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Nachrichten für Naunhof Amtlicher Anzeiger Sachs. Landeszeitung SSustr. SonntagabeUage Fernsprecher Nr. 2 für die Gemeinden Al brechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdorf, Erdmannshain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz,Threna re. Erscheint nwchcMlich 3 mal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Mir. Bezugspreis vierteljährlich I Mark 50 Pfennige ausschließlich des Pajtbestellgeldes. Anzeigenpreis: die fünfgespaltene Kmpuszcilc 12 Psg. An erster Stelle und sur außerhalb der Amtshanptm. Grimma 15 Psg. Reklamezcile 30 Pfg. Bei Wiederholung Ermäßigung. Beilagcgebiihren nach Übereinkunft. Anzeigen-Annahme bis vorm. 10 Uhr. -- ' — ^nick und Bcrlaq: Gunz Gul» in glqmchnr —.———— — > Nr. 11. Sonntag, den 28. Januar 1917. 28. Jahrgang. Von don L^i6K880ksux>lät!26Q. Amtlich, Großes Hauptquartier, 27. Januar 1917. Westlicher Kriegsschauplatz. Armee des Generalseldmarschalls Kerzog Albrecht von Württemberg. Südwestlich von Dixmude wurde ein belgischer Posten von 10 Mann ohne eigenen Verlust ausgehoben. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Südlich des Kanals von La Bassee scheilerten mehrere durch Feuer vorbereitete Vorstöße englischer Abteilungen. Südöstlich von Chill» wurden gegen unsere Gräben vordringende Franzosen abgewiesen. Eigene Erkunder fanden bei Barleux die feindliche erste Linie leer. Keeresgruppe des Deutschen Kronprinzen. Dem fehlgeschlagenen Nachtangriff der Franzosen gegen die von uns gewonnenen Stellungen aus Köhe 304 folgte in den Morgenstunden ein weiterer Angriff, der gleichfalls blutig zusammenbrach. Bei Manheulles, in der Woevre, auf der Combreshöhe und im Maasbogen, westlich von St. Mihiel drangen Aufklärungsabteilungen in die französischen Gräben ein und holten etwa 20 Gefangene heraus. Dabei zeichneten sich wie an den Vortagen, Stoß lrupps des hannoverschen Reserve-Inf.-Regiments Nr. 73 aus. Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalseldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. Oestlich der Aa konnten auch neue Verstärkungen der Russen das von unseren Truppen erkämpfte Gelände nicht zurllckgewinnen. Front des Generaloberst Erzherzog Joseph. Zwischen Lasinu- und Putna-Tal nahmen deutsche und österrcichisch-ungarische Streifobteilungen dem Feinde 100 Gefangene ab. Bei der Keeresgruppe des Generalseldmarschalls von Markensen und an der Mazedonischen Front ereignete sich nichts von Bedeutung. Der erslc Generalquartiermeifler Ludendorff. (W. T. B.) Amtliches. 8 2 Absatz 2 der Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 26. Mai t916 über die weitere Regelung der Fleischversorgung, wo nach die Fleischmarken über die bestellte Menge dem Fleischer schon bei der Vorausbeflellung auszuhändigen waren, wird dahin abge ändert, daß die Fleischmarken künstig erst bei der jedesmaligen Fleischontnahme vom Fleischer abgenommen werden dürfen. Dabei wird ausdrücklich daraus hingcwiesen, daß der Fleischer Fleischmarken nur über die Menge abschneiden darf, die tatsächlich entnommen wird. Grimma, 22. Januar 1917. 57 KI. Der Bezirksverband der Königlichen Ämtshauptmannschaft. Amtshauplmann v. Bose. Auszug aus den Bekanntmachungen des Bundesrates und der Reichsbekleidungsstelle vom 23. Dezember 1916. (Die vollständigen Bekanntmachungen liegen bei sämtlichen Gemeindebehörden des Bezirkes aus). 8 1. Wer mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren und den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen Gewerbe treibt, darf diese Gegen stände nur gegen einen von der zuständigen Behörde ausgefertsgten Bezugsschein an die Verbraucher zum Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Die Uederlassung zur Benutzung für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Tagen dars ohne Bezugsschein erfolgen. Wer bisher gewerbsmäßig Wäsche vermietet Hal (Wäscherei verleihgeschäfte). dars die am 27. Dezember 1916 in seinem Besitze befindliche Wäsche auch weiter ohne Bezugsschein vermieten. 8 2. Der Gewerbetreibende darf den Preis erst nach Emp fang des von der zuständigen Behörde ausgeferttgten Bezugsscheines ganz oder teilweise fordern oder onnehmen.' 8 3. Es ist verboten, zu Zwecken des Wettbewerbes in Zeitungsanzeigen oder anderen Bekanntmachungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, insbesondere durch Ankündigungen im Schaufenster oder in sonstigen Geschäftsräumen, in einer für die Oefientlichkei! erkennbaren Weise aus die Bezugsscheinfreiheit oder die Bezugsscheinregelung hinzuweisen. 8 4. Die Einsendung oder Abgabe von ausgefülllen Bezugs schein-Vordrucken an die Prüfungsstellen oder Ausfertigungsbehorden durch die Verkäufer oder deren Beauftragte ist verboten. 8 5. Gewerbetreibende, die mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und Schuhwaren Großhandel treiben, dürfen die am 27. Dezember 1916 in ihrem Besitze befindlich gewesenen getragenen Kleidungs- und Wäschestücke und Schuhwaren bis zum 31. laufenden Monats an gewerbsmäßige Kleinhändler entgeltlich veräußern. Ge- werbtrcibende, die mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhworen Kleinhandel treiben, dürfen die zur Zeit in ihrem Besitze befindlichen und die bis zum 31. lausenden Monats noch erworbenen getragenen Kleidungs- und Wätchcstücke und Schuh- warcn bis zum 2?. Februar 1917 an Verbraucher entgeltlich ver- äußern. Die Veräußerung darf nur gegen Bezugsschein erfolgen: ausgenommen hiervon find solche Stücke, die auch in nicht getragenem Zustande der Bezugsscheinpslicht nicht unterliegen würden. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften werden mit Gesängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15000 M. bestraft, auch steht der zuständigen Behörde das Recht zu, Betriebe, deren Inhaber sich in der Befolgung der geltenden Vorschriften un- zuverlässig zeigen, zu schließen. Grimma, 25. Januar 1917. kckl. 70. Der Bezirksverband der Königlichen Ämtshauptmannschaft: Amtshauptmann v. Bose. Zur Vermeidung von Opfern an Menschenleben, die in der jetzigen Zeil mehr denn je geboten ist, wird folgendes bestimmt: Das Betreten der an den Usern der Mulde sich bildenden Eis decken und schwimmender Eisschollen sowie oller Teiche außer zur Aus übung gewerblicher Tätigkeit (Fischsütternng, Elsgewinnpng) wird verboten. Schlittschuhlousen aus der Mulde und den Teichen dars nur innerhalb begrenzter Bahnen, deren Sicherheit und Abgrenzung von den Ortsbehörden sestzuslellen ist, erfolgen. Die Freigabe ganzer Teiche ist selbstverständlich angängig Als genügend traasähig ist eine Eis decke in der Stärke von mindestens 12 cm anzusehen. Wie Eltern und Erzieher ihre Kinder und Pflegebefohlenen von leichtsinnigem Wagemut abhalten werden, so wird die Lehrerschaft noch besonders ersucht, die Schulkinder aus den Erlaß gegenwärtigen Verbotes und darauf nachdrücklich hinzuweisen, in welche Gefahren sie sich begeben, wenn sie dem Verbote entgegenhandeln. Zuwiderhandlungen werden mit Geld oder .Haftstrafe geahndet werden. Die Skrompolizeibeamten, die Königlickc Gendarmerie und die Ortsbehörden haben die Durchführung vorstehender Anordnung sorg fältig zu überwachen. Grimma, 24. Januar 1917. N 8. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Anmeldung unfallverficharungspflichtiger Detailhandelsbetriebe. Es bat sich herausgeslellt. daß zahlreiche Inhaber von Detatl- handelsunlcrnehmungen, welche die Reichsversicherungsordnung vom t. Januar 1913 an der gewerblichen Unfallversicherung unterstellt hat, ihre Betriebe noch nicht bei dem Versicherungsamte zur Anmeldung gebrockt haben. Es wird deshalb darauf aufmerksam gemacht, daß Detail Handels betriebe schon dann versicherungspslichtig sind, wenn in ihnen ständig 2 kaufmännische Angestellte (Verkäufer, Verkäuferinnen. Kontoristen, Lehrlinge, Lehrmädchen - auch ohne Gehalt ) oder ein gewerb licher Arbeiter (Laufbursche, Laufmädchen, Kutscher usw.) beschäftigt werden. Familienangehörige mit alleiniger Ausnahme des Ehegatten sind, auch wenn sie kein Geholt beziehen, als Angestellte im Sinne des Gesetzes anzusehen. Die nicht rechtzeitige Anmeldung versicherungspflichtiger Betriebe kann von der Berufsgenosscnfchaf! durch Verhängung von Geldstrafen bis zu 300, — Mk. geahndet werden. Allen Inhabern von oben bezeichneten Betrieben, die mindestens 2 kaufmännische Angestellte oder einen gewerblichen Arbeiter ständig beschäftigen, wird deshalb aulaegeben, ihre Betriebe schleunigst bet dem Versicherungsamle der Königlichen Ämtshauptmannschaft unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke, die in 2 Ausfertigungen cinzureichen sind, onzumeldcn. Die Anmeldungen werden an die Delailhandcls-Berufsgenossen- schaft In Berlin 8. IV. 68 weilergegeben werden. Die Ortsbehördcn wollen die Inhaber verficherungspslichtiger Betriebe aus ihre Anmeldepflicht aufmerksam machen. Grimma. 22. Januar 1917. 2bt V. Die Königliche Ämtshauptmannschaft. Versicherungsaml. Sitzungsbericht. In der gestrigen 2. diesjährigen Sitzung ist folgendes be raten und beschlossen worden. 1. Die Zahlung des auf die hiesige Stadt entfallenden Zu schusses zu dem Elektrizitätsverband Borna, Grimma. Rochlitz in .Höhe von 4400 Mk. wird genehmigt. 2. DieAnmeldungfzur Entrichtung des Warenumsatzstempels soll noch der berechneten.Höhe von 1889 Mk. Umsatz auf das 4. Vierteljahr 1916 erfolgen. 3. Dem Vorschlag des Sparkassenausschusses entsprechend beschloß man den Beitritt der Stadlgemeinde zu der Kreditbrief - anstatt sächsischer Gemeinden. 4. Dem Gutachten des Bechisbeislandes zufolge wird eine Aufforderung an die Firma Schmidt Sohn bezüglich der .Her stellung der Strecken 115/16 (an der Kläranlage und durch die Parthe führend) beschloßen. 5. Für die angeordneten Kartofselreoisionen werden die bisherigen Herren Sachverständigen bestimmt. Zurlleberwachung der Kleinhandelspreise ist eine Verlrauensperson zu wählen. 6. Die Kaushaltpläne der städtischen Kossen für 1917 wurden bis auf die Verteilung des Sparkassenüberschusses fest- gestellt. Der gesamte Fehlbetrag bezifferte sich auf 73 000 Mk. .Hiervon entfallen 34400 Mk. aus die Stadtkasse. 25000 Mk. aus die Schulkasse, 9600 Mk. auf die Kirchenkasse, 4000 Mk. aus die Armenkasse. Die Gasanstaltskasse weist einen Ueber- schuß von 8000 Mk. nach. Die Feuerlöschkasse gleicht sich in Einnahme und Ausgabe aus. Der Fehlbetrag von 73000 Mk. sott durch Erhebung der Gemeindeeinkommensteuer nach den für die Staatseinkommensteuer im Jahre 1S17 gültigen Sätzen und durch Erhebung der Gemeindegrundsteuer nach 18 Pfg. für die hiesigen, und 36 Psg. für die auswärts wohnhaften Grundstücksbesitzer aufgebracht werden. Hierauf folgte geheime Sitzung. Naunhof, am 27. Januar 1917. Der Ttadtgemeinderat. j Butterverkauf. Die Butler für die Zeit vom 29. Januar bis 4. Februar 1917 wird Montag, den 29 Januar d. I. nach den aus den Speisefetlkarten gedruckten Nummern ab gegeben bei Frau Minna Schirach, Bahnhofstraße 18 vormittags 8--10 Uhr für Karten Nr. 1- 600 vormittags 10 -12 Uhr für Karten Nr. 601—1100 Frau Anna Kaase, Langeftraße 9 vormittags 8—10 Uhr für Karten Nr. 1101 — 1700 vormittags 10 12 Uhr für Karten Nr. 1701—2200 Frau Bertha Miegner, Lange Straße 54 vormittags 8—10 Uhr für Karlen Nr. 2201—2700 vormittags 10-12 Uhr für Karten Nr. 2701 und darüber. Abgegeben wird auf jede Speisefettkarte Pfund Butter zum Preise von 2 55 H das Pfund. Es kostet '/» Pfund 32 64 '/, 96 4/, 1 28 H, -'/, 1 60 ", 1 92 Ei, 2 . H 24 §, 2 55 Naunhof, am 27. Januar 1917. Der Bürgermeister. VepeinsbanK üaonßsfin üamitiot Kredil-Gewährung. Diskontierung und Einziehung von Wechseln und Scheids. Einlagen auf Sparbücher: Tägl. Verzinsung 4 " ', jähr.Äündigungt'//. Größere Einlagen nach Vereinbarung. Frrnh>rt«ber : S I Uhr. Postscheckkonto: Leipzig Ar. 10783. Das Hipfeicken auf äem i. fAm Wochenschluß.) Das hatte noch gefehlt nach der Zshnverbands- antwort auf Wilsons erste Friedensanregung, nach den Aufklärungsschauern der westmächtlichen Verbandspresse und nach Balfours nachträglichem Versuch vor acht Tagen: den Grimm und die Vernichtungs-Wüstheit jener Antwort der Herren Briand und Lloyd George durch eine besondere Note an das Volk von Nordamerika abzumildern, daß letzt, nach Präsident Wilsons zweiter Friedens botschaft, Herr Bonar Law kommt (schottischer Kaufmann, Führer der Konservativen im Unterhause, Minister und Kriegsratsmitglied des Lloyd George) und in einer öffentlichen Rede zu Bristol darlegt: Erst müsse man durch englischen Kampf den Frieden gegen den deutschen Unruhstifter und „Verbrecher* erzwingen, nach her wolle man der amerikanischen Sicherung dieses Friedens beitreten, für den man inzwischen nicht nur kämpfe, sondern auch bete. Das ist ein Gipfelpunkt bri tischer Lügendreistigkeit. Das war in der Behandlung der Wilsonschen Friedensanregungen durch das heuchle rische Großbritannien „das Tipfelchen auf dem i*. Herr Bonar Law war früher einmal deutsch freundlich gewesen. In den letzten beiden Jahren vor Kriegsausbruch hatte er sich in England offen seiner Reisen durch Deutschland und seiner guten Bekannten aus dem „Vetterulande* gerühmt. Die Vorzüge deutscher Art hatte er genannt. Und jetzt auf einmal haben wir den Weltkrieg, den Angriffskrieg systematisch vorbereitet und gewollt, haben nicht nur zu Lande jedes „Verbrechen* be gangen, sondern auch zur See jedes Völkerrecht mit Füßen getreten, so daß das arme, arme Groß britannien schlechterdings auch zu einigen ungewöhnlichen Maßnahmen schreiten mußte. Ward kecker jemals eine Lüge ausgesprochen vor der Welt, die es besser weiß — ob sie nun feind- lich oder neutral ist? Hier haben wir den britischen Geist im stärksten Auszug — „ertrsit äs will« üsurs*, wie der Franzose sagt. Der Engländer setzt sein jeweiliges Interesse in jedem Augenblick dem göttlichen Befehl und Willen gleich. Da her kann er so unglaublich lügen. Darum spricht er eng lisch Wahrheit, wenn er menschlich lügt. Aber freilick