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Landeszeitung Sernfpeecher Nr.» für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdors, Erdmannshai«, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Uhr. Bezugspreis oierteljährl. 1 Mk. 75 Pfg., monatl. 60 Pfg., durch die Post bezogen inkl. der Postgebühren 2 Mk Anzeigenpreis: die fünfgespaltene Aorpuszeile 15 Pfg., auswärts 20 Pfg. Amtlicher Teil 40 Pfg. Reklamezeile 40 Pfg. Beilagegebühr pro Tausend 10 Mk. Annahme der Anzeigen bis 10 Uhr oorm. Nr. 135. Amtliches. Nachstehende Bundesratsverordnung über Metschbrühwürfel n«d deren Ersatzmittel vom 25. Oktober 1917 wird .hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 7. November 1917. 386 b II 8 Via Ministerium de- Inner«. Verordnung über Kleischbrühwürfel und deren Ersatzmittel. Vom 25. Oktober 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Erzeugnisse in fester oder loser Form (Würfel, Tafeln, Kap seln, Körner, Pulver), die bestimmt sind, eine der Fleischbrühe ähn liche Zubereitung zum unmittelbaren Genuß oder zum Würzen von Suppen, Soßen, Gemüse oder anderen Speisen zu liefern, dürfen auf der Packung oder dem Behältnis, in denen sie an den Ver braucher abgegeben werden, nur dann die Bezeichnung »Fleischbrühe' oder eine gleichartige Bezeichnung (Brühe, Kraftbrühe, Bouillon, Kühnerbrühe usw.) ohne das Wort .Ersatz' enthalten, wenn 1. sie aus Fleischextrakt oder eingedickter Fleischbrühe und aus Kochsalz mit Zusätzen von Fett oder Gemüseauszügen oder Gewürzen bestehen: 2. ihr Gehalt an Gesamtkreatinin mindestens 0,45 vom Kundert und an Stickstoff (als Bestandteil der den Genuß- wert bedingenden Stoffe) mindestens 3 vom Kundert be- trägt: 3. ihr Kvchsalzgehalt 65 vom Kundert nicht übersteigt: 4. Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Kerstellung nicht ver wendet worden sind. 8 2. Erzeugnisse der im 8 1 genannten Bestimmung in fester oder loser Form, die den Anforderungen im 8 1 Nr. 1 bis 3 nicht ent sprechen, dürsen nur gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Stick stoff (als Bestandteil der den Genußwert bedingenden Stoffe) minde stens 2 vom Kundert beträgt, ihr Kochsalzgehalt 70 vom Kundert nicht übersteigt, Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Kerstellung nicht verwendet worden sind und sie auf der Packung oder dem Be hältnis, in denen sie an den Verbraucher abgegeben werden in Ver bindung mit der handelsüblichen Bezeichnung in einer für den Der- brauchet leicht erkennbaren Weise das Wort »Ersatz" enthalten. 8 3. Bei Erzeugnissen der in den 88 1. 2 genannten Art, die be stimmt sind, in kleinen Packungen -an den Verbraucher abgegeben zu werden, darf der Inhalt ohne die Packung nicht weniger als 4 Gramm wiegen. 8 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulasten. 8 5. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft 1. wer der Vorschrift im 8 1 zuwider Erzeugnisse mit einer unzulässigen Bezeichnung versieht oder solche mit unzulässiger Bezeichnung versehenen Erzeugnisse seil- hält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt: 2. wer der Vorschrift im 8 2 zuwiderhandelk: 3. wer der Vorschrift des 8 3 zuwider Erzeugnisse ge- werbsmäßig herstellt, feilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugniste er- könnt werden, auf !die sich die strafbare Kandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Im Urteil kann ferner angeordnet werden, daß die Der- urkeilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. 8 «- Die Dorschriftek Ler Verordnung über die äußere Kenn zeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 6. 380) bleiben unberührt. 8 7. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 25. Oktober 1917. Der GteUvertreter de- Reich-kan-ler-. vr. Kelfferich. Nachstehende Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis ge bracht. 3792II8VII Dresden, am 12. November 1917. 5472 Ministerium des Innern. Verordnung über Köchstpreise für Kafernährmiltel und Teigwaren. Vom 6. November 1917. v Kohlrüben. Freiküg, den 16. d. M. werden von vormittags 9 Uhr ab im Grundstück Breite Straße 9 weihe Kohlrüben -um Preise von 7 M. je Zentner verkauft. An eine Familie wird nur ein Zentner abgegeben. ? Naunhof, am 15. November 1917. Der Bürgermeister. Kartoffeln. Verbraucher, die ihren Karloffelvorral aus Landeskarlastel karle heretngenommen haben, werden auf die in ihrem eigenen dringenden Interesse liegende Notwendigkeit hingewiesen, daß sie für geeignete Aufbewahrung Sorge tragen und von vornherein streng daraus achten wüsten, dah sie mit dem Vorrat die geordnete Zeil hindurch ausreichen. Die Aufbewahrung erfolgt am besten in dunklen, srostfreien, irockenen, gut durchlüftbaren Kellern und zwar vorteilhaft in Kisten oder aus Korden, auf dem Fußboden aber in Kaufen nicht über 1 m hoch geschichtet. Die Kartoffeln sind mindestens aller 4 Wochen durch zulesen, dabei kranke Knollen auszusondern, die fleckigen und ange stoßenen. ober sonst noch genießbaren zuerst zu verbrauchen. Beim Verbrauche ist zu beachten, daß die auf Abschnitt ä und 8 der Landeskartoffelkarte bezogenen Mengen bis 14. April 1918 reiche« wüsten, wer bloß 1 Zentner auf Abschnitt gekauft hat, muß damit vis 16. Januar 1918 auskommen. Kinder unter 4 Jahren müssen mit dem 1 Zentner, den sie auf Abschnitt 8 erhalten Haden, bis zum 11. März 1918 reichen. Diese Fristen bedeuten soviel, daß Erwachsene wöchentlich im Durchschnitt nicht mehr als 7 Mund, Kinder unter 4 Jahren nicht mehr als 5 Pfund verbrauchen dürfen. Aus Abschnitt c Ler Londeskartoffelkarte dürfen vor Lem 1. April 1918 Kartoffeln nicht abgegeben werden. Wer seinen Vorrat vor der Zeil verbraucht, läuft Gefahr, unter Karloffelmangel zu leiden, da Nachlieferung für verdorbene oder zu früh verbrauchte Kartoffeln keinesfalls stattfindet. Außer dem bleibt Bestrafung wegen Ueberverdrauchs Vorbehalten. Grimma, 13. November 1917. ff 1629 Der Bezirksverband der König!. Amtshauptmannschast. Geh. Reg-Rat. v. Bose, Amtshauptmonn. 28. Jahrgang. Freitag, den 16. November 1917. werden: Pfennig, Pfennig, bei . 35 ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 75 im Sinne des 2. Diese Verordnung tritt mit dem 11. November 1917 in Kraft. Berlin, den 6. November 1917. . 50 . 33 . 35 . 68 141 Mark, 134 . 103 Mark, 97 99 62 Pfennig, 58 60 86 Pfennig, 80 82 Bruchteile eines Beim Pfennigs auf handel) dürfen folgende Preise nicht überschritten bei gewöhnlichen Kaferflocken a) für 500 Gramm (lose) . . . b) für einen 250 Gramm-Beutel . bei Kaferflocken lKindernahrung) für Röhren » Röhrenbruch . . . . . andere Teigwaren . . . bei Teigwaren aus Auszugmehl: für Röhren » Rbhrenbruch .... Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, o. Waldow. für Röhren » Röhrenbruch .... . andere Teigwaren . . bei Teigwaren aus Auszugmehl: für Röhren , Röhrenbruch .... 3) für eine 250 Gramm-Packung b) für eine 500 Gramm-Packung Kafermehl lKindernahrung) für eine 250 Gramm-Packung Verkaufe kleinerer Mengen dürfen 8 3. Kafernährmiltel anderer Art oder in anderen Packungen, als in den 88 1. 2 vorgesehen, dürfen nicht vertrieben werden. 8 4. Beim Verkaufe von Teigwaren an Kleinhändler (8 5) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden: bei Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von vom Kundert: . andere Teigwaren . .... 137 Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu erfolgen. 8 5. Beim Verkaufe von Teigwaren an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgend« Preise für 500 Gramm nicht überschritten werden: bei Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 7S vom Kundert: 8 S. Die Verordnung über Köchstpreise für Kafernährmittel vom November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1242) wird aufgehoben. Pfennig. Bruchteile eines . andere Teigwaren Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. in der Fastuna der Bekanntmachung vom 17. t Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs- Gesehbl. S. 183 und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). . - 8 7- Wer der Vorschrift im 8 3 zuwiderhandelt, wird mit Gefäng nis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe Kann auf Einziehung der Gegenstände er kannt werden, auf die sich die strafbare Kandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 8. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamis kann Aus nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulasten. Für den Verkauf von Teigwaren, die sich bereils im Kandel befinden, können bis zum 30. November 1917 die Landeszentral behörden, Kommunalverdände und Gemeinden Ausnahmen von den Vorschriften in den 88 4 und 5 zulasten. Aus Grund der Verordnung über Kriegsmatznahmen zur 22. Mai 1916 Sicherung der Volksernährung vom sg August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) , , (Reichs-Gesetzbl. S. 823) verordnet: 8 I. Beim Verkaufe von Kafernährmitteln an Kleinhändler (8 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden: bei gewöhnlichen Kaferflocken s) lose 81,20 Mark, b) in Beuteln zu 250 Gramm .111,00 bei Kaferflocken (Ktndernahrung) in geschlossenen Packungen 3) zu 250 Gramm 116,75 Mark, d) , 500 112,75 „ bei Kafermehl (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen zu 250 Gramm 116,00 Mark. Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empsängers zu erfolgen. 8 2. Beim Verkaufe von Kafernährmitteln an Verbraucher (Klein- Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Köchstpreise . - - - 4 August 1914 Dezember 1914 (Reichs- Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Errichtung eines Kriegswucheramtes für das Königreich Sachsen vom 11. Oktober 1916. Die Verordnung über Lie Errichtung eines Kriegswucheramtes für das Königreich Sachsen vom 11. Oktober 1916 (Sächsische Staats- zeitung Nr. 237) wird wie folgt ergänzt- 1. Dem Kriegswucheramt wird mit dem 10. November 1917 eine Bollrug-obteilung angegliedert. 2. Ihr liegt es ob, in Ergänzung der bisherigen Tätigkeit des Kriegswucheramtes dem Schleichhandel und dem Kriegswucher auf jede Weise nachzugehen und für Verfolgung aller zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle zu sorgen, auch den Sachverhalt soweit wie mög lich aufzuklären. 3. Zu diesem Zwecke hat sie die unteren Verwaltungsbehörden, die Ortspolizeibehörden, und die Gendarmerie zur Verfolgung des Schleichhandels und Kriegswuchers nach gleichmäßigen Grundsätzen anzuregen und sie darin durch Entsendung von Kilfsbeamten oder Sachverständigen, auch ohne Antrag, zu unterstützen. 4, Zur Vornahme von Erörterungen werden der Vollzugs - abteilung Kilfsbeamte zur Verfügung gestellt, die mit Ausweisen über ihre amtliche Befugnis zu versehen sind. - Die Kilfsbeamten haben in erster Linie auf Anweisung der Dvllzugsabteilung oder auf Ersuchen der Ortspolizeibehörden etnzu- schreiken: sie sind aber auch in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Sachen, soweit es sich um Verfolgung von Vergehe« handelt, mit denen die örtlichen Polizeiorgane noch xiicht befaßt sind, zu selbstän digem Vorgehen befugt und verpflichtet. In solchen Fällen haben sie die örtlichen Polizeiverwalkungen vorher zu benachrichtigen und sich ihres Einverständnisses zu weiteren Maßnahmen zu vergewissern. 5. Die unteren Verwaltungsbehörden, Ortspolizeibehörden und Preisprüsungsstellen haben dem Ersuchen der Vollzugsobteilung zu entsprechen. 6. Die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden und Ortspolizeibehörden bleibt unberührt. Sie sind für die nachdrückliche Bekämpfung des Schleichhandels und Wuchers nach wie vor ver antwortlich. Die Diensträume der Dollzugsabteilung befinden sich Dresden- Altstadt, Amaliensträße 13, 11, Fernsprechanfchlutz Nr. 1304t. Dresden, den 7. November 1917. 352 a II S VI a. Ministerium de- Inner«. an Verbraucher Dresden, am 10. November 1917. Ministerium des Innern. In der Ausführungsverordnung über den Verkehr »tl Wild vom 4. September ds. Is. (Sächsische Staatszettung Nr. S09) wird 8 18 unter Punkt 4 wie folgt abgeändert: 4. bei Käsen 3) unter 3 kg mit Balg ohne Aufbruch für 0,5 Ke ohne Balg für 0,5 Kg d) über 3 kg mit Balg ohne Aufbruch das Stück ohne Balg das Stück fl» den Rücken (langge schnitten, ungefäubert) für beide Keulen - - Läufchen für Kasenklein, wozu Kopf, Kerz, Leber, Lunge, Brust gehören Diese Preise darf der Kändler im nicht überschreiten. 1,15 M. 1,20 M. 1,30 M. 1,10 - 1,15 - 1,25 6,50 - 6,75 - 7L5 M 6,20 - 6,40 - 7,00 - 2,75 - 2,85 - 3.00 2,50 - 2,60 - 2,70 1,20 - 1,25 - 1,30 0,60 - 0,60 - 0,60 Noch 8 2 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 (RGBl. S. 914) ist das verfüttert» vo« Zuckerrübe« Verbote«. Der Verfütterung gleichzustellen und so mit untersagt ist auch das übermäßige Köpfen der Rüben, d. h. das Köpfen unterhalb der Dlattnarbe. Die Befugnis, in Einzelfällen Ausnahmen von dem Verfütterungs- verdote zu bewilligen, wird den Kommunalverbändeu übertragen. Wegen der Voraussetzungen, unter denen von dieser Befugnis Ge brauch gemacht werden darf, ergeht besondere Anweisung. Diese Verordnung tritt an die Stelle der Bekanntmachung, das Verfüttern von Zuckerrüben betreffend, vom 14. Oktober 1916, (Sächs. Stoatszeitung Nr. 242). Dresden, am 12. November 1917. Ministerium de« Innern. Bekanntmachung. Die Bekanntmachung vom 15. Juli 1917 Nr. lb 192698 dl, betreffend das Verbot der Ausfuhr vo« Pferde« über die Srenzen des Pferdeaushebungsbczirkes XIX. (2. K. S.) Armeekorps hinaus, wird hierdurch mit dem 11. November ds. Is außer Kraft gesetzt. Leipzig, den 10. November 1917. Stellv. Generalkommandos XIX. (2. K. S.) A^K. Der stellv, kommandierende General. - v. Schweinitz.