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Nachrichten fürNaunhos Amtlicher Anzeiger Sachs. Landeszeitung ISustr. Genntagsbettag» Serafprecher Rr.» für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdorf, Erdmarmshain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, ^rena rc. Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Uhr. Bezugspreis vierteljährl. 1 Mk. 75 Pfg., monail. 60 Pfg., durch die Post bezogen inkl. der Postgebühren 2 Mk Anzeigenpreis: die fünfgespolkene Kvrpuszeile 15 Pfg., auswärts M Pfg. Amtlicher Teil 40 Pfg. Reklamezeile 40 Pfg. Beilagegebühr pro Tausend 10 Mk. Annahme der Anzeigen bis 10 Uhr vorm. Nr. 143. Freitag, den 7. Dezember 1917.28. Jahrgang. Amtliches. Nachstehende Verordnung des Staatssekretärs -es Kriegser nährungsamts wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 30. November 1917. 1971 II 8 I b Ministerium des Junern. 5836 Verordnung übttHöchstpreisesiilHafer». Gerste. Vom 24. November 1917. Auf Grund des 8 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlacht vieh vom 19. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) wird bestimmt: 8 r. Der nach 8 5 der Verordnung über Höchstpreise für Getreide, , 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) Buchweizen und Kuse oom 27 Oktober 1917 «Reichs-Gesetzbl. S. 975) geltende Höchstpreis für Käfer erhöht sich, wenn die Ablieferung bis zum 3!. Dezember 1917 einschließlich erfolgt, um eine Lieferungs- prämie von 70 Mark für die Tonne, wenn die Ablieferung bis zum 31. Januar 1918 einschließlich erfolgt, um eine Lieserungsprämie von 30 Mark für die Tonne. Die Lieferungsprämie von 70 Mark wird für alle bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten Ablieferungen von Käfer aus der Ernte 1917 auf Antrag nachgezahlt. Der Antrag muß bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 20. Dezember 1917 einschließ lich bei der Stell« gestellt werden, an welche die Ablieferungen erfolgt sind. Die Kommunalverbände haben die Anträge, die bei ihnen eingehen, an die Reichsgetreidestelle in Berlin weiterzugeben und bei der Durchführung der Nachzahlung nach deren Anweisungen mitzu- wirken. 8 2. Die durch 8 1 der Verordnung über Frühdrusch oom 2. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 443) festgesetzte und durch die Verordnung vom 11. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 709) für Kaser und Gerste bis auf weiteres aufrechterhaltene Druschprämie von SO Mark für die Tonne bleibt noch bis zum 31. Januar 1918 einschließlich bestehen und fällt dann vollständig weg. ' 8 3. Die Lieserungsprämie für Hafer und die Druschprämie für Kaser und Gerste dürfen auf Antrag auch noch nach Ablauf der Fristen im 8 1 Abs. 1,82 gezahlt werden, soweit die Ablieferung der recht- zeitig ausgedroschenen Früchte aus Gründen, die der Lieferungs- Pflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, nicht rechtzeitig hat erfolgen können. Der Antrag ist nur in soweit zulässig, als die Ablieferung innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Fristen im 8 1 Abs. 1,82 erfolgt, und muh gleichzeitig mit der Ablieferung bei der Stelle gestellt werden, an die die Ablieferung stattfindet. Heber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verwaltungs- behörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des 8 72 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Junt 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) bestimmt» Behörde. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, 24. November 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernahrungsamtes. von Waldow. Abgabe von Nährmitteln. 8 i- Nährmittel (Külsensrüchte, aus solchen hergeslelltes Mehl, Grieß, Graupen, Gersten« und Kafernährmiitel jeder Art fMehl, Flocken, Grütze usw.s, Teigwaren, Kartoffelpräparatc und kochfertige Suppen) dürfen nur gegen Lebensmittel- oder besondere Nährnnttelmarken abgegeben werden. 8 2. Für Kinder im 1. und L. Lebensjahre, sowie sür Kinder im 3. und 4. Lebensjahre sind besondere Marken oder besonders gekennzeichnete Lebensmittelmarken auszugeben, um eine bevorzugte Versorgung der selben mit Nährmitteln zu ermöglichen. Personen in voller Selbstversorgung mit Fleisch oder mit Fett oder mit Gerste bez. Kaser und sämtliche Angehörige ihres Haus haltes erhalten keine Lebensmittelmarken für Nährmittel. 8 3. Der Kommunalverband hat über die Ausgestaltung der Lebens mittelmarken und insbesondere darüber Bestimmungen zu treffen, 3) an welche weiteren Personen (Selbsterzeuger von Gemüsen, Teilselbstversorgcr usw.) überhaupt keine Lebensmittelmarken für Nährmittel oder solche, die nur zum Bezüge einer entsprechend herab- gesetzten Menge ermächtigen, auszugeben sind, b) in welchem Umfange Kranken ein nach ärztlicher Vorschrift erforderlicher erhöhter Bezug von Nährmitteln zugestanden wird, c) in welcher Weise der durch Verordnung vom 17. April 1917 Absatz 4 (1318 II 8 VII) vorgeschriebene Markenzwang durchzu führen ist, ä) ob sür Kinder von Selbstversorgern im Sinne von 8 2 Ab satz 2 bis zum 4. Lebensjahre Marken zum Bezüge von Grieß oder Kafernährmittetn in beschränkter Menge ausgegeben werden sollen. 8 3. Die Lebensmittelmarken sind für den Bezirk des ganzen Kom munalverbands auszugeben. Mit Genehmigung der Kretshauptmann- schaft kann der Kommunalverband Gemeinden, deren Verwaltung volle Gewähr für eine bestimmungsgemäße Verteilung der Nährmittel bietet, auf Verlangen die Ausgabe besonderer Marken für ihren Be- zirk gestatten. Mehrere Ävmmunalverbänd« dder Gemeinden können gemein schaftlich für alle beteiligten Bezirke gültige Lebensmittelmarken ausgeben. 8 4. Die Kommunaloerbände oder die Gemeinden mit eigenen Lebensmittelmarken bestimmen, welche Mengen sür einen gewissen Zeitraum oder auf die einzelne Marke abgegeben werden können. 8 5. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. Be- stehende Regelungen der Kommunaloerbände und Gemeinden bleiben in Geltung, soweit sie vorstehenden Bestimmungen nicht widersprechen oder durch die Vorschriften der Kommunaloerbände abgeändert werden. 3665 a II 8 VII Dresden, den 29. November 1917. 5835 Ministerium des Inner». Nachtrag zur Ausführungsverordnung vom 8. Okt. 1915 zur Bundesratsver- ordnung über die Errichtung von PreiSprufungsstelle« und die Versorgungsrcgelnng vom 25. September 1915 (Reichsgesetz blatt Seite 607). Die Bestimmung zu 8 6 erhält folgenden Zusatz: Zuständige Behörde im Sinne von F 6 Absatz 2 Ziffer 3 der Bundesrotsverordnung ist diejenige Behörde, die die Preisprüfungs stelle errichtet hat. 405II 8 VI u Dresden, den 3. Dezember 1917. 5867 Ministerium des Innern. Warenvezugskarten. I. In Abänderung der bisherigen Regelung wird gemäß der Ver- ordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 29. November 1917 (Staatszeitung Nr. 280) bestimmt, daß künftig Selbstversorger mit Gerste, Kaser, oder mit Fell oder mil Fleisch ebenso wie die Selbstversorger mit Brot blaue Warenbezugskarten zu erhalten haben. Das Gleiche gilt sür die sämtliche« Angehörigen ihres Haushaltes, auch sür ihre Kinder. Diese Anordnung tritt mit Ausgabe der neuen Warenbezugskarte 6 in Wirksamkeit. II. Kinder von Nichlselbsloersorgern im Alter bis zu 4 Jahren erhalten künftig besondere Kinderwarenbezugskarten und zwar Kinder im Alter bis zu 2 Jahren von gelber, Kinder im Alter von über 2 bis 4 Jahren solche von grüner Farbe. Maßgebend für die ganze Kartenreihe ist das Alter am Korten- ausgabetage. Die Belieferung der Kinderkarten erfolgt regelmäßig nach besonderer Bekanntmachung. Bei Aushändigung der neuen Karten sind die für Kinder unter l Jahre bisher verausgabten Nährmittelkarten einzuziehen. An die Ortsbehorden ergeht noch besondere Anweisung. Grimma, 4. Dezember 1917. 5643 l.. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschast. Geh. Reg.-Rat v. Bose, Amtshauptmann. Auf Grund von 8 9 der Verordnung des Staatssekretär» des Kriegsernährungsamts vom 16. November 1917 — Reichsgesetzblatt Seite 1053 — über Kaffee-Ersatzmittel wird bestimmt: Soweit sich zur Zeit im Kandel noch Vorräte von Kaffee-Er satzmitteln befinden, die zu teueren als den durch obenerwähnte Ver ordnung festgesetzten Höchstpreisen eingekaust sind, dürfen sie bis zum 3l.^Dezember IS17 einschließlich zu ihren Einstandspreisen ange- messenen Verkaufspreisen verkauft werden. Grimma, 4. Dezember 1917. 5581 l.. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschast. Geh. Reg.-Rat v. Bose, Amtshauptmann. HöchftreisesiirGerstenndHafer. 1. Der Höchstpreis für Kaser..- nicht Gerste - erhöht sich, wenn die Ablieferung bis zum 31. Dezember 1917 einschließlich erfolgt, um eine Lieserungsprämie von 70 M. für die Tonne, wenn die Abliefe rung bis zum 31. Januar 1918 einschließlich erfolgt, um eine Liesc- rungsprämie von 30 M. für die Tonne. Die Lieserungsprämie von 70 M. wird für alle bis jetzt schon erfolgten Ablieferungen von Saser aus der Ernte 1917 auf Antrag nachgezahlt. Der Antrag ist dis zum 20. Dezember 1917 bei dem zuständigen Kommissionär zu stellen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. 2. Die Druschprämis sür Gerste und Kaser im Betrage von 60 M. aus die Tonne wird noch bis zum 31. Januar 1918 gezahlt und fällt dann weg. Die Druschprämie wird beim Kaser neben der Lieferungs prämie gezahlt. Grimma, 4. Dezember 1917. 6etr. 990. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauplmannschaft. Geh. Reg.-Rat v. Bose, Amtshauptmann. Oeffentliche Aufforderung M Mel-Wz Ms Kintrngeng in die Ich- «nfW der WMenSMtizen m Stadtbezirk Naunhof. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. November 1917 werden die nachstehend aufgeführten Per sonen aufgesorderk, soweit sie ihren Wohnort in Naunhof habm, sich in der Zeit vom 7. Dezember bis zum 10. Dezember 1917 bei unserer Kilfsdienstmeldestelle in Naunhof Rathaus, Melde amtszimmer Persönlich zu melden, um die für die Eintragung in die Nachweisung der Lilfsdienflpflichtigen erforderlichen An gaben zu machen: 1. alle männlichen Deutschen, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das siebzehnte Lebensjahr'chollendet haben, soweit sie nicht u) zum aktiven Leere oder zur aktiven Marine gehören oder b) aus Grund einer Reklamation vom Dienste im Leere oder in der Marine zurückgestellt sind, 2. alle männlichen Angehörigen der österreich-ungarischen Monarchie, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie im Gebiete des Deutschen Reiches ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht zum aktiven Leere oder zur aktiven Marine gehören. Nicht nochmals zu melden brauchen sich diejenigen Lilfsdienstpflichtigen, die sich bei der ersten Eintragung aus Grund der Verordnung oom 1. März 1917 oder aus Anlaß eines späteren Stellen- und Wohnungswechsels bei der von der Ortsbehörde ausgegebenen Stelle oder beim Einberufungsaus- schuß gemeldet haben und dies durch Vorlegung des ab gestempelten Abreißstreifens der Meldekarte nachweisen können. Bou der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zum 10. Dezember 1917 schriftlich unter ordnungs mäßiger Ausfüllung der vorgeschrtebenen Meldekarte meldet. Die schriftliche Meldung erfolgt durch Abgabe der ausgefüllten Meldekarte bei der Lilssdienstmeldestelle gegen Aushändigung der ausgesüüten und gestempelten Meldebestäkigung. Diese Bestätigung ist sorgfältig aufzubewahren. Für die in öffentlichen oder privaten Anstalten (Straf-, Besserungs-, Leilanstalten usw.) mit Einschluß der geschloffenen Unterrichtsanstalten (Internate) untergebrachten Meldepflichti gen hat der Anstaltsleiter oder der von ihm dazu bestellte Ver treter die Meldung schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Meldekarte bis zum 10. Dezember durch Ablieferung bei unserer Lilssdienstmeldestelle gegen Aushändi gung der Meldebestätigung vorzunehmen. Auf Antrag eines Anstaltsleiters kann die sür seinen Wohnort zuständige Kriegs amtstelle ihm gestatten, die Meldungen ganz oder teilweise auf Listen zu erstatten. Die Meldekarten nebst Umschlag für die schriftliche Meldung werden in unserer Lilssdienstmeldestelle von heute an unent geltlich ausgegeben. Dort sind auch gegen Zahlung von 10 Pfg. für das Stück die Bekanntmachung über Mitteilung des Stellen- und Wohnungswechsels erhältlich, zu deren Aushang nach 8 12 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. No vember 1917 jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, der in feinem Betriebe Lilssdtenstpflichtige beschäftigt. Wer die Meldung schuldhaft unterlaßt, kann durch den Einberufungsausfchuß mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 M. und, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, mit Last bis zu 3 Tagen bestraft werden. Mit Gefängnis bis, zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 10000 M. wird bestraft, wer in einer Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die gleiche Strafe trifft den Anstaltsleiter oder seinen Ver treter, der in einer Meldung wissentlich unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht, sowie den Meldepfiichtigen selbst, der in einem solchen Fall dem Anstaltsleiter oder seinen Vertreter gegenüber derartige Angaben macht. Naunhof, am 6. Dezember 1917. Der Bürgermeister. Ausgabe der Warenbezugskarten. Die Ausgabe der Warenbe-ugstarteu tk' findet Gonnabend, den 8. Dezember 1S17 vormittags von S—1 Uhr ür die Einwohner Naunhofs statt. Selbstversorger mit Brot, Gerste, Laser, Fett oder Fleisch erhalten blaue Karten. Die Karten find spätestens bis zum 17. Dezember 1917 einem Ländler zur Anmeldung vorzulegen. Den Kindern unter 4 Jahren von Nichtselbstversorgern werden die Karten später ausgehändigt. Den Säuglingen bis zu 1 Jahre werden Kinderwaren- bezugskarken und bei Selbstversorgern die blauen Karten nur ausgehändigt werden, wenn die Nährmittelkarle zurückgegeben wird. Naunhof, am 5. Dezember 1917. Der Bürgermeister.