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Nachrichten für Naunhof für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdorf, Erdmannshain, Fuchshain, Grotz- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt,Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz,Threna re. Amtlicher Anzeiger SUustr. Sonntagsbeilage Sachs. Landeszettung Seenspeecher Nr. 2 Erscheint wöchentlich 3 mal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Nhr. Bezugspreis vierteljährlich 1 Mark 50 Pfennige ausschließlich des Posibestellgeldes, Anzeigenpreis: die fünfgespaltene Kvrpuszcile 12 Pfg. An erster Stelle und für außerhalb der Amtshauptm. Grimma 15 Pfg. Reklamezeile 30 Pfg. Bei Wiederholung Ermäßigung. Beilagegebühren nach Übereinkunft. Anzeigen-Annahme bis vorm. 10 Uhr. —- — Druck und Verlag: GUnzLEuleln Naunhof. —— „ Freitag, den 16. Februar 1917. Nr. 19. 28. Jahrgang. Amtliches. Ilm die mit der Durchführung der Bekanntmachung vom 5. dieses Monats für die betroffenen Betriebe verbundenen wirtschaft lichen Nachteile nach Möglichkeit abzuschwächen, wird, nachdem nun mehr mildere Witterung eingetreten ist, die zur Ersparnis von Brenn stoffen und Beleuchtungsmitteln verfügte Schließung der Theater, Lichtspielhäuser, Lale und Räume im Einverständnisse mit den stellvertretenden Generalkommandos XII. und XIX. vom 14. dieses Monats ab wieder aufgehoben. Die Betriebsräume dürfen jedoch bis auf weiteres nur an Frost- tagen und auch dann nur insoweit geheizt werden, als dies zur Ab wendung von Schäden für die Betriebs-Einrichtungen und Gegen- stände (Keizungsanlagen. Maschinen) unbedingt erforderlich ist. Die für die Gast-, Speise- und Schankwirtschaften, Kaffee häuser, Vereins- und Gesellsckafksräume und öffentlichen Vergnügungs stätten auf lO Ilhr abends festgesetzte allgemeine Poizeistunde bleibt bis auf weiteres bestehen. Nur jür den Fall eines vorliegenden zwingenden öffentlichen Interesses werden die Kreishauptmannschaften hiermit ermächtigt, die Polizeistunde im Einzelsolle längstens bis ' .,12 Ilhr abends auszu dehnen. Dresden, am I2. Februar 1917. Ministerium des Innern. Landesfettkarte. I. In den nächsten Tagen wird von den Ortsbehörden eine neue Fetkkarte ausgegeben werden, da der Bezirksverband auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern hierfür ein neues Muster (die .Landesfettkarte") einführen mutzte. An der Fettversvrgungsregelung wird hierdurch sachlich nichts wesentliches geändert; insbesondere ist aus dem Nomen »Landesfett karte" nicht zu schließen, daß die vom Pezirksoerbande ausgegebenen Karten etwa im ganzen Lande gültig wären. Ebenso haben «mge- kehrt die von anderen BezirksoerbSnden ausgegebenen Landes- fellkarlen im hiesigen Bezirksoerbande keine Gültigkeit. Auch die Landesfettkarte gewährt einen Anspruch auf die auf gedruckte Menge nicht. Die Gemeinden können nach Maßgabe der verfügbaren Mengen für die einzelnen Wochen bestimmen, daß auf die Karte nur ein Teil des Köchslbetrags bezogen werden darf. Die Gemeinden, die einem Versorgungsbezirke (Z 3 Absatz 3 der Be kanntmachung vom 28. September 1916) angehören, können dies nur gemeinschaftlich tun. Die alten (gelben) Fettkarlen verlieren mit dem l8. Februar ihre Gültigkeit. Die Gemeindebehörden haben sie bei der Ausgabe der Landesfettkarten einzuziehen. Abgabe und Entnahme von Speise- fett auf die alte Fettkarte nach dem l8. Februar 1917 wird mit Ge- fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen belegt. Die Bekanntmachung des Bezirksoerbands vom 28. November 1916 (51301.) bleibt in Geltung soweit die vorliegende Bekanntmachung I ihr nicht widerspricht. ll. Mit der Landesfettkarte find Bezugsmarken für Brokauffirich- millel (Marmelade usw.) verbunden. Die Brokausstrichbezugsmarken haben Gültigkeit nur im Zusammenhangs mit dem Stamm der Fekk- kart». Speisefettselbstversorger haben auf die künftig vom Bezirks- nerbande abzugebenden Brotausstrichmittel keinen Anspruch. Die Änmeldeleiste für Brolaufstrichmitkel (die selbstverständlich nicht für Speisefett gilt) mutz bis spätestens zum 23. Februar 1917 bei einem Kändler des Bezirks abgegeben sein. Grimma, 13. Februar 1917. 1- 151. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauvtrnannschast: Amtshauptmann v. Bose. KlkiichMllshWpttise Kr SMKarWtlii. Für den Kleinhandel mit Speisekartoffeln werden mit Zustim mung des Bezirksausschusses sowie nach Gehör der Pretsprüfungs- stelle folgende Höchstpreise festgesetzt: 1. beim Kleinverkaus an den Verbraucher durch den Grzev-er z) bei Mengen unter 1 Zentner 5'. Pfg. für 1 Pfd. ft) bei Mengen von 1—10 Ztr. 5 Mk. 2Ö » .1 Zir. 2. beim Kleinverkauf an den Verbraucher im übrigen s) bei Mengen unter 1 Zentner 6' , Pfg. für 1 Pfd. 5) bei größeren Mengen 5 Mk. 75 . . 1 Ztr. Die Höchstpreise gelten für Lieferung guter gesunder Speise- Kartoffeln ob Hof oder Lagerstätte ohne Sack gegen Barzahlung bei Empfang. Pfennigbruchteil« dürfen nach oben abgerundet werden. Als Sockmiete dürfen höchstens 15 Pfg. sür den Sack berechnei werden. Vergehen gegen die Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. bestraft. Diese Strafe trifft Verkäufer und Käufer. Es kann öffentliche Bekanntgabe der Verurteilung angevrdnet werden; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Diese Bekanntmachung tritt am 16. Februar 1917 in Kraft. Mil diesem Tage wird die Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 10. Oktober 1916 - K 1150 e — ausgehoben. Grimma, 13. Februar 1917. Der Bezirksverband der Königlichen Ämlshauptmannschaft: Amtshauptmann v. Bose. Absatz 2 der Bekanntmachung des Bezirksoerbandes vom 20. November 1916 — 1. 6476 - wird aufgehoben. Grimma, 14. Februar 1917. 504 l.. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshamrtmannschaft. Amtshaupimann v. Bose. Ablieferungvon Hülsenfrüchten. Nach den Vorschriften des Bundesrates ist derjenige, der Külsenfrüchte — Erbsen, Bohnen, Linsen, Ackerdohnen und Pe luschken — geerntet hat, verpflichtet, die geernteten Mengen getrennt nach Arten dem Bezirksoerbande onzuzeigen. Das gleiche gilt für alle Gemenge, in denen sich Hülsensrüchle befinden, außer wenn sie mit Hafer vermengt sind. Wer die Anzeige noch nicht erstattet hat, mutz sie alsbald nachholen. Vordrucke können durch den Be- zirksverband bezogen werden. Die Hülsenfrüchte dürfen nur an die Reichshülsenfruchtstelle Berlin oder die von ihr beauftraglen Stellen abgesetzt werden. Zurückbehalten darf der Erzeuger nur das Saat gut und zwar 4 Zentner aus den Hektar, bei Ackerbohnen 10 Zentner auf den Hektar der Anbaufläche des Jahres 1916, sowie ferner zur Ernährung 6 Kg auf jeden Kopf der zur Wirtschaft gehörigen Per sonen. Die obengenannten Külsenfrüchte dürfen keinesfalls verfüttert werden. Die Landwirte wollen vorstehende Bestimmungen genau ein halten, die Anmeldungen, soweit sie noch nicht erfolgt sind, sofort nachholen und im übrigen Erbsen, Bohnen und Linsen an den An- Käufer der Reichshülsenfruchlstelle, die Firma Wurzener Kunstmüylen- werke vorm. F. Krietsch in Wurzen und Ackerbohnen und Pelusch ken an die Bezugsoereinigung der Deutschen Landwirte, Berlin oder deren Ankäufer, die Landwirtschaftliche Zenlralgenossenschaft e. G. m. b. K. in Dresden, zur Uebernahme anbieten. Der Bezirksoerband behält sich vor, demnächst befristete Ab lieferung anzuordnen. Zuwiderhandlungen gegen die genannten Vorschriften ziehen schwere Bestrafung nach sich. Im Anschlutz hieran wird bekanntgegeben, daß Landwirte, die Ackerbohnen eigener Ernte aus dem Jahre 1916 an die Bezugs- Vereinigung deutscher Landwirte, oder deren Aufkäufer, die Land wirtschaftliche Zentralgenossenschafl, e. G. m. b. K. in Dresden, abgeliefert haben und noch abliefern, auf besonderen Antrag die gleiche Menge Kleie und zwar Bohnenkleie oder Gerstengraupen oder Gerstenmehlkleie zurückgeliefert erhalten. Der Antrag ist für bereits- erfoigte Lieferungen dis spätestens 23. Februar dieses Jahres im übrigen binnen Monatsfrist noch der jeweiligen Ablieferung bei der Landwirtschaftlichen Zentralgenoffenschaft, e. G. m. b. H.. Dresden, zu stellen. Der Preis der Gerslenkleie beträgt für die Tonne 167. — Mk. einschließlich Sack, zuzüglich Spesen. Bei Lieferung unter 200 Zentner erhöht sich der Preis. Der Preis für die Bohnenkleie wird noch festgesetzt werden. Grimma, 8. Februar l917. 421 a L. Der Bezirksoerband der Königlichen Ämlshauptmannschaft. Amtshauptmann v. Bose. Enteignung der Fahrradbereifung. Zur Durchführung der Bekanntmachung des stellv. General kommandos betr. Beschlagnahme und Bestandserhebung von Fahr radbereifungen (Einschränkung des Fahrradoerkehrs) vom 12. Juli 1916 Nr. V. l. 354 6. 16. n. n. ä. wird folgendes bestimmt: 1. Die Enteignung erfolgt durch Zustellung von Enieignungs- anordnungen seitens des Bezrrksverbandes. Mit dem Zugänge der Enteignungsonordnung geht das Eigentum auf den Reichsmilikär- fiskus über. 2. Die Ablieferung hat binnen der in der Enteignungsanordnung bestimmten Frist, spätestens bis 15. März 1917, bei den in sämtlichen 8 Städten des Bezirkes und in der Gemeinde Borsdors errichteten Sammelstellen zu erfolgen. Die Ablieferung geschieht gegen Aus händigung eines Anerkenntnisscheines, wenn sich der Ablieferer mit den Ilebernahmepreisen (8 2 der Bekanntmachung des stellv. General kommandos vom 25. Januar 1917) einverstanden erklärt, andern falls gegen Ausstellung einer Quittung. Durch Streitigkeiten wegen des Ilebernahmepreises darf die Ablieferung der Bereifungen keinen Aufschub erleiden. 3. Von der Enteignung sind ausgenommen: A) die Fahrrad-Dollgummibereifung, k) Fahrradbereifungen bei Pfandleihern, soweit sie deren Eigentum und von ihnen zur gewerbsmäßigen Veräußerung bestimmt sind. Verpfändete Decken und Schläuche sind zu enteignen. c) Bereifungen der sogenannten Saisonarbeiter, die nur im Sommerhalbjahr ihr Fahrrad zur Fahrt nach den Arbeits stellen gebrauchen, M alle im Besitz von Behörden befindlichen Erfatzbcreisungen, e) die Ersatzdereifungen von Personen, Firmen, Gesellschaften, soweit diesen die Erlaubnis zur Fahrradbenutzung erteilt ist, mit der Maßgabe, daß für jedes Stück der zum Ge brauch sreigeaebenen Bereisung ein Ersotzstück belassen bleibt (z. B. für 1 Zweirad, 2 Decken und 2 Schläuche als Reserve), f) der aus elastischem, nicht gummihaltigen Material herge- stelltc Lustschlauchersatz. Die Fahrraddecken dagegen sind zu enteignen, g) Bereisungen an Kinderspielzeugen (z. B. Holländern); Bereifungen an Kinderfahrrädern dagegen müssen enteignet werden, 6) Bereifungen, die eine ungewöhnliche Konstruktion haben, z. D. besondere Eaalräder oder Llevelander Luxusbe- reifungen auf Holzfelgen mit Metallauslagc. 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß 8 6 der Bekanntmachung über Sicherstellung des Kriegsbedarfs mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe dis zu 10000 Mk. bestraft. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung der ab- lieferungspslicytigen Gegenstände aus Kosten des Besitzers. Grimma, 12. Februar 1917. L li 323. Für den Bezirksverband: Amtshouptmann v. Bos«. Kohlenversorgung. Um dem Mangel an Reizstoffen möglichst abzuhelsen, wird folgendes bestimmt: 1. Vom 19. Februar 1917 ab wird die Staotgemeinde der Einwohnerschaft Reizstoffe (Kohlen, Briketts, Koks) ver mitteln. Die Abgabe an die Verbraucher geschieht zum Teil durch den hiesigen Kandel. 2. Diese Reizstoffe sind ausschließlich für den Lausbrand bestimmt. 3. Laushaltungen, die über nicht mehr als 2 Zentner Vorräte der genannten Leizstofse verfügen, sind berechtigt, im Rathause (Meldeamtszimmer) eine Kohlenkarle zu entnehmen. Das erste Mal werden diese Karten bei der Verteilung der Landesfettkarten am 17. d. M. im Rathause auf Antrag ausgehändigt. 4. Die von der Stadtgemeinde zugewiesenen Leizstofse dürfen nur gegen die an den Kohlenkarten befindlichen Marken abgegeben werden. 5. Die auf jede Marke entfallende Menge und Art, so wie die Verkaufsstellen werden in den „Nachrichten sür Naun hof" bekannt gemacht. 6. Solange in einer Laushaltung der Vorrat an Leiz- stoffen 2 Zentner beträgt, dürfen auf Kohlenmarken keine neuen Leizstofse entnommen werden. 7. Die Ländler haben die abgenommenen Marken ge bündelt mit Angabe der verkauften Zenknerzahl im Rathause abzuliefern. 8. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 75 Mk. oder mit Last bis zu 8 Tagen bestraft. Naunhof, am 15. Februar 1917. Der Bürgermeister. Reinigung der Geschäftsräume. Die Geschäftsräume des Stadtrots und des Standesamts bleiben der Reinigung halber Montag, den IS. Februar d. I. nachmittags Und Dienstag, den 20. «ycbrnar d. I den ganzen Dag geschloffen. Dringliche Sachen und Stsndesamtsfälle werden am Dienstag zwischen 10 und 11 Uhr vormittags im Rothause erledigt. Naunhof, am 15. Februar 1917. Der Bürgermeister. 0.8.8. Seit einigen Tagen streben bekanntlich nach Londoner Meldungen zwei amerikanische Fracktdampfer dem Sperr gebiete zu, und mit fieberhafter Spannung wartet man in Newyork und in Washington auf den Ausgang dieses wieder einmal die Nerven kitzelnden Experiments. Werden sie versenkt werden oder nicht, werden sie auf Minen laufen oder den rettenden französischen Hafen unbeschädigt er reichen? Und im vollen Bewußtsein der weltgeschichtlichen Bedeutung, die ihrer Fahrt auf so billige — oder soll man nickt lieber sagen: auf so unbillige? — Weise zugefallen ist, suchen die beiden Kapitäne in edlem Wetteifer den Lauf ihrer Schiffe nach Mög- lickkeit zu beschleunigen, denn jeder ist natürlich erpickt auf den eitlen Ruhm, als erster in das Sperrgebiet eingedrungen zu sein. L>ie fahren unter dem Sternen banner, und nichts anderes als die drei Buchstaben U.S.A. (Voiteä 8t«(es ok Emeric») verrät sonst noch ihre Zuge hörigkeit zur amerikanischen Handelsflotte. An die von der deutschen Regierung für bestimmte, ausnahmsweise zuzulassende Fahrten vorgeschriebenen Bedingungen hat man sich natürlich geflissentlich nicht gehalten, um nicht den Anschein zu erwecken, als lasse man sich von Deutsch land überhaupt irgendetwas vorschreiben. Kriegsgebiet hin, Kriegsgebiet her — für einen echten Amerikaner muß die ganze Welt offen stehen, und wer sich ihm in den Weg stellt, muß eben niedergeboxt werden. Inzwischen ist von Berlin aus in nickt mißzuver- stehender Weise noch einmal die allgemeine Warnung vor einer Befahrung der Sperrgebiete wiederholt und aus drücklich festgestellt worden, daß die für die Übergangszeit bewilligten Schonungsfristen allesamt abgelaufen sind. Von Washington oder doch von den Hauptstädten der Entente aus wußte man diesen Tatsachen nichts anderes entgegenzusetzen als eine Wiederholung des alten Diplo matenspiels, das uns in den Verdacht der Schwäche, der Unentschlossenheit, der Furcht vor den äußersten Folgen unserer Erklärung vom 31. Januar bringen sollte. Unermüdlich wurden Meldungen verbreitet des Inhalts, wir seien nach wie vor dem Ab bruch der diplomatischen Beziehungen zu weiteren Ver handlungen mit Amerika bereit, da wir es zu keinem