Volltext Seite (XML)
Nachrichten für Naunhof . '/,9 Uhr: Ginge« Lhenter r: „Tannhäuser". irSta g 6',, Uhr: Naunhof. Nr. 43. Freitag, den 13. April 1917. 28. Jahrgang der Mö Grimma, 10. April 1917. 410ttl* vk 1 dem armen Grimma, 10. April 1917. 410 14. >ung Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. April 1917 in Kraft. Grimma, 10. April 19l7. 1-1. 410. Abend :ztage starken beteten genesen in den ein ein- für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdorf, Erdmannshain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, KSHra, Lindhardt, Pomtzen, Seiferts Hain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. luriges, sehn- och nicht der rtoffeln. leingarten- ab. vorbei mit der un- d groß neben r doch!' verrieten das ?te die Hände dein Manne, zu schreiben, men, und jeder mes Nur ich da —" )em unbarm- m, und rang Auferstehung daß es hart l gehe; denn ct«m Mutter- m dies Kind Amtliches. Lkkämpfiing da GMamMlinge. Den Besitzern von Obstbäumen usw. wird dringend empfohlen, in diesem Jahre wo es ganz besonders darauf ankommt, gute Obst erträgnisse zu erzielen, den durch das Auftreten von Ungeziefer und Krankheiten entstehenden Schädigungen an den Obstbäumen vorzu- beugen und die zur Vertilgung von Ranpennester«, Vl«tlSnfe« Schildläusen, Pilzen usw. geeigneten Maßnahmen ungesäumt, spätestens aber bis Ende dieses Monats, zu treffen. Der Landesobstbauverein für dos Königreich Sachsen Hot hier zu eine vortreffliche Anleitung drucken losten, die von ihm bezogen werden kann. Grimma, Colditz, Wurzen, 7. April 1917. Die König!. Amtshanptmannschaft und die Stadlräte. 7 Uhr: „Warum Für den Bezirksverdand der Königlichen Amtshanptmannschaft: Amtshauptmann v. Bose. Für den Vrzirksverband der Königlichen Amtshanptmannschaft: Amtshouptmann o. Dose, Erscheint wöchentlich 3 mal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Uhr. Bezugspreis vterleljährlich 1 Mark 50 Pfennige ausschließlich des Postbestellgeldes. Anzeigenpreis: die fünfgespaltene Korpuszeile 12 Pfg. An erster Stelle und für außerhalb der Amtshauptm. Grimma 15 Pfg. Reklamezeile 30 Pfg. Bei Wiederholung Ermäßigung. Beilagegebühren nach Übereinkunft. Anzeigen-Annahme bis norm. 10 Uhr. - > > ' —— —— - — Druck und Verlag: Gvnz L Eule In Naunhof. -- Für den Bezirksverband der Königlichen Amtshanptmannschaft: Amtshauptmann v. Bose. immer „Es : so ungern Men." c lag sie am ihr, als sei lehoben, als rd Jauchzen, Rückgabe der Eierkarten. Diejenigen Lühnerhalter, die noch im Besitze von Eier karten sind, sowie solche Personen, die sich seit der letzten Eier kartenausgabe Legehühner angeschafft haben und im Besitze von Eierkarten sind, werden aufgefordert, die Eierkarten un gesäumt im Meldeamtszimmer des Rathauses zurückzugeben. Geflügelhalter und die Angehörigen ihrer Wirtschaft ein schließlich des Gesindes haben in der Regel keinen Anspruch auf Eterkarten. Sie dürfen keine Eier gegen Marken kaufen. Naunhof, am 11. April IS17. Der Bürgermeister. Mittlere Kolks- und ForttMungsschnle. Der Unterricht beginnt Montag, den 16. April früh 7 Uhr. Knaben- und MSdchenklaffen 5 und 6 kommen erst um 9 Uhr. Die Aufnahme der neueintretendeu Kinder ist um 10 Uhr in der Schulturnhalle. Eine Verteilung von Zucker tüten in der Schule kann nicht stattfinden. Zn der Fortbildungsschule ist die Aufnahme der neueintretenden Schüler und der Unterrichtsanfang Donnerstag, den 19. April nachmittags 5 Uhr. Dazu ist das Schulentlasiungszeugnis oder das Ueberweisungszeugnts der zuletzt besuchten Schule mitzubringen. Zm Otte wohnende Fortbildungsschaler, die eine aus wärtige Fach- oder Fortbildungsschule besuchen wollen, haben vorher ein darauf bezügliches Gesuch beim Schulvorstande ein zureichen. Naunhof, den 12. April 1917. Schäfer, Schuldirektor. Ausgabe der Brotkarten und Fleischzusahkarlen. Die für die Zeit vom 16. April bis 13. Mai 1917 gültigen Brotkarten zum Bezüge von Schwarzbrot, Weißbrot, Zwieback und Mehl werden Sonnabend, de» 14. April 1S1V Von vormittags 8 Uhr durchgehend bis nachmittags 3 Uhr im Rathaussaale für die Einwohner der hiesigen Stadt aus gehändigt. Für jede über 1 Jahr alte Person werden wöchentlich 3 Pfund Schwarzbrot oder 900 8 Mehl, außerdem aber noch wöchentlich 50 8 Mehl gewährt. Die unter 1 Jahr alten Ainder erhalten Säuglingsbrotkarten zu 500 8 Schwarz brot oder 300 8 Mehl oder 375 8 Weißbrot oder 425 8 Zwieback wöchentlich. Die Zusatz brokkarten für Schwerarbeitende werden auch fernerhin gewährt. Schwerarbeiter erhalten aber nicht nur 50, sondern 125 8 Mehl wöchent lich als Sonderzulage. Gleichzeitig werden die in der Zeit vom 16. April bis 13. Mai 1917 gültigen Fleisch- zusatzkarten verteilt. Jede Person über 6 Jahre erhält außer der ihr zusteheuden jetzigen Fleischmenge wöchentlich 250 L Fleisch mit Knochen oder 100 x Fleich ohne Knochen bez. Fleisch dauerware oder 100 x Rohfett, Speck oder Zunge oder 128 x Frischwurst oder 150 x Wildbret, Herz, Leber usw. Rinds- und Hammelköpfe, Fleischkonserven. Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. Aus den Fleischzusatzkarten für Personen mit unter 6300 Mk. Jahreseinkommen sowie deren Haushaltangehörigeu befindet sich für je 126 x Fleisch mit Knochen ein Gutschein über 40 Pfg, der vom Fleischer beim Einkauf der auf den Abschnitt entfallenden Fleisch menge mit 40 Pfg. in Zahlung genommen wird. Ueber- tragung des Abschnittes auf eine andere Person, als den gewählten Fleischer oder Abgabe ohne Fleischabgabe wird bestraft. Bei Verlust wird der Abschnitt nicht ersetzt. Auf die Gutscheine kann verzichtet werden. Die Kaushaltungsvorstände werden deshalb aufgefordert, entweder selbst oder durch zuver lässige Personen, die Auskunft über die zurKaus- haltung gehörigen Personen geben können, die Ausweiskarten gegen Rückgabe der bis herigen Stammkarten an der genannten Stelle zu entnehmen. Unverbrauchte Abschnitte sind unabgetrennt bei Abgabe der Karten wieder abzuliefern. Naunhof, am 12. April 1917. Der Bürgermeister. 8 1. Jede nicht selbstversorgungsberechtigte Person erhält für die Zeit nach dem 15. April eine Fleischzusahkarte, die zur Entnahme der erwähnten Zulage ausschließlich bei dem Fleischer, bei dem er in die Kundenliste eingetragen ist, berechtigt. Jedem Fleischer wird die seiner Kundenzahl entsprechende erhöhte Fleischmenge fickerqestellt. K r 100 Stück ( 100 Stück, ft vor Mitte >e in Papp- rden. Be- zer und der Mannschaft, r Liede, oas würde nicht e Augen mit einen. ünen Besuch, lor ihr stand den rechten sohnt solcher versprechen mr ein paar Wien." ifen: „Lebe »ich niemals seinen, Herr- Offenhnlten der Fleischerläden. Jeder Fleischsreiinhaber hat vom 16. April 1917 an in jeder Wocheuhälfte mindestens einen Tag lang seinen Laden zur Ent nahme von Fleisch offen zu halten, so daß die Bevölkerung in der Lage ist, nicht nur am Donnerstag oder Freilog oder Sonnabend, sondern auch schon am Montag oder Dienstag oder Mittwoch Fleisch einzukaufen. Damit dies durchführbar ist, muß der Bezirksverband den Fleischereiinhabern die Schlachtgenehmigung und Bezugsscheine schon spätestens zum Sonnabend der vorhergehenden Woche zufertigen. Es sind deswegen die Schlachtgesuche und Wochena«-eig«n nicht erst bis Freitag mittag, sonder« schon bis Donners tag mittag beim Bezirks verbände einzurekche« Außerdem wird nachgelassen, auch Montags zu schlachten. Die §8 4 und 5 der Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 26. Mai 1916 werden entsprechend abgeändert. Sachs. Landeszettung Fernsprecher Rr.» Amtlicher Anzeiger Illustr. Sonntagsbeilage Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekannt- machung werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Fleischern, die sich in der DurchsÜhrung dieser Vorschriften als unzuverlässig er weisen, wird die zeitweilige und nach Befinden auch dauernde Schließ, des Gewerbebetriebes in Ausficht gestellt. Aleischselbftversorger erhalte« die Fleifchzufatz karte nicht. Die jetzt in den Künden der Verbraucher befindliche Reichs- fleischkarte behält ihre Gültigkeit und ist zu handhaben, wie bisher: insbesondere bleibt es dabei, daß die hierauf bis auf weiteres sicher- gestellten 175 g wöchentlich auf den Kopf sfür 1 Kind 100 g) neben der Fleischzulage von 250 g (für Kinder 125 g) fichergestellt bleiben. Jedem Erwachsenen ist demnach eine Wochen kopfmenge von im ganzen 425 8, jedem Kinde unter 6 Jahren eine solche von 225 x sicher- gestellt. 8 2. Um einigermaßen einen Ausgleich dafür zu bieten, daß die Bevölkerung an Stelle des billigeren Brotes auf das teuere Fleisch verwiesen werden mutz, zahlen Reich uud Staat dem Bezirksverband Zuschüsse aus, die zur Verbilligung der Fleischzulage dienen sollen. Diese Verbilligung soll nach Anordnung des Königlichen Ministeriums deS Innern Personen mit einem Jahreseinkommen von 6SV0 Mk. und mehr nebst ihren(Nicht nneFamilien ) Angehörigen nicht zu Gute komme«. Der Bezirks verband hat deswegen sür derartige Personen andere Fleischzusatz karten ausgegeben, als für die übrige Bevölkerung. 8 3. Bei den allgemeinen Fleischzusatzkarten ist jedem der beiden Wochenabschnitte (von je 125 g Fleisch) ein Zahlungsabschnikt angehängt, den der Fleischer beim Einkauf der Fleischmenge, die auf den anhängenden Fleischabschnitt entfallt, mit 40 Pfg. in Zahlung nimmt, sodaß also von Personen, die zu einem Haushalt gehören, dessen Borstand unter 6 SOO Mk. Jahres einkommen hat, die Fleisckznlage von wöchentlich /s Psnnd für de« Erwachse«-« um 8« Pfg. unter dem Höchstpreise einqekauft werde« kan«, während die Fleischzulage von wöchenllich '/, Pfund für 1 Kind unter 6 Jahren mit 40 Pfg. unter dem Kvchstpreise zu erstehen ist. Zeder Zahlungsabschnitt hak ebenso wie der Fleischabschnitt nur Gültigkeit in der aufgedruckten Kalenderwoche. Er gilt ausschließ lich gegenüber dem gewühlten Fleischer, bei dem der Verbraucher in die Kundenliste eingelragen ist. Die Fleischer trennen die Zahlungsabschnitte sofort von den anhüngenden Fletschmarken, versehen jeden Zohlungsabschnitt sofort mit ihrem Firmenstempel (bei 2 zusammenhängenden 40 Pfennig. Abschnitten genügt ein Stempel) und reichen die Zahlungsabschnitte wöchentlich am Montag vormittag, zu je 50 40-Pfennig-Abschnitten gebündelt, bei ihrer Orksbehörde (Stodirat, Bürgermeister, Gemeindc- vorskand) ein. Diese zahlt ihnen den durch die Abschnitte ausge- wiesenen Betrag aus und reicht die Abschnitte bis zum Donnerstag derselben Woche bei dem Bezirksverbande ein. Der Bezirksverdand erstattet dann den Gemeinden die durch die Abschnitte als verlegt aus gewiesenen Betrüge. Zahlungen, über die die Abschnitte nicht sorge- legt werden, werden nicht erstattet. Bei Fristversüumnis kann Ad- lehnung der Zahlung erfolgen. Die Gemeinde darf Geld nur auf vom Fleischer obgeftempelte Zahlungsabschnitte erstatten. Der Bezirksverdand löst unabgeftempelte Zohlungsabschnitte der Gemeinde gegenüber nicht ein. Die Fletschabschnitte der Zusotzkarte reichen die Fleischer mit den Abschnitten der Reichsfleischkarke zusammen dem Bezirksverbande ein. Die Abschnitte der Zusatzkarte müssen besonders gepackt sein. 8 4. Die Verwendung der Fleischzusahkarten zur Entnahme von Fleisch usw. an einer anderen Stelle als bei dem gewählten Fleischer ist gemäß 8 3 Absatz 2 unzulässig. Der Bezirksverdand kann Personen, die nachweisen, daß sie ihren Fleisckbedars anderwärts (etwa in Gastwirtschaften) zu decken genötigt sind, den Umtausch der Zusatzkarte in eine Reichsfleischkartc gestatten. Die Besugnis zum Umtausch wird den Etadträten und Bürger meistern sowie dem Gemeindevorslande zu Borsdors bis auf weiteres übertragen. 8 5. Sämtliche Fleischzusahkarten dürfen nur beliefert werden, wenn sie mit dem Gememdestempel und dem Namen des Kaushaltungs vorstandes versehen sind. Jede lleberkraguna einer Fleischzusahkarte aus eine nicht zum Kaushalte gehörige Person ist verboten. Desgleichen ist jede Abgabe eines Zahlungsabschnittes an eine andere Person als den gewählten Fleischer und überhaupt jede diesen Bestimmungen zu- widerlaufende Verwendung der Zahlungsabschnitte unzulässig. Fleischzulage. Nach Bestimmungen des Kerrn Präsidenien des Kriegser- nährungsamts wird vom 16. April 1917 an auf die Dauer der not- wendigen Verkürzung der Brotration jedem Verbraucher — außer den Fleischselbstversorgern — für Kopf und Woche eine Fleischzulage von 250 e gewährt. Bei Kindern unter 6 Jahren beträgt die Zu lage 125 g. Kierzu wird folgendes verordnet: Aus Grund von 8 30 der Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 782) wird bestimmt: , 1. In Bäckereien und Konditoreien ist die Herstellung vo« Kuch»ngkbä«k jeder Art (einschließlich Keks, Napfkuchen, Blätter teige und Königskuchen) Verbote«, auch w^nn zur Kerstellung ledig- lich äusländisches Mehl oder sogenannte Ersatzmehle verwendet wer den sollen. 2. Verboten ist serner die Kerstellung von Torten, Obsttorten Teegebäck und Pudding (Cremetorken) rn solchen Betrieben, in denen inländisches Mehl zu Schwarz-oder Weißbrot verbacken wird. 3. Gestattet bleibt die Kerstellung von Gebäcksorten, zu denen keine Gelreidemehle oder deren Ersatzmehle verwendet werden (Mak ronengebäck usw.) 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Gast- und Schank- mirtschoften und ähnliche Betriebe entsprechende Anwendung. 5. Die bereits bestehenden zur Einschränkung des Kuchen backens erlassenen Vorschriften bleiben, soweit sie durch diese Ver ordnung nicht gegenstandslos geworden sind, unberührt. 6. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 57 der Bekannt machung vom 29. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 782 mit Ge fängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 7. Diese Verordnung tritt mit dem 16. April 1917 in Kraft. Dresden, den 6. April 1917. Ministerium des Innern. Nach dem 15. April 1917 ist verordnungsgemäß Frifchwurst auf die Flsischk arte voll wie Fleisch mit Knochen anz«rech«en, also nicht wie bisher nur zur Kälfte. Dies gilt auch für die Entnahme von Wurst auf die Reichsfleischkarte.