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für die Gemeinden Albrechtshain, Mthen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdorf, Erdmannshain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, K-Hra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Standtnitz, Threna re. Sächs.Landeszeitung Sernfprech« »Ur.» Amtlicher Anzeiger Sllustr. So««tag»deUag< Ericheinl wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Uhr. Bezugspreis oierteljährl. 1 MK. 75 Psg., monail. 60 Pfg., durch die Post bezogen inkl. der Postgebühren 2 MH Anzeigenpreis: die fünfgespaltene Korpuszeile t5 Pfg., auswärts s20 Pfg. Amtlicher Teil 40 Psg. Reklamezeile 40 Pfg. Beilagegebühr pro Tausend lO MK. Annahme der Anzeigen bis 10 Uhr vorm. Nr. 140. Freitag, den 30. November 1917. 28. Jahrgang. Amtliches. Nachstehende Verordnung des Bundesrats wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 1884IIL U Dresden, den 20. November 1917. sns Ministerium des Inner«. Nemdimz M Abiialittmig der Unordnniiz ödn MtthMßt Mmitttl vom 5. Oktober 1916(Reichs-Gesetzbl. S. 1114). Vom 15.Novbr. 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu. wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesehdl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel!. Die Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom'5. Oktober 1916 (Reichs-Gesehbl. S. 1114) wird wie folgt abaeändsrt. 1. 8 2 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 1. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen von den zucker haltigen Futtermitteln, die sie im Betriebssahr 191718 Herstellen, an die rübenliefernden Landwirte höchstens zurückliefern: a) 85 vom Kundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von Trockenschnitzeln oder Melafleschnitzeln oder 50 vom Kundert des Ge samtgewichts der anfallenden Zuckerschnitz?! (Steffensche Brübschnitzel), wobei ein Teil Trockenschnihel oder Melaffeschnitzel mindestens zehn Teilen nasser Schnitzel gleichzusetzen ist: d) Rohzuckermelaff« im Gesamtgewichte von einem Fünftel vom Kundert der gelieferten Rüben: die Melasse kann als Melaffe oder angetrocknet an Schnitzel geliefert werden: im letzteren Falle dürfen entsprechend mehr Melosseschnitzel als nach 2 zulässig zurückgeliefert werden. 2. Z 2 Abs. 3 wird gestrichen. 3. 8 2 Abs. 1 Satz 3 erhält unter Streichung des Schluß- Punktes folgenden Zusatz: .und Rohzuckermslasse'. 4. Im 8 3 Abs. 2 Satz 2 ist hinter dem Wort« .Schnitzel' einzufügen: .und Rohzuckermelasse'. 5. Im 8 4 Abs. 2 wird nach .besitzen' eingefügt: .auf Ver langen der Bezugsvereinigung vor anderen'. 6. Im 84 Abs. 3 Nr. 2 ist hinter dem Worte .Schnitzel' einzufügen: .und Rohzuckermelaffe'. 7. Kinter 8 4 ist als 84a folgende Vorschrift einzufügen: Die Zuckerfabriken haben der Bezugsvereinigung auf Verlangen eine steueramtliche Bescheinigung über die von ihnen verarbeiteten Rüben und die daraus gewonnene Melasse einzureichen. Sie sind verpflichtet, der Bezugs vereinigung auf Verlangen die zur Feststellung der Menge her abzuliesernden Futtermittel erforderliche Auskunft zu erteilen. Die Menge der Rohzuckermelaffe, die gemäß 8 2 Abs. 2 Nr. 2 an di<Landwirte geliefert werden darf, ist am Stadtgemeinderatssttzung Freitag, den SV. November LSR7, abends V,8Uhr. Tages-Ordnung: 1. Einkommensdeklaration der Skadtgemeinde. L. Bewilligung und Einziehung der Kosten für Flurbewochung. 3. Gesuch des Vereins sächsischer Gemeindebeamten um Er höhung des Ruhegehalts-, Witwen- und Waisengelder. 4. Beschleusungsfachen. 5. Lebensmittelfrogen, Sardinen-Verkauf. Auf Marke 1S der hiesigen Gemeindelebensmitkelkarken wird je eine Dose Gardinen in Oel oder Brühe von Frei tag, den SV. d. M. ab in den hiesigen Handelsgeschäften abgegeben. Die Preise sind auf den Dosen vermerkt. Ein Recht auf eine bestimmte Gerte besteht nicht, es wird je nach dem Vorrat verkauft. Naunhof, am 29. November 1917, Der Bürgermeister. Viehzählung. Am 1. Dezember 1917 findet eine Viehzählung statt. Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maultiere und Maulesel, Esel, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen und Feder vieh (Gänse, Enten und Kühner). Die Aufnahme erfolgt durch Umfrage. Die Diehbefiher werden ersucht, den mit der Zählung betrauten Personen die ge stellten Fragen genau zu beantworten. Wer vorsätzlich eine Anzeige nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch Kann Vieh, besten Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Naunhof, am 29. November 1917. Der Bürgermeister. Schluffe jedes Kalendermonats aus der Menge der jeweils verarbeiteten Rüben zu errechnen. 8.86 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr abgenommenen Mengen einen angemesfenen lleder- nahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf folgende Beträge nickt übersteigen: für nasse Schnitzel 0,80 M. für 50 kg - gesäuerte Schnitzel Januar/ März-Lieferung .... 0,95 - - 50 - » spätere Lieferung .... 1,05 - - 50 - - Trockenschnitzel od. Melaffe ¬ schnitzel ohne Sack . . . 12,w - - 50 - - Zuckerschnihel nach dem Steffenschen Brühverfahren ohne Sack 15,00 - - 50 - - Melasse mit einem Zucker ¬ gehalte von 50 0. Kundert 7,50 - - 50 - Die Preise für zuckerhaltige Futtermittel anderer Art und die Sackpreise kann der Reichskanzler festsetzen. Für zuckerhaltige Futtermittel aus der Ernte 1916 bleiben die bisherigen Preise in Geltung. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß für Melasse, die aus nach dem 30. Sep tember 1917 verarbeitetem Rohzucker alter Ernte gewonnen ist, der neue Preis maßgebend ist. 9. Im 8 6 Abs. 2 ist hinter Satz 1 einzufügen: Anträge auf schiedsgerichtliche Entscheidung sind nur innerhalb dreier Monate nach Lieferung zulässig. 10. Im 8 18 Abs. 1 Nr. 2 ist hinter dem Worte .erstattet' einzufügen: „oder wer den ihm nach 8 4s obliegenden Verpachtungen zuwiderhandelt'. A r t i k e l II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft: mit dem gleichen Zeitpunkt treten 8 6 der Verordnung über Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917-18 vom 2. De- zember 1916 (Reichs - Gesetzbl. S. 1324) und die Verordnung über die Preise für zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1120) außer Kraft. Berlin, 15. November 1917. Der Reichskanzler. i In Vertretung: von Waldow. VoMineldnW vin HsusWchtnMN. Auf Grund von 8 17 der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Kandel mit Schweinen in der Fassung vom 19. Oktober 1917 (Reichsgesetzblott Seite 949) wird folgendes an geordnet: 8 1. Wer seinen Fleischbedarf und denjenigen seiner Kaus- haltsangehörigen (einschließlich des Gesindes und Naturalberechtigter, die Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben) für die Zeit vom s) 1. Dezember 1917 bis 31. Januar 1918, b) 1. Februar bis 30. April 1918, c) 1. Mai bis 31. Iult 1918, 6) 1. August bis 31. Oktober 1918 durch Kausschlachtung von Schweinen ganz oder teilweise decken will, Hot diese Absicht seinem Kommunalverbande anzumelden. Der An- Oer Länderschacher. TtwaS für Feinschmecker — dieser Blick hinter di« Ku lissen der west-östlichen Geheimdiplomatie, den die Petersburger Regierung jetzt ihrer Zusage entsprechend der Welt erschlossen bat. WaS Herr Ribot noch im Sommer großspurig ankündigte, um sich mit dem Glorien schein eine- reinen Gewissens -u umgeben, was aber natur- lich nichts als rednerische Geste geblieben ist, daS haben Lenin und Genosten mit kräftigem Griff zur Tat werden lassen. Wir kennen heute wenigstens einige der streng vertrau lichen Noten und Abmachungen, in denen die Ver- bündeten sich gegenseitig ihren Länderhunger bescheinigten und die Verteilung einer Beute unter sich vornahmen, die sie nur habgierig umschnüffeln konnten, so lange sie noch untereinander einig waren, die ihnen aber für Zeit und Ewigkeit entglitten ist, seitdem sie sich unter der nieder schmetternden Wuckt der deutschen Hiebe so wunderschön in die Haaregeratenfind.FürwahreinSchauspielfürGötterdieseBor- kämpfer für Recht und Freiheit, für Frieden und Völkerglück, die über den Kopf der Nattonen hinweg die eropäische Erde neu unter sich verteilen und nur ängstlich darauf bedacht find, daß ein Spießgeselle nicht vom andern etwa hinter rücks über'- Ohr gehauen wird. Entlarvt stehen sie in ihrer ganzen abscheulichen Verlogenheit vor der gesamten Mitwelt da, und eS ist und bleibt ein unvergängliches Verdienst der maximalisttschen Regierung, daß sie diese gründliche Luftreinigung vollzogen hat. Die biS jetzt veröffentlichten geheimen Akten stücke sind lediglich von russischer Seite ausgeganger.e Depeschen und Anweisungen, die indessen vielfach, auf französisch-britische Mitt langen diplomatischer Natur Bezug nehmen. Man erfährt so mit unbedingter Zuverlässigkeit, Laß die Rusten Konstantinopel, die westliche Küste des Bosporus, die Inseln im Marmarameer und die Inseln Tenedos und JmbroS haben sollen. DaS türkische Reich wird vernichtet, England bekommt die Herrschaft über Persien, England und Frankreich setzen sich in Kleinasien fest. Dann erhalten die Westmächte für die Zerstückelung und Be raubung Deutschlands am Rhein von Rußland freie Hand, wofür dieser wiederum ermächtigt wurde, seine Ostgrenze ganz nach freiem Beliebe« festzusetzen, über Liese schönen Räuberabsichten brauchen nicht mehr viele Worte verloren »u werden: Herr Dr. Michaeli» Meldung bedarf es nicht, wenn und insoweit die Schlacht»^ bereits erfolgt ist oder auf Grund erteilter Genehmigung bis zum 1. Dezember 1917 erfolgt. 8 2. Die Anmeldung hat nach näherer Anweisung des Vor standes des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Schlachkort gelegen ist, in der Zett vom 30. November bis einschließlich 7. De zember dieses Jahres zu geschehen. Bei der Anmeldung ist anzugeben: 1. der Schlachkort, 2. Name und Wohnung des Anmeldenden, 3. ob der Anmeldende eigene Landwirtschaft Haupt- oder nebenberuflich betreibt, 4. der Beruf des Anmeldenden, 5. die Anzahl der zu versorgenden Personen, 6. ob die Selbstversorgung sich auf den ganzen Fleischbedarf oder nur auf einen Teil erstrecken soll. 7. für welche der in 8 1 aufgeführten Zeiträume die Selbst versorgung erfolgen soll, 8. wieviel Schweine in den einzelnen Zeiträumen des 8 1 geschlachtet werden sollen, 9. wieviel der zu schlachtenden Schweine sich bereits im B<x fitze des Bnmeldenden befinden und wieviel erst noch be schafft werden sollen, 10. welches Alter und welches ungefähre Lebendgewicht die zu schlachtenden, bereits im Besitz des Anmeldenden befind lichen Schweine zur Zeit der Anmeldung haben. 8 3. Die Voranmeldung entbindet nicht von der Verpflich tung, vor der Schlachtung der einzelnen Schweine die Genehmigung nachzusuchen: sie gibt keinerlei Anspruch auf Erteilung der Ge nehmigung. Der Kommunalverband hat das Recht, die Genehmigung zur Kausschlachlung zu versagen, wenn die Voranmeldung nicht rechtzeitig, ordnungs- und wahrheitsgemäß erfolgt ist. 8 4. Der Kommunalverband hak zu prüfen, ob die Zahl der fürKausscklachtungszwecke beanspruchten Schweine mit der Zahl der zu versorgenden Personen im Einklang steht. Er hat weiter in allen den Fällen, in denen der Anmeldende nicht hauptberuflich die Land wirtschaft betreibt, zu erörtern, ob die zur Mästung der für die Kausschlachlung bestimmten Schweine erforderlichen Futtermittel vor- hsuden schd »der auf erlaubtem Wege beschafft werden können. In den anderen Fällen wird die Vornahme gleicher Erörterungen empfohlen. Besonders sorgfältige Untersuchung ist dort geboten, wo die Gefahr unzulässiger Verfütterung von Brotgetreide und Kartoffeln naheliegt, z. B. in Bäckereien, Mühlen. 8 5. Ergibt sich, daß die Fütterung auf erlaubte Weise nicht gesichert erscheint, oder daß aus sonstigen Gründen Kausschlacktungen m dem angemeldeten Umfange nicht genehmigt werden können, sind unter entsprechender Bescheidung des Anmeloenden die erforder lichen Maßnahmen zur Verringerung des Schweinebestandes zu treffen dezw. ist die Ausstellung von Ankaufsbescheinigungen ab zulehnen. ß 6. Unerwartet der nach 8 4 vorzunehmenden Prüfung haben die Äommunalverbände bis zum 15. Dezember 1917 das Ergebnis der Voranmeldungen auf vorgeschriebenem Vordruck der Landesfietschstelle anzuzeigen. 3086 ULM Dresden, am 24. November 1917. er« Ministerium des Juneru hatte sie un» schon vor Monaten enthüllt, und die Blamage für die Entente ist seitdem nur noch schlimmer ge worden, da sie sich dazu entschließen mußten, diese Ab machungen al» aufgegeben -u erklären — soweit bat der Druck der französischen Sozialisten immerhin noch gereicht. Aber wie mag den Polen zumute werben, wenn sie in einem Geheimtelegramm des Ministers Sasonow an den russischen Botschafter in Paris lesen, daß vor allem die polnische Frage von den Gegenständen der inter nationalen Verhandlungen ausgenommen und alle Ver suche, Polens Zukunft unter die Garantiekontrolle der Mächte zu stellen, verhindert werden müßten. So auch am S. März 1916, nachdem den Polen von allen mög lichen russischen Autoritäten die weitestgehenden Zu sicherungen gegeben waren — .vornherum", vor der Öffentlichkeit, während „hintenherum" jeder fremde Einfluß auSgeschattet werden sollte, damit die Petersburger Regie rung, wenn die KriegSnot erst wieder überstanden war, nur ja wieder mit Polen schaltim und walten konnte wie eS ihren glorreichen Überlieferungen entsprach. Die Polen können danach ermessen, wie gut sie eS jetzt haben, da sie mit den Mittelmächten über ihre Zukunft verhandeln müssen und nicht mit Herrn Sasonow. Und weiter: Wenn es nicht gelinge» sollte, einem Kriege mit Schweden vorzubeugen, schreibt derselbe Minister des Innern, muß man rechtzeitig daran denken, Norwegen auf unsere Sette zu bringen — diese Ent hüllung kommt gerade zurecht für die Zusammenkunft der drei skandinavischen Monarchen, die in diesen Tagen sich wieder einmal darüber auSsprechen wollen, wie man sich des fortgesetzt steigenden Druckes der Westmächte noch länger verwehren könne. Noch deutlicher wird Sasonow, wenn er auf Rumänien zu sprechen kommt: diesem biederen Genossen sind bereits alle die politischen Vorteile versprochen worden, die geeignet find, ihn die Waffen ergreifen zu lassen, so daß eS vollkommen unnötig ist, in dieser Richtung neue Lock mittel zu brauchen! Ist da» nicht köstlich? Man solle dem rumänischen Bravo nur nicht zu viel versprechen, e» sei ihm schon übergenug eingeheizt worden — und Herr Bratianu stellte sich dann im Sommer 1916 hin und hielt den österreichischen Barbaren moralische Vor lesungen über die Verruchtheit ihrer auswärtigen Politik im allgemeinen und ihrer Balkanpolitik im besonder«! Ein kleiner, aber hübscher Ausschnitt au» der Werkstatt- arbeit der Entente. Wir können uns darauf verlaffe«, daß