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,d 60 Geschehe r Ludendorff, »bersten Heeres- Irkei und Bui- ;ten Vertretern von 10 Tagen k. Der Beginn Die 10 tägige er deirWaffen- terGtung über er oer russischen Die Kommis» W. T. B. sung. tteSdienst. (Herr M: Psarrkom- Mnglingm und itsbain!) n Sie glauben, oder sie gar n, der Bürger- achtspaket auch D. B. 8888 ich! Kriegern tzung hierzu eten Verein ressen der Naunhofer mmern der itags und atgen kann, vorauf noch in. tNNNg daselbst ein mfen. estraße 82. »ll u sauber ck Will«. — ate zurück- D. R. Nachrichten für Naunhof Amtlicher Anzeiger R ( Sächs.Landeszeitung Sllnftr. Sonntagsbeilage Fernsprecher Rr.» für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdorf, Erdmammhain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. - - - - - - - ' Lricheini wöchenltlch dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Uhr. Bezugspreis vierteljährl. 1 Mk. 75 Psg., monml. 60 Psg., durch die Post bezogen inkl. der Postgebühren 2 Mk. Ajnzeigenpreis: die fünsgespaltene Korpuszeile 15 Psg., auswärts 20 Psg. Amtlicher Teil 40 Psg. Rcklomezeile 40 Psg. Beilvgegebühr pro Tausend 10 Mk. Annahme der Anzeigen bis 10 Uhr vorm. Nr. 144. Sonntag, den 9. Dezember 1917. 28. Jahrgang. . ..H'.! — ' " >>" « zl > W»—-- Bon den Kriegsschanplötzen. Amlttch, Großes Hauptquartier, 8. Dezember 1917. Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Auf den flandrischen Trichterfeldern zwischen Westroosebeke und Becelaere sowie nördlich von Warneton lag am Nachmittage lebhaftes Feuer. Südlich der Skarpe hielt die erhöhte Artillerietätigkeit an. In Handgranaienkämpfen drängten wir die Engländer beiderseits von Graincourt um einige hundert Meter zurück. Mehrfache Der- suche des Feindes, nördlich von La Vacquerie Boden zu gewinnen, scheiterten. Aus den Gefechten der beiden letzten Tage wurden 53 Gefangene, darunter 5 Offiziere, eingebracht, 2 Geschütze und 15 Ma- schinengewehre erbeutet. Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. In den Abschnitten südlich von La Fere, nordöstlich von Eraonne und auf dem östlichen Maasufer verstärkte sich am Nach mittag die Feuertätigkett. Eigene Erkundungsabkeilungen brachten südlich von Ornes Gefangene ein. Leutnant Müller errang seinen 37. Luftsieg Oestlicher Kriegsschauplatz. Nichts Neues. Mazedonische Front. Bulgarische Vorposten zwangen englische, in der Slrumaebene vorgehende Abteilungen zur Umkehr. Italienische Front: In dem Kampfgelände östlich von Asiago hielt lebhaftes Ar tilleriefeuer an. Vie am Monte Sisemol genommenen Stellungen wurden von den Resten der italienischen Besatzung gesäubert. Die Zahl der seit dem 4. Dezember bei der Heeresgruppe Feldmarschall Conrad gemachten Gefangenen übersteigt 16000. Der Erste Generalquartiermeister Ludendorff. Washington, 8. Dezember. (Nicht amtlich). Der Senat hat die Kriegsentschließung gegen Oesterreich-Ungarn mit 74 Stim men angenommen. Das Repräsentantenhaus hat die Entschließung mit 663 Stimmen gegen diejenige des Sozialisten London gebilligt. Präsident Wilson hat die Kriegserklärung an Oesterreich-Ungarn gestern unterzeichnet. Amtliches. Durch Verordnung des Herrn Staatssekretärs des Kriegs ernährungsamts Stitt den Ausdrusch nud dir Inanspruchnahme »an Getreide und HSlseuftiichten vom 24. November 1917 sReichsgesetzblalt Seite 1082) ist Folgendes bestimmt worden: 8 1- Die Besitzer von Vorräten, die gemäß 8 1 der Reichsgetreide- ordnuna für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzdl. S. 507 > beschlagnahmt sind, haben die Vorräte bis zum 28. Februar 1918 einschließlich auszudreschen und, jeweils im unmittelbaren An schluß an den Ausdrusch, spätestens dis zum gleichen Zeitpunkt abzu liefern, soweit sie nicht gemäß 8 4 zurückbehalten werden dürfen. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Ver waltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Ge wahrsams. Die Landeszcntralbehördcn haben, soweit es die Umstände ge statten, die Beendigung des Ausdrusches und der Ablieferung bis zu einem früheren Zeitpunkt anzuordnen. 8 5, 8 21 Abs. L der Reichsgelreideordnung finden An wendung. 8 2. Die nach den Verordnungen über Höchstpreise für Getreide, . 12. Juli 1917(Reichs-Gesetzbl. S. 619) Buchweizen und Hirse vom 27 Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 975) 24. Juli 1917 (Reichs und über Höchstpreise sür Hülsenfrüchke vom 21. August 1917 (Reichs- S.653) den Verkauf durch den Erzeuger geltenden Gesctzbl. S. 727) Höchstpreise mit Ausnahme der Höchstpreise sür Saatgut ermäßigen sich vom 1. März 1918 ab um je 100 Mark sür die Tonne. Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit die rechtzeitige Ablieferung ohne Verschulden des Besitzers unterblieben ist. Heber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde steht der Relchsgetretdeslelle die Beschwerde an den Staatssekretär des Kriegs- «rnährungsamls zu. 8 2. Unmittelbar nach Beendigung des Ausdrusches findet eine Feststellung sämtlicher beschlagnahmter Vorräte durch zu diesem Zwecke in den Kommunalverbänden zu bildende Ausschüsse statt. Die Fest stellung muß spätesten« zwei Wochen nach Ablauf der Fristen im 8 1 Abs. 1, 2 beendet fein. 8 4. Aus Grund der Feststellung und in unmittelbarem Anschluß an sie werden die Vorräte zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk sie sich befinden, in Anspruch genommen. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die der Unter ¬ nehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs nach den bestehenden Vor schriften verwenden darf a) zur Ernährung der Selbstversorger, b) zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes, c) zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke. Außerdem bleiben von der Inanspruchnahme ausgeschlossen das anerkannte Saatgut und sonstiges Saatgut, soweit der Unter nehmer zur Veräußerung dieses Saatgutes berechtigt ist (8 8, 8 10 Abs. 2, 8 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Külsentrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 in der Fassung der Verord nungen vom 25. September und 27. Oktober 1917 — Reichs Ge- sehbl. S. 609, 863, 975 —) sowie die von der Reichsgetreidsstelle zur Verarbeitung aus der eigenen Ernte des Unternehmers frekge- gebenen Gstreidemengen. 8 5. Die nach 8 4 in Anspruch genommenen Vorräte gehen mit der Aussonderung durch den Ausschuß in das Eigentum des Kom- munalverbandes über, in dessen Bezirk sie sich befinden. Der Be- siher ist verpflichtet, die Vorräte bis zur Uebernahme zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 8 d. Vorräte, die verheimlicht oder verschwiegen werden, sind gemäß 8 70 der Reichsgetreideordnung ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen zu erklären. Der Staatssekretär des ^riegsernährungsamts kann Ausnah men von den Vorschriften dieser Verordnung zulasten. Von den Vorschriften in 8 1 kann auch die Reichsgetreide stelle (Verwaltungsabteilung) Ausnahmen zulasten. ' 8 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der ihm nach 8 5 obliegenden Verpflichtung zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung zuwiderhandelt. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, 24. November 1S17. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes, von Waldow. Auf Grund von Z l Absatz 2 dieser Verordnung wird bestimmt: Der Ausdrusch und die Ablieferung der in 8 1 Absatz 1 ge nannten Früchte ist spätestens bis zum IS. Januar 1918 zu be endigen. ' Die Kommunalverbände können diese Frist für ihren Bezirk verlängern, wenn die Beendigung des Ausdruschs und der Abliefe rung bis zum 15. Januar 1918 auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt. Soll die Frist über den 31. Januar 1918 hinaus verlängert werden, so ist hierzu die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. Die Besitzer von Vorräten, die der Verpflichtung zum Aus dreschen und zur Ablieferung nicht rechtzeitig nachkommen, haben Zwangsnatznahmen zu gewärtigen. Die nach 8 3 obiger Verordnung ungeordnete Feststellung der beschlagnahmten Vorräte muß spätenstens am 28. Januar 1918, in den Fällen, wo der Kommunalverband die Frist zum Ausdrusch und zur Ablieferung verlängert hat, spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist beendet sein. Die Ausschüsse für die Feststellung der beschlagnahmten Vorräte sind in ähnlicher Weise zu bilden wie bei den Erntevorschätzungen im Jahre 1917 (Anweisung für die Amts- haupkmannschaften und Stadträte vom 28. Juni 1917), unter Berück sichtigung jedoch der für die Zusammensetzung der Ausschüße mit Verordnung vom 24. Januar 1917, Nr. 130 lt 8 13, hervorgehodenen Gesichtspunkte. 1975 IIvIb Dresden, den 3. Dezember 1917. 5914 Ministerium des Innern. Baumwollene Verbandstoffe betreffend. Gemäß 8 5 Absatz 1 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungs- stelle über baumwollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917 (Nr. 282 der Sächsischen Staatrzeitung vom 5. Dezember 1917) werden in Sachsen die Bescheinigungen für den beruflichen Bedarf von Heb ammen, Heilgehilfen, Gemeinde- u. Krankenschwestern, Zahntechnikern usw. an baumwollenen Verbandstoffen von den Bezirksärzten ge bührenfrei erteilt. Die Bezirksärzte, wie die staatlich angestellten Prüfungsbe amten der Apotheken werden auch die genaue Befolgung der Vor schriften der oben angeführten Bekanntmachung überwachen. Bei der außerordentlichen Knappheit an baumwollenen Ver bandstoffen wird erneut die äußerste Sparsamkeit mit allen Verband stoffen zur Pflicht gemacht: gebrauchte Verbandstoffe sind möglichst oft wieder zu benutzen, soweit dies nach der Verordnung, die Abgabe, den Erwerb und die Wiederverwendung gebrauchter Verbandstoffe betreffend vom 22. September 1916 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 157) zulässig ist, im übrigen aber sind möglichst Papiergarn- gewede, Krepp-Papierbinden und Zellstoffwatte zu verwenden. Dresden, den 3. Dezember 1917. 28 6 IV X I Ministerium des Innern. 5915 Oeffeutliche Aufforderung M WMnz Ms WiNM- in die Kah- mifimz -er HiilsdieuWWeri in Stadtbezirk Naunhof. Aus Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. November 1917 werden die nachstehend aufgeführten Per- ! sonen aufgefordert, soweit sie ihren Wohnort in Naunhof haben, ! sich in der Zeit vom 7. Dezember bis zum 10. Dezember 1917 bei unserer Lilssdienstmeldestelle in Naunhof Nathaus, Melde amtszimmer persönlich zu melden, um die sür die Eintragung in die Nachweisung der Lilssdienflpflichtigsn erforderlichen An gaben zu machen: 1. alle männlichen Deutschen, die nach dem 31. März 18SS geboren sind und das siebzehnte LebensjahiLvollendet haben, soweit sie nicht u) zum aktiven Leere oder zur aktiven Marine gehören oder b) aus Grund einer Reklamation vom Dienste im Leere oder in der Marine zurückgestelll sind, 2. alle männlichen Angehörigen der österreich-ungarischen Monarchie, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie im Gebiete des Deutschen Reiches ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht zum aktiven Leere oder zur aktiven Marine gehören. Nicht nochmals zu melden brauchen sich diejenigen Lilfsdienstpflichtigen, die sich bei der ersten Eintragung auf Grund der Verordnung vom 1. März 1917 oder aus Anlaß eines späteren Stellen- und Wohnungswechsels bei der von der Ortsbehörde ausgegebenen Stelle oder beim Einberufungsaus schuß gemeldet habe« und dies durch Vorlegung des ab gestempelten Abreißstreisens der Meldekarte nachweisen können. Bo« der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zum 10. Dezember 1917 schriftlich unter ordnungs mäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Meldekarte meldet. Die schriftliche Meldung erfolgt durch Abgabe der ausgefüllten Meldekarte bei der Lilssdienstmeldestelle gegen Aushändigung der ausgesüllten und gestempelten Meldebestätigung. Diese Bestätigung ist sorgfältig aufzubewahren. Für die in öffentlichen oder privaten Anstalten (Straf-, Beflerungs-, Keilanstalten usw.) mit Einschluß der geschloffenen Unterrichtsanstalken (Internate) untergebrachten Meldepflichti gen hat der Anstaltsleiter oder der von ihm dazu bestellte Ver treter die Meldung schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Meldekarte bis zum 10. Dezember durch Ablieferung bei unserer Lilssdienstmeldestelle gegen Aushändi gung der Meldebestätigung vorzunehmen. Auf Antrag eines Anstaltsleiters Kann die für seinen Wohnort zuständige Kriegs amtstelle ihm gestatten, die Meldungen ganz oder teilweise aus Listen zu erstatten. Die Meldekarten nebst Umschlag für die schriftliche Meldung werden in unserer Ltlfsdtenstmeldestelle von heute an unent geltlich ausgegeben. Dort sind auch gegen Zahlung von 10 Pfg. für das Stück die Bekanntmachung über Mitteilung des Stellen- und Wohnungswechsels erhältlich, zu deren Aushang nach 8 12 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. No vember 1917 jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, der in seinem Betriebe Lilfsdtenstpfltchtige beschäftigt. Wer die Meldung schuldhast unterläßt, kann durch den Einberufungsausschuß mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 M. und, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, mit Last bis zu 3 Tagen bestraft werden. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 10000 M. wird bestraft, wer in einer Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die gleiche Strafe trifft den Anstaltsleiter oder seinen Ver treter, der in einer Meldung wissentlich unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht, sowie den Meldepflichtigen selbst, der in einem solchen Fall dem Anstaltsleiter oder seinen Vertreter gegenüber derartige Angaben macht. Naunhof, am 6. Dezember 1917. Der Bürgermeister. Städtische Sparkasse Naunhof. Wegen des Rechnungsabschlusses bleibt die hiesige Sparkasse sür Einlagen und ««gekündigte Rück zahlungen vom 17. bis mit SL Dezember lVI7 geschlossen. Einlagen auf ueue Sparkassenbücher können auch während dieser Zeit bewirkt werden. Hypothekenzinse« werde« a« jedem Wochen tage angenommen. Spareinlage« werde« mit S/, */<> verzinst. Tägliche Verzinsung. Naunhof, am 30. November 1917. Die Sparkassenverwaltnnq. vereinsbank üaunksf kaankol Kredit-Gewährung. Diskontierung und Einziehung von Wechseln und Scheck». Scheck- und Giro-Verkehr. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren. g«uh>rech«r 44. SrschSstsM: 10—1 Uhr. Pestscheckkon!» : Leipzig Nr. 10715.