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Allgemeiner Anzeiger. Der Allgemeine Anezeiger erscheint wöchentlich z w iM al: Mittwoch und Sonnabend. Abonnemrntspreis: viertel- jährlich ab Schalter 1,15 Mk. bei freier Zusendung durch Boten ins HauS 1 Mark 35 Pfennige, durch die Post l,15 Mark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeilungsbowu gern entgegen. Amtsblatt für die Ortsöekörde und Sen Kemeinderat zu Wretnig. Lokal-Rnreiger kSr sie SrtsLaNr» Sretiiig, SrsßrSbrraork. hEivaläe, >rs»lre»tbsl uns Umgegenä. Inserate, die 4 gespal tene Korpuszelle 1b Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 2V Ps., im amt- Uchen Telle 2b Pf., und im Reklametell 4V Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auchsämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Inserate bitten wir für Mittwoch-Nummer bis Dienstag vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Mittwoch, den 28. August 1918. Nr. 69. 28. Jahrgang Verfütterung von Hafer und Gerste. Auf Grund des 8 8 Abs. 1 Nr. 2 und h 57 der Neichsgetreideorduuug für die Ernte ISIS ist folgendes bestimmt worben: I. Die Unternehmer landwirtschaft licher Betriebe dürfen in dec Zeit vom 16. Aug. ISIS bis zum 15. Aug. ISIS aus ihren selbstgebautcn Früchten folgende Mengen au Hafer oder an Gemenge aus Hafer und Gerste an ihr Vieb verfüttern: s) für Pferde und Maultiere durchschnittlich 3 Pfund für den Tag — 11 Zentner auf das Zahr, und mit Genehmigung der Kgl. AmtShaUPtmanttschaftfürschwcrarbeitende Zugpferde in den Zeiten vom 16. August bis zum 15. November IS! 8, vom I. März bis zum 31. Mai 1919 und vom 16. Juli bis zum 15. August 1919 daneben eine >c nach dem Alter, dem Schlage und der zu leistenden Ar beit abzumessende Zulage bis zu vier Pfund durchschnittlich für den Tag, h) für die zum Sprunge verwendeten Zucht bullen durchschnittlich Pfund für den Tag — Zr/i Zentner auf das Jahr, c) für die zur Feldarbeit verwendeten Zug ochsen in den Zeiten vom 16. August bis zum 15. November 1918 und vom I. März bis zum 31. Mai ISIS durchschnittlich I-/z Pfund für den Tag — insgesamt 2^ Zentner für jedes Tier, d) für die in Ermangelung anderer Spann tiere zur Feldarbeit verwendeten Zugkühe unters Beschränkung auf zwei Kühe für den einzelnen I Betrieb in den Zeilen vom l6. August bis zum 15. November ISIS und vom I. März bis zum 31. Mai ISIS durchschnittlich I Pfund für den Tag — insgesamt I,8t> Zentner für jede Zugkuh, «) für zum Sprunge verwendete Ziegen böcke auf die Dauer von 200 Tagen durchschnitt lich l/2 Pfund täglich — 1 Zentner auf das Jahr, s) für zum Sprunge verwendete Schafböcke auf die Dauer von 100 Tagen durchschnittlich 1 Pfund' täglich — I Zentner auf das Jahr, g) für Eber, die zum Sprunge benutzt wer den, durchschnittlich '2 Pfund täglich — 1,80 Zentner auf das Jahr, k) für gedeckte und als solche der Königlichen AmlShauptmannschaft angemcldetc Zuchtsauen bis zu I Zentner für den Wurf. An die unter g) und li) aufgeführten Tiere (Zuchteber und gedeckte Zuchtsauen) darf an Stelle von Hafer ober Gemenge von Hafer und Gerste auch Gerste ungemcngt verfüttcrr werden. Die Genehmigung für die Futterznlagen an schwerarbeitcuoe Zugpferde, 'lebe oben Is, und die Verfütterung von Hartfutter an gedeckte Zuchtsauen,-siehe oben 18, ist sofort und spätestens bis zum 10. September 1918 hier einzuhoien. Später eingehende Anträge bleiben .unberücksichtigt. Hierbei ist der Antrag aus Futterzulagen an Pferde unter Angabe des Alters und Schlages der Tiere sowie die Art und der Umfang ihrer Beschäftigung (Größe der Ackerfläche-, Zahl der verfügbaren Gespanne) anzugeben. Solchen' Landwirten, die nach Abzug des Saatgutes und der ihnen nach tz 8 Abs. 1 Ziffer 1b der Reichsgetreideordnung für die menschliche Ernährung zustehcnden Menge an Hafer oder Gerste die nach vorstehenden Be stimmungen erforderlichen Mengen an Hartfutter aus der eigenen Ernte mcht aufbringen können, wird die Fehlmenge auf eingehend begründeten und vom landwirtschaftlichen Vertrauensmann gemeinsam mit der Ortsbehörde bestätigten An trag hin vom Kommunalverband : ch Aus stellung von Haserkarten überwiesen werden. Formblätter für diese Anträge, die sobald als möglich und spätestens bis zum 15. November ISI8 eingercicht sein müssen, sind bei der Kgl. Amtshauptmannschaft zu erhalten. Später ein gehende Anträge haben keinen Anspruch auf Be rücksichtigung. 2. Für Arbeitspferde und Maultiere, die vorwiegend in Betrieben des Handels, des Gewerbes oder der Industrie in kriegswirtschaftlich notwendiger Weise beschäftigt werden, erhalten die Tierhalter, die keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb haben und dabcr hinreichende Hafcrmengeu nicht erbauen, für die Zeit vom I. September 1918 ab Hartsutter nach einer Menge von 3 Pfund für das Tier und den Tag auf Antrag durch denfKvmmnnaiverband nigewiefen. Alle nicht unter. I und 2 fallenden Tiere, insbesondere alle Pseroc, die zur Bequemlichkeit oder zu Vergnügungszwecken gehalten werden (LuruSpferde, desgleichen Trabrennpferde und Hindernispferde), sind von der Körnerfuttervcr- sorgung ausgeschlossen, gleichviel ob der Tier halter Hartsutter selbst erbaut oder nicht. Die Anträge ans Zuweisung von Futtcrhafer für die unter 2 aufgesührtcn Dere sind nach dem vorgeschriebenen Vordrucke, der hier erbält lich ist, bis spätestens den 15. Dezember 1918 zu stellen. Später eingehende Anträge haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Königliche Amtshanplmannschaft Kamenz für den Kommunalverband, den 21. August 1918. f Auszug aus der Bekanntmachung des Kommu- nalverbandeS Kamenz vom 16. Aug. 1918 über Verkehr mit Getreide, Hül senfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken. Zufolge Verordnung des Herrn Präsidenten des KriegSernährungSamteS vom 27. Juni 1918 — R. G. Bl. S. 677 — und der hierzu er gangenen Verordnung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern vom 23. Juli 1918 — Sächsische Staatszcitung vom 24. Juli 1918 — wird für den unterzeichneten Kommunalver band folgendes bestimmt: l. Saatkarte. H I. Die Lieferung von Früchten im Sinne- der 88 1 und 2 der R. G. O. für die Ernte. 1918, Roggen, Weizen, Spelz, Emer, Einkorn," Gerste, Hafer, Mais, Erbsen einschließlich Fut tererbsen aller Art (Peluschken), Bohnen ein schließlich Ackerbohncn, Linsen, Wicken, Lupinen und Hirse zu Saalzwecken ist nur gegen Saat karte cilaubt. Der Antrag auf Ausstellung der Saatkartc muß von demjenigen, der Früchte zu Saatzweckcn erwerben will, bei der Amtshaupt- mannschasl eingercicht werden. Er hat hierzu einen Vordruck zu benutzen, der bei der Ortsr behörde unentgeltlich zu erhalten ist. Die Amts!- Hauptmannschaft stellt Saatkartcn nur für die jenigen Landwirte aus, die ihren Beiriebssitz im hiesigen Bezirk haben. In dem Antrag muß die Größe der Anbaufläche genau bezeichnet wer den, für die dos Saatgut verwendet werden soll, § 2. Die ArSstellung der Saatkartc für ! Landwirte durch : :c Aintshauptmannschaft erfolgt nur dann, wenn >: Antragsteller aus selbstge bautcn Frücht-n Ernte 1917 oder 1918 mindestens die g-e. he Menge einer Fruchtart abgelreler hat. Die Ausstellung der Saatkartcn für Händler (Händlersaatkarte) erfolgt durch die Königliche Kccishauptmunnschaft Bautzen, an die die Anträge nach Prmung von der Amtshaupt mannschaft weitergegebcn werden. Für Lieferungen von Saatgut derselben Fruchtarl und ^-"ic mehrere Landwirte der ¬ selben Gemeinde können Sammelsaatkarten ver wendet werden. II. Veräußerung von Saatgut durch Landwirte. 8 3. Landwirte- die innerbalb des amts hauptmannschaftlichen Bezirks Kamen; selbstge bautes Getreide veräußern wollen, haben um entsprechende Genehmigung bei der Amtshaupt mannschaft nachzusuchen. Anträge für die Zu lassung können auf der Kanzlei der Amtshaupt- mannschaft unentgeltlich entnommen werden. In dem Gesuche muß die Menge und Art des selbst gebauten SaatgetrcideS, das zu Saatzwecken ver äußert werden soll, angegeben sein. Die Landwirte erhalten über die Zulassung einen Erlaubnisschein ausgehändigt. III Handel mit nicht seldsterbautem Getreide zu Saatzwecke«. 8 4. Wer mit nicht.selbstgebautcn Früchten zu Saatzwecken gegen Saatkartc handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Ge nossenschaften und andere Vereinigungen sowie für Kommissionäre und Vermittler. Händler, Genossenschaften oder andere Vereinigungen so wie Kommissionäre und Vermittler dürfen Saat gut nur unmittelbar an die Verbraucher ver kaufen. Der Antrag auf Zulassung zum Saatgut handel ist mit vvrgcschriebenem Vordruck bei der Amtshauptmannschaft zu stellen, von wo aus die Weiterleitung an die darin zuständigen Verwal tungsbehörden erfolgt, falls der Saatguthandcl sich über den Bezirk der Amtshauptmannschaft hinaus erstrecken soll. Die Zulassung wird an folgende Bedingungen geknüpft: I. Der Händler muß bereits in den Jahren 1913 und 1914 nachweislich Saathandel mit der Fruchtart getrieben haben, für di: er zuge- lasscn zu werden wünscht. 2. Die Zuverlässigkeit des Händlers in Be zug auf Beachtung oer kriegswirtschaftlichen Lior schriften muß einwandfrei feststehen. 4. Die.Zulassung erstreckt sich nur auf den Handel mit einer bestimmten Menge Saatgut. Diese Menge ist nach dem tatsächlichen Bedürf nis des Bezirks und der Verkaufsmöglichkeit des Händlers zu bemessen. In die festgesetzte Menge werden alle im Eigenhandel oder im Kommis- sionS- oder VermittlnngShandel umgesetztcn Mengen eingerechnet. 5. Der Händler muß sich verpflichten, die von Jutcressentenverbänden unter Zustimmung der maßgebenden Behörden für besondere Arten Saalgut, namentlich für Originalsaatgut, fest gesetzten Richtpreise einzuhalten. 6. Der Händler muß sich verpflichten, alle für den Saatgutverkehr gegebenen Vorschriften sorg fältig zu beachten und für jeden Fall der Zu widerhandlung eine Vertragsstrafe von 50 Mk. für den Doppelzentner der in Betracht kommen den Früchte an den Kommunalverband zu zahlen. 7. Der Händler muß für die Erfüllung sei ner Verpflichtungen in der von der Amtshaupt- mannschaft sestzusetzenben Höhe Sicherheit leisten. Neber die Zulassung erhält der Händler einen Zulassungsschein. Die im vergangenen Jahre ausgestellten Zulassungsscheine haben ihre Gül tigkeit verloren. § 5. Für zugelasfene Händler ist der Ein kauf des Saatgutes im ganzen deutschen Reiche zulässig, der Verkauf dagegen nur in dem Ge biet, für das er zugelassen ist. IV. Besondere Bestimmungen für Saatguthändler und zugelassene Landwirte zu il und IU. § 6. Zum Saatguthanoel zugeiassine Land wirte und Händler sind verpflichtet, über ihre Saatgeschäfte nach einem vorgeschriebenen Muster Buch zu führen, welches ihnen nach erteilter Zulassung durch die Amishauptme.nschaft zu ¬ gestellt wird. Auch die Vermittlungsgeschäfte sind in diese Bücher einzutragen. Jeder ver äußerte Posten Saatgetreide muß durch Saat karte belegt sein. Durchschriften der Buchungen sind am Schlüsse jeder Kalenderwoche der ReichS- getreidestelle, Geschäftsabteilnng, Abteilung Saat- gulvcrkehr, Berlin, eiuzuscnden. V. Verfahren mit der Saatkarte § 7. Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkartc dem Veräußerer spätestens bei Ab schluß des Vertrags auSzuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandtstation auf je dem Abschnitt der Saatkarte unter Angabe der Art des Saatguts, der versandten Mengen und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet worden ist Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkartc den Empfang bestätigen zu lasten. Der Veräußerer hat nach Bescheinigung der Versendung des Saatguts durch die Eisenbahn- vcrwaltung oder nach Bestätigung des Empfangs durch den Erwerber den Abschnitt lfl der Saat kartc abzütrcnnen und innerhalb einer Woche gleichzeitig mit den Durchschritte» der Buchun gen (vergleiche unter IV) ebenfalls der Reichs- getrcidestellc, Gcschäftsabteilung, Abteilung Saat- gutvcrkehr, Berlin, mittels eingeschriebenen Brie fes aus seine Kosten einzuscndcn. Die Abschnitte 8 und L hat der Veräußerer binnen gleicher Frist dem Kommunalverbande einzureichen, für den das Saatgut beschlagnahmt ist. Erfolgt also die Veräußerung von Saatgut durch einen zugclassenen Händler oder Landwirt im hiesigen Kommunalverband, so hat der Veräußerer die beiden Abschnitte 8 und L an die Königliche Aintshauptmannschaft Kamenz einzureichen. VII. Allgemeine Bestimmungen. 8 13. Die Lieferung von Wintcrgerreidc zu Saatzweckeu darf nur in der Zeit bis zuirtz 15. November 1918, von Sommergetreide zu Saat- zwccken nur in der Zeit vom I. Januar bis l. Juni 1919 erfolgen. Saatgut, das nach Ab lauf der Frist in Absatz 1 sich noch im Besitze von Saatgutwirtschaften, zugclassener Händler oder Verbraucher befindet, ist an die Reichsge- treidcstellc oder an den von dieser noch zu be stimmenden Kommunalverband abzulicfcrn. H 14. Erweist sich ein Veräußerer von Saat gut in der Befolgung der Pflichten, die ihm durch die Verordnung des Staatssekretärs des KriegSernährungSamteS über den Verkehr mit Getreide, Hüiscnfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzweckeu vom 27. Juni 1918 sowie durch die vorliegende Be kanntmachung auferlegt sind, unzuverlässig, so kann ihm die weitere Veräußerung von Saat gut untersagt werben. siuKslbomg M sumisätri Der auf die bereits abgegebenen Zusatzmarken für die auf dem Lande befindlichen Stadtkinder entfallende Kunsthonig ist bei den betreffen den Verkaufsstellen cingetroffen und kann da selbst entnommen werden. Kamenz, am 21. August 1918. Die König!. Amtshavptmannschaft. KarLoffelversorgung. Auf Abschnitt 7 der Frühkarroffclkar.e (giltig für die Woche vom 25.—3i. August 1918) dürfen Erzeuger und Kleinhändler 7 Dfunk Kttrto'ffcln abgcben. Die näheren Bestimmungen über den Vc:- kaut der Kleinhändler erläßt die zuständige Ge meindebehörde. Kamenz, am 23. August 1918. Dec KommNncr sbund der Königlichen Amtshn«ptm«»nnschaf1.