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Sonntagsbeilage vierteljährlich IM n. 7b P;g., durch die Post bezogen l Mk. 90 Psg. Anzeigenpreis: die sünfgespaltene Korpuszeile 15 Psg. Amtlicher Teil sechsgespallene Zeile 20 Psg. Reklamezeile 30 Pfg. Beilagegebühr pro Tausend 10 Mk. Annahme der Anzeigen bis 10 Uhr norm. Nr. 93. Freitag, 10. August 1917. Jahrgang. Amtliches. Hrotversorgiingn«chdein13.AWlU9l7. *1. Vom 13. August 1917 ab wird die Brotration der oersorgungs- berechtigten Bevölkerung bis auf weiteres wie folgt festgesetzt. Es erhalten jedes Kind unter I Jahre wöchentlich 1 Pfund Brot (1 Säuglingskarte,) jedes Kind im Alter vom erfüllten 1. bis zum erfüllten 6. Lebensjahre wöchentlich 3 Pfund Brot (1 Kinderkarte),! jede Person über 6 Jahre wöchentlich 4 Pfund Brot u. für 4 Wochen 100 g Mehl (1 Grundkarte). Außerdem werden folgende Zulagen gewährt: an Schwerarbeiter wöchentlich 1 Pfund Brot (1 Schwerarbeiterbrotkarte). an Jugendliche im Alter vom 12. bis einschl. 17. Lebensjahr«, d. i. vom 12. bis zum 18. Geburtstage wöchentlich 1 Pfund Brot (1 Jugendlichenbrotkarte), an Schwangere und stillende Mütter wöchentlich 1 Pfund Brok (1 Schwerarbeiterbrotkarte). Die Zulagen an Schwerarbeiter werden nach den Bestimmungen der Bekanntmachung des Bezirksoerbandes vom 6. Juni 1917 — 1. 3382 — gewährt. Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren erhalten keine Jugendlichenkarte, wenn sie schon eine Schwerarbeiterkarte beziehen. Die Zulage an Schwangere und stillende Mütter wird nach den Bestimmunaen der Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 3. Oktober 1916 — 5223 1, - gewährt. Brotselvstversorger erhalten keinerlei Brot- oder Mevltarte« (auch keine Jngendlichenkarten). Für die Bemessung des Alters ist jeweils der erste Tag, an dem neue Brotkarten giltig werden, mahgebend. Die Brolzulagen an Schwerslarbeiter regelt der Bezirksver band von Fall zu Fall. 2. Für die Zeit vom 18. August bis 2. September 1917, für die Brotkarten schon ausgegeben sind, gelangen demnächst, um die unter 1 festgesetzten Ballonen zu erfüllen, zur Ausgabe die Iugendlichenbrotkarten und Zuschlagskarten zur Brotkarte sür Personen über 6 Jahren, lautend auf insgesamt 3 Pfund Brot und 100 g Mehl. Eine Zuschlagskarte hat jede Person Uber 6 Jahren zu er halten. Grimma, 7. August 1917. 43a 6etr. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Brotselbstversorgung im Erntejahr 1917j18. 8 1- Als Brotselbslversorger kann nur der gelten, der gemäß der Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 24 Juli 1917 — Mehl 1 — rechtzeitig Antrag auf Anerkennung als Brotselbstoersorger ge- siellt und der die nach dieser Bekanntmachung nötigen Voraussetzungen voll erfüllt. Die Brotselbstversorgung mutz den gesamten Kaushalt umfassen. Es ist nur ausnahmsweise mit besonderer schriftlicher Genehmigung des Bezirksverbandes zulässig, Kaushaltsangehörige von der Selbst versorgung auszuschlietzen. Jede Aenderung der, Zahl der zu versorgenden Personen ist jeweils sofort der Orksbchörde und von dieser dem Bezirksverbande anzuzeigen. Die Führung der Selbstversorgernachweise sälli weg. 8 2. Die Vorräte, die zur Selbstversorgung dienen sollen, sind nach dem Ausdreschen sofort genau zu wiegen und auszusondern und dann dauernd deutlich getrennt von anderen Vorräten aufzubewahren. Das letzte gilt, wenn die Vorräte nicht im eigenen Kause des Selbst versorgers lagern, auch insoweit, als die Vorräte verschiedener Selbst- versorgcr gleichfalls deutlich von einander getrennt sein müssen. 8 3. Jeder Selbstversorger darf sein Brotgetreide und seine Gerste, die er zur Selstversorgung verbrauchen darf, nur in der ihm vom Bezirksverbande zugewiesene« Mühle verarbeiten lassen. Die Muhle mutz innerhalb des Bezirksverbondes Grimma liegen. So weit dem Selbstversorger kein besonderer Bescheid ergeht, gilt die jenige Mühle als ihm zugewiesen, die er in seinem Antrag auf An- erkennung gemätz Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 24. Juli 1917 angegeben hat. Keine in Betrieb befindliche Mühle darf die Ausmahlung von Selbsiversorgergetreide verweigern. Die sog. .Tauschmüllerei" -. h. das Verfahren, wobei der Selbstversorger bei Anfuhr des Getreides Mehl gleich mitnimmt, ist noch den Reichsvorschristen verboten. In besonderen Verkältnissen wird die Tauschmüllerei vom Bezirksverbande aus Antrag bedingungs weise zugelassen werden; Widerruf jeder solchen Ausnahme bleibt jedoch immer Vorbehalten. 8 4. Selbstversorger dürfen Getreide nur gegen vom Dezirksver- bande ausgestellte Mohlkarten (Schrotkarien) ausmahlen oder schroten lassen. Dies gilt auch für das Schroten auf eigenen Schrotmühlen. Mahlkarten werden jedesmal nur über eine Getreidemenge ausgestellt, die höchstens dem zulässigen Verbrauch für 2 Monate entspricht. Die aus einer Mahlkarte (Schrotkarte) oufgsführten Getreide- mengen müssen auf einmal zur Verarbeitung gebracht werden. Die Ausstellung der Mahl- und Schrotkarten erfolgt nur durch den Beztrksverband und nur auf Antrag. Für die Zeit bis zum N. September 1917 werden die Mahlkarten über Brotgetreide den Selbstversorgern in diesen Tagen ohne besonderen Antrag zugehen. Vor der Beförderung des Getreides zur Mühle und des Mahlgutes von der Mühle ist jeder einzelne Sack mit einem «n- Kängezettel nach einem vom Bezirksverbande vorgeschrisbenen Muster zu verleben. In dpr Annahme, datz das Getreide zu je 75 Kg gesackt wird, wird der Bezirksverband bei Zustellung der Mahl karte (Schrotkarkef für jede angefangenen 75 kg je einen Anhänge zettel beifüaen. Mehrbedarf ist bei der Gemeindebehörde zu ent nehmen. Die in dem Muster vorgesehenen Angaben sind vollständig und genau zu machen. Säcke ohne vorschriftsmäßigen, genau aus- aefüllken Anhängezettel darf der Müller nicht annehmen und der Selbstversorger nicht zurücknehmen. Der Anhängezettel hat an dem Getreidesacke zu verbleiben, bis der Müller das Getreide ausmahlt. Die Lagerung des Getreides hat in der Weise zu erfolgen, datz die Aufnahme des Bestandes jederzeit möglich ist (vgl. 8 2 am Ende). Gleichzeitig mit dem Getreide ist dem Müller die Mahlkarte zu übergehen; ohne Maklkarte darf der Müller Getreide nicht an- nebmen. Der Müller hat sofort nach Empfang des Getreides auf beiden Abschnitten der Mahlkarte den von ihm durch Wiege« fest- gestellten Sackinhalt zu bescheinigen und noch erfolgter Ausmahlung das Ergebnis an Mehl, Kleie und Abfall, Grütze, Graupen usw. ein zukragen. Abschnitt l bleibt im Besitze des Müllers und dient als Unterlage für die Eintragung des Wahlergebnisses in das Mahlbuch <8 5); er hat diesen Abschnitt aufzubewahren und am Schlüsse des Kalendermonaks, in dem die Ausmahlung erfolgt, mit der Durch schritt des Mahlbuchs dem Bezirksverbande einzureichen. Abschnitt ll ist dem Selbstversorger mit dem Mehl usw. 'zurückzugeben und von ihm antzuheben. Bezüglich des Schrotens gelten die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze entsprechend. Mahl, und Schrotlobn ist immer in bar zu bezahlen. Jedes andere Entgelt ist unzulässig. Insbesondere darf der Müller weder Getreide noch Mehl noch Kleie noch Abfall zurückbehalten oder Schwund in Rechnung stellen; er ist vielmehr verpflichtet, dem Selbstversorger olles Erwählens zurückzugeben. 8 5. Der Müller ist zur Führung eines Mahlbuckes nach einem vom Bezirksverbande herausgegevenen Muster verpflichtet, in das er die Eingänge an Getreide und die Ausgänge an Mahlerzeugnissen sowie dos Ergebnis der Mahlung täglich einzutragen hat. Der Ueberbringer des Getreides und der Abholer der Mahl- erzeuanisse haben in dem Mahlbuche die Eintragungen zu bescheinigen und sind rreben dem Müller für ihre Richtigkeit verantwortliche Die Durchschriften des Mahlbuches ha! der Müller allmonat lich bis zum 3. des folgenden Monats dem Bezirksverbande ein- zureichen. 8 6. Selbstversorger dürfen ihre zur Selbstversorgung bestimmten Vorräte beim Bäcker backe« lassen oder gegen Brot umtauschen. Bocklohn ist immer in bar zu bezahlen, jedes andere Entgelt ist unzulässig. Bäcker, die Selbstversorgern Brok liefern, haben für jeden Selbstversorger eine Backkarte zu führen. Die Backkarten sind von der Ortsbehörde zu beziehen. Diese hat sie vor Aushändigung genau auszusüllen und mit dem Gemeindestempel zu versehen. 8 7. Jeder Selbstversorger und jeder, der zur Selbstversorgung die- nende Vorräte aufbewahrt, ist dem Bezirksverbande. den Ortsbe hörden sowie deren Beauftraaten gegenüber zu wahrheitsgetreuer Auskunft, zur Vorlegung der Mahl-, Schrot- und Backkarten, zum Vorweisen und Vorwiegen der Vorräte, sowie zu allen Kondlungen verpflichtet, die der Nachprüfung der die Selbstversorgung betreffenden Umstände dienen. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Selbstversorgern, die sich bei Durchführung dieser Bestimmungen unzuverlässig erweisen, wird das Recht der Selbstversorgung entzogen werden. Für den Fall, datz im allgemeinen Verstöße hinsichtlich des Gekreideverbrauches bei Selbstversorgern beobachtet werden sollten, behält sich der Bezirksverband vor. einschränkende Bessimmungen, wie gemeindeweise Ablieferung bei den Mühlen oder dergl.onzuordnen. 8 9. Diese Vorschriften treten sofort in Kraft. Durch sie werden die Bekanntmachungen vom 12. Juli 1916 — 3204 l. l —, vom 3. Oktober 1916 — 5223 A l. — und Ziffer 5 der Bekanntmachung vom 12. April 1917 — l_ I 1905 s — aufgehoben. Grimma, 7. August 1917. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Geh. Reg.-Rat v. Bose, Amtshauptmann. Belieferung derNährrnitteUarten für Kranke, Säuglinge, Schwangere und Stillende mit je 150 x Hafermehl und 125 Z Schokoladenmehl in der Zeit vom 16. August bis mit 19. August. Karteninhaber haben bis zum 11. August bei einem von der Gemeinde angegebenen Kändler oder einer Apotheke einen Bestell abschnitt «ohne Rücksicht aus die darauf befindliche Nummer) ob- trennen zu lassen. Die Kändler bezw. Apotheken liefern die Abschnitte bis zum 13. August ab. Die Ausgabe an die Kändler erfolgt am 15. August. Grimma, 8. August 1917. 4459 1.. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft: Geh. Reg.-Rat v. Bose, Amtshauptmann. Zugochsen. Bei dem Vorstande des Diehhandelsverbandes zu Leipzig ist eine »Zugochsenvermiltluna" eingerichtet worden, die nicht nur den An- und Verkauf innerhalb des Landes, sondem auch von autzersäch- fischen Gebieten vermittelt. Nach Mitteilung des Diehhandelsverbandes stehen z. Zt. Bayerische Zugochsen zur Verfügung. Bewerbungen um solche müssen sofort, möglichst dis zum lO. August 1917, beim Viehhandelsverbande in Leipzig, Georgiring 9, eingehen Die Ochsen kosten etwa 135 M. je Zentner Lebendgewicht. Sie stehen u.a. bei den Viehhändlern Adler und Pötzsch—Chemnitz, Karl Korn—Leipzig, Reiche—Fischen dorf und Werner—Grotzbauchlitz zum Verkaufe. Eine Verpflichtung des Erwerbers, für jeden gelieferten Zug ochsen ein Schlachtrind zu liefern, besteht nicht mehr. Grimma, 7. August 1917. 1090 sii. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Es wird wiederholt daraus hingewiesen, daß alle Eingaben von Bezirkseingesessenen in Kriegswirtschaftssachen wie z. B. Anträge auf Ueberweisung von Benzol, Schmiermittel, Druschkohle usw. nicht an das Kriegswirtschaftsamt, sondern an die bei der Königlichen Amts hauptmannschaft in Grimma befindliche Kriegswirtschaftsstelle zu richten sind. Vorteilhaft ist es. derartige Gesuche zunächst dem zu ständigen landwirtschaftlichen Vertrauensmann«, dessen Name bei dem Gemeindeoorstande zu erfahren ist, zur Begutachtung vorzulegen. Grimma, 7. August 1917. Nr. 425 Nr. Die Kriegswirtschaftsstelle im Bezirksverbande der Kgl. Amtshauptmannschaft. I.A. Assessor Dr. Benecke. Ausgabe von Zuschlagkarten zur Brotkarte und der Zusatz-Brotkarten sür Jugendliche. Vom IS. August 1817 ab erhalten jedes Kind unter 1 Jahr wöchentlich l Pfund Brot, jedes Kind im Alter vom erfüllten 1. bis zum erfüllten 6. Lebensjahr wöchentlich 3 Pfund Brol, jede Person über 6 Jahre wöchentlich 4 Pfund Brot und für 4 Wochen 100 § Mehl. Außerdem werden folgende Zulagen gewährt: an Schwerarbeiter wöchentlich 1 Pfund Brot, an Jugendliche im Alter vom 12. bis einschl. 17. Lebensjahr wöchentlich 1 Pfund Brot, an Schwangere und stillende Mütter wöchentlich 1 Pfund Brot. Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren er halten keine Iugendliche-Karten, wenn sie schon eine Schwerarbeikerkarte beziehen. Brotselbstversorger erhalten keinerlei Brot- oder Mehlkarten. Die Ausgabe der Zuschlagkarten zur Brotkarte für Personen über 6 Jahre und die Zusatzbrotkarten sür Jugendliche findet Sonnabend, den 11. August 1817 von 8 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags im Rathaussaale für die Einwohner Naunhofs statt. Die Karten werden ausgegeben von 8 bis 10 Uhr vormittags für die Einwohner der Badergasse, Bahnhofstraße, Bis marckstraße, Brandiser Straße, Breite Straße, Garten- straße, Leipziger Straße, Lutherstraße, Markt, Melanch- thonstraße, Moltkestrahe, Mühlgasse, von 10 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags Götheslraße, Grimmaer Straße, Großsteinberger Straße, Kainstraße, Kaiser-Wilhelm-Straße, Klingaer Straße, König-Albert-Straße, Körnerstraße, Kurze Straße, Lange Straße, Nordstraße, Oststrabe, Parthenstraße, Schiller- skratze, Schloßstraße, Schulstraße, Waldstraße, Wasserwerk 1 und II,. Weststraße, Wiesenstrabe, Würzner Straße, Staatsforstrevier Naunhof. Die Kaushaltungsvorstände werden aufgeforöert, entweder selbst oder durch zuverlässige Personen, die Aus kunft über die zur Kaushaltung gehörigen Personen geben können, die Karten an der genannten Stelle zu entnehmen. Vorherige oder nachträgliche Abholung kann wegen Störung der Kartenausgabe nicht stattfinde«. AlS Ausweis ist die GemeiudelebenSmittel- karte vorznlegeu. Naunhof, am 9. August 1917. Der Bürgermeister. MWMMMv» Der Fortgang der amtlichen Bekannt- machungen befindet sich wegen zu späte« Eingangs auf der 4. Seite. Nachrichten für Naunhof für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdorf, Erdmannshain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. Amtlicher Anzeiger Sllustr. Sonntagsbeilage Sachs. Landeszeitung Fernsprecher Rr.k