbaud. Verbot der Aberntung von grünen Zwiebeln. Auf Grund der Bunbcsratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. 9. 1915 (RGBl. S. 607 flg.) in der Fassung der Bundcs- ratsverorbnung vom 4. 11. 15. (RGBl. S. 728 flg.) wirb hierdurch für das Gebiet des König reichs Sachsen folgendes angcordnet: Die Aberntung von grüne» Zwiebeln ist bis auf weiteres verboten Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 17 der eingangs erwähnten BundesratSver- ordnung vom 25. 9. 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dies d e n, am 3, Juni 1918. Ministerium des Inner». 951 V 62 Abänderung in der Brotmarkenzuteilung Abänderung der Streckungsvorschriften. 1. Brotmarkenzuteilung. 1. Bersorgnngsberechtigte Bevölkerung. h 1. Allgemeines. Zufolge der durch das Kriegöcrnährungsamt angeordneten Herabsetzung der Kvpfration für die vrrsorgungsberechtigte Bevölkerung auf täglich 160 Gramm Mehl werden ab 16. Juni 19 18 an Brotmarken auf die Woche und den Kopf gewährt: a) für Kinder im 1. Lebensjahre 1 Brotmarke, b) „ Kinder im 2. bis einschließlich 6. Lebensjahre 3 Brotmarken, c) „ alle übrigen Personen 3'/, „ ^2. Sonderzulagcn. ^-jugendliche beiderlei Geschlechts im Alter von 12 bis ein schließlich 17 Jahren erhalten außer den nach 8 1 unter c) ihnen zustehenden Marken . eine Sonderzulage, die aus den Kopf und die Woche */, Brotmarke beträgt. Diese Zulage fällt jedoch weg, wenn sie als Schwerarbeiter (siehe nachstehend Ziffer 2) die Schwerarbeiterzu lage erhalten. 2. Diejenigen Personen, die auf grund der Bekanntmachung vom 2. August 1917 (abge druckt ii Nr. 179 des „Kamenzer Tageblattes") als Schwerarbeiter anerkannt worden sind, erhalten die bisherige wöchentliche Zulage von 1 Brotmarke. 3. Ebenso wird Schwerstarbeitern die wöchentliche Zulage in dem bisherigen Um fange weiter gewährt. 4. Werdende und stillende Mütter erhalten vom 6. Kalendermonat ab (nicht früher) bis einschließlich 6 Wochen nach der Niederkunft — und darüber hinaus, solange sie selbst stillen — die bisherige wöchentliche Zulage von 2 Brotmarken, jedoch einschließlich der ihnen 8 1 unter c) zustehenden Marken niemals mehr als wöchentlich 5^ Brotmarken. 2. Militärpersonen. 8 3. Militärpersonen, die von der Heeresverwaltung mit Brot versorgt werden, nehmen an der Brotversorgung nicht teil. Dagegen erhalten: s) mit Verpflegung, einschl. Brot, Einquartierte, d) Brotgeldempfänger, c) in den Kasernen wohnende, auf Selbstbeköstigung angewiesene Militärpersonen, c!) Wachtmannschaften für Kriegsgefangene, e) Kriegsgefangene, auf den Kopf und die Woche 3^ Brotmarke n, s) Lazarettinsassen auf den Kopf und die Woche 5 Brotmarken. Neben dem vorstehend festgelegten Brotbezug erhalten als Zulage die unter 3) bis c) aufgeführten Militärpersonen, soweit sie besonders anstrengenden Dienst vernichten und dies von der zuständigen Militärdienststelle bescheinigt wird, auf den Kopf und Lie Woche G/z Brotmarken, die unter cs) und e) aufgeführten Personen, soweit sie nach der Bekanntmachung vom 2. August 1917 (abgedruckt in Nr. 179 des „Kamenzer Tageblattes") als Schwer arbeiter anzuerkennen sind, auf den Kopf und die Woche 1 Brotmarke. Offiziere und Militärbeamte im Offiziersrange erhalten Brotmarken nach 8 1 unter c). 3. Markenausgabe durch die Gemeindebehörden. § 4- . ' Da eine Halbierung der zurzeit geltenden Brotmarken nicht möglich ist, wird bestimmt, daß diejenigen Personen, die auf die Woche 3^, also auf die vierwöchige Auszabeperiode 14 Brot marken zu beanspruchen haben (8 1 unter c) ans vic 1. und 3. Woche je 4 Brotmarken, auf die 2. und 4. Woche je 3 Brotmarken erhalten. 2. Streckungsvorschriften. 8 5. Vom 16. Juni 1918 ab wird die lOprozentige Streckung mit Kartoffelpräparaten auf 15 Prozent erhöht, d. h. es müssen auf 85 Teile Mehl 15 Teile Kartof felpräparate verwendet werden. Im einzelnen gilt folgendes: 1. Zur Herstellung von 1 Vierpfund-Roggenbrot (Gewicht 24 Stunden nach der Entnahme aus dem Backofen!) dürfen demnach einschließlich Wirkemehl und Ver staubung insgesamt höchstens 1 2 3 2 Gramm Mehl ver«endet werden. Eine Menge von insgesamt 85PfundRoggenmehl zuzüg lich 15 Pfund Trockenpräparate muß also eine Ausbeute von 138 Pfund Brot ergeben. 2. Jedes Stück Weizen geb äck (Semmel) muß nach wie vor beim Backen ein Durch schnittsgewicht von 90 Gramm haben Zur Herstellung eines solchen Weizengebäcks dürfen künftig jedoch höchstens 61,6 Gramm Weizenmehl verwendet werden. 3. Zur Herstellung der auf einen Abschnitt der Brotmarke abzugcbenden Mengen von 70 Gramm Zwieback dürfen künftig höchstens 61,6 Gramm Meh! verwendet werden. 4. Bei der Abgabe von Mehl auf Brotmarken ist zu beachten, daß künftig auf 1 ganze Brotmarke nur noch 308 Gramm, 1 Abschnitt einer Brotmarke nur noch 61 Gramm Roggen- oder Weizenmehl abgegeben werden dürfen. Die vorstehenden neuen Streckungsvorschriften gelten nicht für die Selbstversorger. Für sie verbleibt cs bei der bisherigen Bestimmung, das auf 90 Teile Roggen- bezw. Weizenmehl 39 Teile gequetschte oder geriebene Kartoffeln zu verwenden sind. 3. Brot- und Mehlkleinhandelspreis. 8 6. 1. Der Preis für 2 Kilogramm — 4 Pfund Roggenbrot wird bis auf weiteres mit 80 Pfennige beibchalten. Auch können Brote zu 3 Pfund, 2 Pfund und 1 Pfund gebacken werden. 2. Der bisherige Preis kür eine Semmel in Höbe von 7 Pfg. für das Stück wird bei behalten. 3. Als Preis für das Mehl, das im Kleinhandel abgegeben wird, werden festgesetzt: bei Weizenmehl 28 Pfg. für das Pfund, „ Roggenmehl 22 „' „ „ „ und bei Abgabe von Mengen von 50 und 100 Gramm bei Weizenmehl für 50 Gramm 3 Pf. " »100 » 6 „ „ Rvggenmebl „ 50 „ 3 „ „ „ „ 100 „ 5 „ In diesen Preisen sind die Verpackungskosten des Bäckers oder Mehlkleinhändlers nicht mit enthalten. 4. Entwertung der Brot- und Mehlmarken. 8 7. Um dem Mißbrauch mit Brot- und Mehlmarken vorzubeugen, sind nach wie vor die von den Bäckern und Mehlkleinhändlern vereinnahmten Brot- und Mehlmarken durch einen Quer strich mit Tinte zu entwerten. 5. Schlußbestimmungen. 8 3 Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Aru comingen werden nach den gesetzlichen Bestim mungen bestraft. Ueberdies werden zuwiderhandelude Bäckereien geschlossen werden. 8 9- Vorstehende Bekanntmachung gilt auch «ür die revidierten Städte Kamenz und Pulsnitz. Sie tritt am 16. Juni 1918 in Kran. Kamenz und Pulsnitz, an, 7. Juni 1918. Der Kommnnalverdand der Königl. Amtshanptmannschaft. Der Stadtrat z» Kamenz »nd Pulsnitz.