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Nachrichten für Naunhof Amtlicher Anzeiger Sllustr. Sonntagsbeilage Sachs. Landeszeitung Fernsprecher Nr. g für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdorf, Erdmannshain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. ou ia)ei!i! woweniUH dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, abends o Uhr. Bezugspreis Vierteljahrs. I Mir. 75 Psg., monalt. 60 Pfg., durch die Post bezogen inkt. der Postgeouhien 2 A<ir Anzeigenpreis- die siinfgespoltene Korpuszeile 15 Pfg., auswärts 20 Pfg. Amtlicher Teil 40 Psg. Aeklamezeile 40 Pfg. Betlagegebühr pro Tausend 10 Mir. Annahme der Anzeigen bis 10 Uhr oorm. Ar. 112.Sonntag, den 23. September 1917. 28 Jahrgang. 8 1 Beschlagnahme. Die im Bezirksoerbande Grimma erzeugten Kartoffeln sind beschlagnahmt. Von der Beschlagnahme frei bleiben diejenigen Mengen, die Erzeuger mit einer Anbaufläche von insgesamt bis zu höchstens 200 qm erzeugt haben. Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, an den beschlagnahmten Vorräten die zur Erhaltung erforderlichen Kandlungen vorzunehmen. 8 2. Selbstversorgung der Erzeuger. Aus seinen selbsierzeugten beschlagnahmten Vorräten darf der Erzeuger. 1. bis auf weiteres bis zu 1'/, Pfund Kartoffeln auf Tag und Kops der Selbstversorger (vgl. Absatz 2) als Speisekartoffeln ver brauchen; 2 40 Zentner Saatgut auf das Kektar -er Kartoffelanbau fläche verwenden; 3. Kartoffeln in der von reichswegen jeweils zugelossenen Menge in der Brennerei verarbeiten; 4. die für landwirtschaftliche Trocknereien oder Stärkefabriken (einschl. Genossenschafken und Gesellschaften) zur Verarbeitung in diesen Fabriken angebauten Kartoffeln dort verarbeiten lasten; 5. unter Einhaltung der einschlagenden Vorschriften Kartoffeln als Saatgut absehen und 6. ungesunde Kartoffeln und solche unter einer Mindestgröße von 1 Zoll (2,72 cm) verfüttern. Selbstversorger im Sinne von Ziffer 1 sind die Angehörigen der Wirtschaft einschl. des Gesindes, sowie Naturalberechtiqke, insbe sondere Altenkeiler und Arbeiter, soweit sie Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben. Personen, die im Kleinanbau von einer Fläche in Gröhe bis zu 200 qm Kartoffeln gezogen haben, wird der Ertrag ohne An rechnung auf ihr Bezugsrecht belassen; doch haben sie das Saatgut für die nächstjährige Bestellung aus der diesjährigen Ernte ficherzu- stellen oder im Eintausch damit zu beschaffen, ... Kartoffelerzeugniste aller Art dürfen überhaupt nicht, Kartoffeln nur in dem in Ziffer 6 genannten Mähe verfüttert werden. Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern oder die an die Trockenkartosselverwerkungsgesellschast m. b. K. in Berlin abzu liefernden Mengen zu vergällen oder sonst mit anderen Stoffen zu vermengen. 8 3 Allein zulässige Arten der Abgabe von Kartoffeln. Abgesehen von dem Falle des 8 2 Ziffer 5 dürfen vom Er zeuger Kartoffeln abgegeben werden ousschliehlich entweder 1. an den zuständigen Kortofselkommissionär des Bezirksver- bandes Grimma (vgl. ß 4) oder 2. an die Gemeindebehörde des Erzeugungsortes zur Abgabe an Nickterzeuger desselben Ortes aufBezirkskartoffelkarlen(vgl. 8 8) oder 3. an den Inhaber von Landeskartoffelkarken unter Abnahme des entsprechenden Karlenabschnitles (vgl. 8 6). Jede andere Art der Abgabe von Kartoffeln durch den Er zeuger, insbesondere jede Abgabe von Kartoffeln unmittelbar an Verbraucher, die nicht auf Landeskartoffelkarte oder über die hier auf zulässige Menge hinaus geschieht, wird mit Bestrafung geahndet. Die unzulässigerweise abgesetzten Kartoffeln gelten als nicht ge liefert. Ersah für sie wird gegebenenfalls aus den zum Selbskver- verbrauch belassenen Mengen (8 1 enteignet. Kartoffeln, die die Erzeugergemeindo oder der zuständige Kommissionär in Anspruch genommen haben, dürfen nichl mehr aus Landeskarlofselkarlen abgegeben werden. Von Nichterzeugern dürfen Kartoffeln ausschließlich gegen Kartofielkartcn abgegeben werden. 'Dies gilt auch für Massen- speisunhen usw. <Wegen der Massenspeisungen vgl. die Bekannt machung des Bezirksverbandes vom 21. Oktober 1916—5781 L) sowie vom 2!. Oktober 1917 ab auch für Gastwirtschaften usw. 8 4 Ablieferung von Kartoffeln an den zuständigen Kommifstonär. Die Ablieferung der für den Bezirksverband in Anspruch ge nommenen Kartoffeln hat noch Abruf des zuständigen Kommissionärs zu erfolgen. Die Gemeindebehörden sind zur Unterstützung des Kommissionärs verpflichtet. Wer einen Liefertermin nickt pünktlich einhält, hat mit Be- strafung und .Herabsetzung des Zenknerpreises um 1—3 M. zu rechnen. Jeder liefernde Kartoffelerzeuger erhält vom Kommissionär eine Empsangsbestäligung noch vorgeschriebenem Muster. Diese Empfangs bestätigung ist sofort - allerspätestens bis zum 3. Tage — noch Ab- lieferung der Kartoffeln bei der Gemeindebehörde vorzulegen, die sie ihm nach Eintrag in die Erzeugerliste (vgl. 8 7) und Aufbringung eines Sichtvermerkes zur eigenen Aufbewahrung zurückgibt. Kartosfelversorgung. Die Kommissionäre können die Ausstellung der Empfangsbe stätigungen zuverlässigen Beauftragten der Gemeinden gegen ange messenes Entgelt übertragen; doch müssen sie dann ihrerseits dem Beauftragten Sammelqutttung erteilen. Ist der Beauftragte ein anderer als der Gemeindevorskand, sy muh sein Name vor der Be austragung dem Bezirksverbande angezeigt werden. Der Bezirks- verband kann die Beauftragung widerrufen. Der Kommissionär bleibt für die ordnungsmäßige Quittungsertetlung verantwortlich. 8 5 Landeskartoffelkarte. Jeder Verbraucher erhält demnächst eine Landeskartoffelkarte durch die Gemeindebehörde ausgehändigk. Allein die Selbstversorger (8 2 Absatz 2) mit einer Anbaufläche von über 200 qm erhalten solche Karten nicht. . . Kinder, die bis zum 15 September das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalte» Landeskartoffelkarten, von denen die Marken .4 abgetrennt worden find. Die Landeskartoffelkorke dient der Versorgung vom 21. Ok tober ab (vol. 8 8 letzter Absatz) und berechtigt mit den beiden Marken ä ä* und 8/8" vom 20. September lSl7 ab zum Bezüge von vorläufig insgesamt 2 Zentnern Soeisekartosfeln im ganzen Königreiche Sachsen. Für die dritte Marke cc* wird die Bezugs- menge von der Landeskarkoffelstelle später festgesetzt werden; sie darf vorläufig nicht beliefert werden. Die Gemeinden haben jede einzelne Abschnittshälfte der Landes- karkoffelkarte, d. h. also sowohl den Abschnitt ä wie ä* usw. (im Ganzen demnach 6 mal) vor Ausgabe abzuslempeln. 8 6. AbgabevonKatoffeln auf Landeskartoffelkarte. Jeder Kartoffelerzeuger, der gegen Landeskartoffelkarte Kar toffeln abgibt, hak die Abschnittshälfte jeder Zenlnermarke, die keinen * trägt, als Beleg sorgfältig aufzubewahren, die Abschnittshälfte mit mit * aber jedes Mal sosort — allerspätestens bis zum 3. Tage — «sck Lieferung bei der Gemeindebehörde — aus selbständigen Guls- bezirken beim Bezirksverbande — eknzursichen. Ist auf der eingereichten Abschnittshälfte der Name der Ge meinde, die die Karte ausgegeben hat, (also der Wobnsitzgemeinde des Karkoffelbeziehers) nicht deutlich erkennbar, so ist der Name dieses Ortes vom verkaufenden Erzeuger auf die Vorderseite der Abschnittshälfte zu schreiben. Andernfalls darf die Gemeindebehörde die Abschnittshälfte nicht annehmen. Die Einhaltung dieser Bestim mung ist zur Ermöglichung späterer Verrechnung unbedingt erforder lich und wird, um Benachteiligung der Bezirksdevölkerung zu ver hüten, vom Bezirksverbande streng verlangt werden. 8 7. Verpflichtungen der Gemeinde nach Abgabe der Kartoffeln durch Erzeuger. Nimmt die Gemeindebehörde des Erzeugungsortes Kartoffeln zur Versorgung ihrer Nichterzeuger in Anspruch, so hat sie dem Erzeuger nach jeder Lieferung auf besonderem Vordruck Quittung zu erteilen. Die durch rechtzeitige und ordnungsgemäß etngereichte Empfangsbe stätigungen (8 4 Absatz 3) und Landeskartoffelkortenabschnitte (8 6) nachgewiesenen Lieferungen sowie die sür die Versorgung ihrer Nicht- erzeuget in Anspruch genommenen Mengen schreibt die Gemeinde behörde in ihrer Karloffel-Erzeugerliste ab, klebt die Londeskartoffel kartenabschnitte auf vom Bezirksverbande gelieferte Gummiboaen und reicht allwöchentlich, so daß sie Dienstags früh mit der ersten Post eingehen, einen Wockenauszug der Erzeugerliste zusammen mit den Gummibogen beim Bezirksverbande ein, damit die Lieferungen den einzelnen Erzeugern in den beim Bezirksverbande geführten Wirtschaftskarten abgeschrieben werden können. Gutsbezirke reichen Listenauszug und Gummibogen unmittelbar beim Bezirksverbande ein. Es bleibt Vorbehalten, die Einreichung der Gummibogen in größeren Posten nachzulassen. Nur bei fristgemäßer und ordnungsmäßiger Erledigung der Verpflichtung aus den vorhergehenden Absätzen können die Liese- rungen den Gemeinden nnd Gutsbezirken aus ihr Lieferungssoll ungerechnet werden. 8 8. BezirkSkartoffelkarte. Jeder Inhaber einer Landeskartoffelkarte kann die Karte gegen Bezirkskartoffelkarlen eintauscken. Der Eintausch des Ab schnitts soll bis spätestens zum 7. Okt. 1917 geschehen, damit die Gemeinden einen gewissen Ueberblick darüber gewinnen können, wieviel Vorräte sie selbst zur wochenweisen Abgabe sich sichern müssen. Wer bis zum 7. Oktober den Abschnitt -4* seiner Landeskartoffel karte nicht eingetauscht hat, trägt selbst die Verantwortung dafür, daß er für den entsprechenden Zeitraum mit Kartoffeln versorgt ist. Für die Belieferung der rechtzeitig eingeiauschken Bezirks- Kartoffelstärken sind die Gemeindebehörden verantwortlich. Sie haben sofort Maßnahmen zu treffen, daß diese Belieferung sür das ganze Jahr (bis zum 3. August 1d18) sichergestclll ist. Sie haben, wo notwendig, Bestimmungen über die Abgabe an die Verbraucher zu treffen und sollen dabei tunlichst den eingesessenen Kandel heranziehen. Die Bezirkskartoffelkarten werden für jeden Zentneradschnitt der Landeskartoffelkarte besonders und zwar auf je 14 Wochen aus gegeben. die Wochenmarke gilt bis auf weiteres auf 7 Pfund, bei Kindern (8 5 Absatz 2) aus 5 Pfund. Bis zum 20. Oktober 1917 erfolgt die Karlosfelversorguug in den Gemeinden in der bisherigen Weise und nach den jeweils bekannt zu gebenden Verbrauchssätzen. 8 9. Einhaltung der Verbrauchssätze. Verhütung des Verderbs. Alle Verbraucher haben die vorgeschriebenen Verbrauchssätze strengstens einzuhallen, die Kartoffeln sorgfältig vor Verderb zu be- wahren. Bet Verderb oder vorzeitigem Verbrauch findet nochmalige Lieferung nichl stall Sollte bei Einzelnen Ueberverbrauch sestgeslellt werden, jo kann die Gemeindebehörde die Versorgung auf Landes kartoffelkarte entziehen und wochenweise Belieferung anordnen, so wie alle sonst notwendigen Maßnahmen innerhalb der gesetzlichen Grenzen treffen. 8 10 Massenspeisungen, Gastwirtschaften usw. Die Belieferung von Massenspeisungen aller Art einschließlich Krankenhäuser, Gefangenenkommandos usw., sowie Gastwirtschaften, Speiseanstalten, Fremdenheime usw. ist Sache der Gemeinde, in der dos Unternehmen seinen Sitz hat. Besondere Zuweisungen an die Gemeinden sür diese Zwecke erfolgen nur auf Antrag und in be- sonderen Fällen. Die Gemeinden haben den Kartofseldezug dieser Betriebe usw. zu regeln. Ueber die Abgabe von Kartoffeln in den Gastwirtschaften usw. an die Gäste erfolgt weitere Regetung. § 11. Dahnverfand. Der Bahnversand der auf Landeskartoffelkarte» erworbenen Kartoffeln ist nur zulässig, wenn der Frachtbrief nach Eintragung des Gewichts von der Gemeindebehörde des Ortes oder dem Vorsteher des Gutsbezirkes, aus dem die Kartoffeln stammen, abgestempelt worden ist. Die Gemeindebehörde soll vor der Abstempelung die Vorlegung der eingenommenen Landeskartenabschnitte von dem Kar toffelerzeuger verlangen. Kartosselerzenger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres landwirtschaftlichen Betriebs haben, dürfen ihren zulässigen Kartoffel- bedarf nach ihrem Wohnsitz versenden. Versand mit der Bahn ist jedoch nur aus einen vom Gemeindevorstande oder Gutsvorstcher nach Eintragung des Gewichts adgestempelten Frachtbries gestattet. 8 12. Preise. Für den Einkauf unmittelbar beim Erzeuger beträgt der Großhandelspreis vom 15. September 1917 ad 6 M., der Klein- handelshöchstpreis (l—10 Ztr.) sür l Zentner 6,50 M. .Hierzu darf bis zum 15. Dezember 1917 die reichsgesetzliche Schnelligkeitsprämie von SO Pfg. und die reichsgesetzliche Anfuhr- prämie von 5 Pfg. für jeden angefangenen Kilometer, jedoch unter Abrechnung des ersten Kilometers gezahlt werden. Uebernimmt der Käufer den Transport der Kartoffeln vom Gehöft des Erzeugers ad, so fällt der Kilometerzuschlag weg. Ersolat die Lieferung in Leihsäcken, so darf der Kartoffeler zeuger 30 Psg. Ausschlag fordern. Wird zwischen dem Kartoffelerzeuger und dem Käufer verein bart, daß letzterer die Kartoffeln selbst aus dem Acker herausnimmt, so mindert sich der Kaufpreis, der gefordert werden darf, um 50 Pfg. für den Zentner. Die Festsetzung von Preisen sür den pfundweisen Kleinverkauf und für den zenilicrwcisen Verkauf beim Kandler bleibt Vorbehalten. 8 13. Verstöße gegen die Bestimmungen werden nach 8 6 der Be kanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 16. August 1917 (Neichsgesetzdlatt S. 713) mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben dieser Strase kann aus Einziehung der Vorräte er kannt werden, aus die sich die strafbare Kandlung bezieht, ohne Ilnierschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Grimma, 18. September 19l7. 1412. Der Bezirksverband der Königlichen Amlshauptmannschaft. In Vertretung: Schmidt. HMelshWpttis str ZMdarWl«. I. Für den Verkauf von Speisekartoffeln, soweit er nicht durch den Erzeuger erfolgt, gelten als Köchstpreise a) für Mengen von über 1 Zentner 7.50 M. für den Zentner, b) „ . bis zu 1 . 8'/, Pfg. für das Pfund. Pfennlgbruchteile dürfen nach oben abgerundet werden. Die Preise gelten für gute, gesunde Kartoffeln bis zu 1 Zoll — 2,72 cm Mindeskdurchmesser ob Verkaufsstäkte ohne Sack gegen Barzahlung bei Empfang. Erfolgt die Lieferung in Lethsäcken, so dürfen als Sackmtete bis zu 30 Psg. für den Sam berechnet werden. il. Vergehen gegen diese Bestimmungen werden mit Gefäng nis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 100(X) M. bestraft. Die Strafe trifft Käufer und Verkäufer. Es kann öffentliche Be- kanntgabe der Verurteilung angeordnet, auch neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. st!. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Frühere enkgegenskehende Bestimmungen verlieren ihre Gültigkeit. Grimma, 20. September 1917. K 1389. Der Bezirksverband der Königlichen Amlshauptmannschaft. In Vertretung: Schmidt. Eichel» und Kastanie« sind für die Bezugsvereiniaung der deutschen Landwirte beschlagnahmt. Eicheln dienen zur Kerskelluna von Kaffee-Ersatz und werden auch zu wertvollen Futtermitteln verarbeitet. Aus Kastanien wird u. a. Speiseöl und ein für die Seifensabrikation geeigneles Material gewonnen. Um eine restlose Einerntung der genannten Früchte zu erzielen, bedarf es der Mitwirkung der Allgemeinheit. Ls wird deswegen hierdurch aufgefordert, im vaterländischen Interesse mitzuhelfen. Besonders sür die Schuljugend dielet sich auch bei dieser Sammlung ein reiches Feld gemeinnütziger Betätigung. Die Früchte können an folgende Sammel stellen abgelieferl werden: Ernst Beyrich, Grimma, Langestr. 34, lmi I SriwwLisvkv 8trLS8v IS. r 1-1 Mryiwr-MwliMrLruwr.) Kusflibnung aller bankmässig««» Kssokäfls. Wik nvdmvn ^vieknungvn »ufrNv nvuv Vil.vsutgeksKkivgSLnlsikv Sekstran^eigungsn u.5'/o4nlvike) ruclen Originsidsilingung. spvssnkksi vnlgvgsn. Usk M WM keiadsksuk-viro-Xouto. : «Iva Xvrllnpreob-^asokINssk 4001 u. 19154. kvskotwcrk-Xovto 50355.