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Naunhofer Nachrichten Orts bl alt für Albrechtshain, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Erdmannshain, Fuchshain, Großsteinberg, Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Staudnitz, Threna und Umgegend. Bezugspreis: Frei inS Hau? durch Austräger Mk. 1.20 vierteljährlich. Frei ins HauS durch die Post Mk. 1.30 vierteljährlich. Mit ei«er vSersetttse« ULuArrerte« Verlag und Druck: Gü«z ä- Eule, Narmhof. Redaktion: GtKEtt EÜNA, WmWDW^ Unküudiguuge« - Für Inserenten der Amtßhauptmann« schäft Grimma 12 Pfg. die fünfge spaltene Zeile, an erster Stelle und für Auswärtige 15 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt. Die Naunhofer Nachrichten erscheinen jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Nachmittag 5 Uhr mit dem Datum deS nachfolgenden TageS. Schluß der Anzeigenannahme: Vormittag? 11 Uhr am Tage des Erscheinens. Nr. 142 Sonntag, den 29. November 1914. 25. Jahrgang. Das Neueste von den Kriegsschauplätzen. Amtlich. Großes Hauptquartier, 28. Nov. vormittags. Auf dem westlichen Kriegsschauplatz ist die Lage nicht verändert. Französische Vorstöße im Argonnenwald wurden abgcwiesen. Im Wald nordwestlich Apremont und in den Vogesen wurden den Franzosen trotz heftiger Gegenwehr einige Schützengräben entrissen. In Ostpreußen fanden nur unbedeutende Kämpfe statt. Bei Lowicz griffen unsere Truppen erneut an, der Kampf ist noch im Gange. Starke Angriffe der Russen in Gegend westlich Nowo-Radomsk wurden abgeschlagen. In Südpolen ist im übrigen alles unverändert. Oberste Heeresleitung. (W. T. B.) Amtliches. Um einen Ueberblick über die im Bereiche des XIX. (2. K. S.) Armeekorps in Prioatpflegestälten befindlichen, aus dem Felde zurückgekehrten Offizieren zu haben, ersuche ich sämt liche in Frage kommenden Herren, auch nichisächfische, dem stellvertretenden Generalkommando XIX. (2. K. S) Armeekorps eine kurze Mitteilung zukommen lasten zu wollen, aus der: Name, Truppenteil, Aufenthaltsort, wann sus dem Felde gekommen und voraussichtliche Genesung ersichtlich sind. Der kommandierende General. I. A.: (gez.) Gadegast. Städtische Sparkasse Naunhos. Wegen des Rechnungsabschlusses bleibt die hiesige Sparkaffe für Einlagen und ungeküudigte Rück zahlnngeu vom IS. bis mit 31 Dezember 1914 geschloffen. Einlagen auf neue Sparkaffenbücher können auch während dieser Zeit bewirkt werden. Hypothekenzinseu werden an jedem Wochen tage angenommen. Spareinlagen werden mit 3 /? "/« verzinst. Tägliche Verzinsung. Naunhof, am 28 November 1914. Die Sparkaffenverwaltung. Sonn und Festtagsruhe im Handels gewerbe. Anläßlich des WeihnachtSfesteS ist für die Sonntage 29. November, 6., 13. und 20. Dezember 1914 im Handels gewerbe gestattet: I. Der Verkauf von Brot und weißer Bäckerware den ganzen Tag bis abends 9 Uhr. 2. Der Handel mit Milch und der Kleinhandel mit Heizung?- und Beleuchtungsmaterial den ganzen Tag bis abends 9 Uhr, aber nicht während des Vormittagsgottesdienstes. 3. Der Verkauf von sonstigen Eßwaren, Konditorei- und Materialwaren von 9 bis 10 Uhr vormittags und von 12 Uhr mittags, bis 9 Uhr abends aber nicht während des Nachmittags- gottesdienstes. 4. Der Berkaus von Fleisch- und Wurstwaren von 9 bis 10 Uhr vormittags, und von 12 Uhr mittags bis 9 Uhr abends aber nicht während des NachmitlagSgoNrSbiensteS. 5. Der Kleinhandel mit anderen als den vorgenannten Gegenständen von 12 Uhr mittags bis 9 Uhr abends, aber nicht während des NachmittagSgolteSdiensteS. Hierbei ist auch die Beschäftigung von Gehilfen^ Lehr lingen und anderen gewerblichen Arbeitern gestattet. Naunhof, am 25. November 1914. Der Bürgermeister. Viehzählung. Am 1. Dezember 1914 hat zufolge der Verordnung des Königlichen Ministeriums eine Zählung der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen stattzufinden. Die Zählung wird durch Umfrage gleichzeitig mit der alljährlich vorzunehmenden Aufzeichnung der Pferde und Rinder erfolgen. Naunhof, den 27. November 1914. Der Bürgermeister. Nach Maßgabe des Reichsgesetzer vom 20. Mai ds. Js. und nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Ok tober 1914 findet am I. Dezember ds. Js. für den Um fang der Reiches eine zweite Ausnahme der Vorräte von Getreide und Erzeugnisse« der Getreide müllerei fürmenschlicheundtierischeErnährungstatt. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Be antwortung der in der OrtSlstte gestellten Fragen sind die Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter verpflichtet. Die Ermittlung erfolgt durch Umfrage am 1. Dezember ds. Js. Die Aufnahme hat sich durchweg auf den Stand vom 1. Dezember zu beziehen. Die Inhaber der in Betracht kommenden Betriebe und Geschäfte haben den mit der Umfrage betrauten Beamten genaue Auskunft über die vorhandenen Vorräte zu erteilen. Naunhof, am 27. November 1914. Der Bürgermeister. Anmeldung zur Militärstammrolle. Die in Naunhof wohnhaften, im Jahre 1895 geborenen Personen, sowie diejenigen Militärpflichtigen, über deren Dienste Verpflichtung endgültige Entscheidung noch nicht erfolgt ist, hoben sich in der Zeit vom I. bis spätestens 15. De? zember 1914 im hiesigen Rathause (Meldeamt) zur Stammrolle anzumelden. Die ersteren haben, wenn sie nicht in Naunhof geboren sind, ein Geburtszeugnis, die letzteren ihren Losungsschein vor zulegen. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Militär stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurück gestellt worden sind. Die Anmeldung zeitig abwesender Militärpflichtiger liegt den Eltern, Vormündern, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren ob. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Naunhof, am 27. November 1914. Der Bürgermeister. Landsturm-Musterung Die Landsturmpflichtigen die in den Jahren 1878 bis einschließlich 1891 geboren sind, sowie Me diejenigen, die sich freiwillig für den Lgndsturm gemeldet haben, haben sich zur Landsturm-Musterung zu stellen. Von der Gestellungspflicht sind befreit: l. die in einem außereuropäischen Lande lebenden Land sturmpflichtigen, die gemäß § 100 Ziffer 3 der Wehr ordnung durch Entscheidung der Ersatzkommission von der Befolgung des Landsturmaufrufes entbunden sind; 2. solche Beamte und Arbeiter der Eisenbahnen, der Post, der Telegraphie, der militärischen Fabriken und der Reichsbank, die als unabkömmlich anerkannt worden sind; für diese genügt die Einreichung der Unabkömmlichkeitsbescheinigungen. (Wer sonst für unabkömmlich erklärt ist, hat sich mit der Bescheini gung darüber im Mufterungstermine einzufinden); 3. die vom Dienste im Heere und in der Marine AuS- gemusterten; 4. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel usw. Für diese ist jedoch rechtzeitig ein ärztliches Zeugnis über ihren Zustand einzureichen, das von der Polizeibehörde zu beglaubigen ist, soweit es nicht von einem beamteten Arzt ausgestellt ist. Die Gestellungspflichtigen aus der Stadt Naunhof werden Sonnabend, den 5. Dezember 1914 vormittags 7,30 Uhr im Ratskeller zu Brandis gemustert. Der Landsturmschein sowie sonstige Militärpapiere sind mitzubringen. Fehlen diese, so sind Geburtsscheine vorzulegen. Zu gestellen haben sich auch diejenigen, die es unterlassen haben, sich zur Landsturmrolle anzumelden oder wegen Wechsel des Wohnortes dazu noch nicht in der Lage waren. Befreiung von der Gestellung ist unzulässig. Ist jemand so krank, daß er am Erscheinen verhindert ist, so hat er spätestens im Musterungstermin ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das durch die Gemeindebehörde beglaubigt sein muß, wenn es nicht von einem amtlichen angestellten Arzte stammt. Die Gestellungspflichtigen haben rein gewaschen und in frischer Leibwäsche zu erscheinen. Sie dürfen vor dem Termin und während desselben alkoholische Getränke (auch Bier) nicht genießen. Wirte, die diesem Verbote zu wider an Gestellungspflichtige geistige Getränke verabreichen, werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder entsprechender Haft bestraft werden. Ueber etwaige Gesuche um Zurückstellung, die nur aus nahmsweise in ganz dringenden Fällen ausgesprochen werden kann, wird sofort im Musterungstermin entschieden. E« ist daher spätestens bei der Musterung über die das Gesuch be» gründenden Tatsachen eine amtliche Bescheinigung vorzulegen. Die Einreichung eines Zurückstellungsantrages befreit nicht von der Gestellungspflicht. Nach beendeter Musterung haben die Gestellungspflichtigen ihre Militärpapiere wieder in Empfang zu nehmen. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin, Zuspätkommen, Nichtbeibringen des militärischen Ausweises, ungehöriges Betragen während der Musterung sowie auf dem Hin- und Rückwege und verbotener Alkoholgenuß werden mit Geld oder Haft be straft. Unentschuldigt Ferngebliebene können zwangsweise vor geführt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Muste rung der Landsturinpflichtigen eine vorläufige Maßnahme ist. Es soll dadurch lediglich festgestellt werden, auf wieviel taugliche das stellvertretende Generalkommando rechnen kann. Eine Ein berufung der Tauglichen zum Dienste ist zurzeit noch nicht in Aussicht genommen. Naunhos, am 27. November 1914. Der Bürgermeister. Veremsbank llaunkof in Oauvdok. Einlagen auf Sparbücher: TSgl. Verzinsung mil 4-/„ von 1000 Mk. an bei jähriger Kündigung mil SV,"/,. Credilgewährung. Diskontierung und Einziehung von Wechseln und Checks. F.rnsprecher 44. ««schist,,.»: 10-1 Uhr. Postschrck.Lnnt» 10783 Ltippg. Vie Schnei? trumpft auf! Es gibt eine wohlwollende und eine übelwollende Neutralität. Was das ist, brauchen wir nicht zu erklären, wir haben es in diesem Jahre zur Genüge kennengelernt. Das sicherste ist schon die „korrekte" Neutralität ohne Hintergedanken. Es freut uns, daß unser südliches Nachbarland, die Schweiz, zu einer korrekten Neutralität entschlossen ist. Das für die Neutralität kleiner Staaten fo sehr be geisterte England schätzt solche Neutralität nur, wenn es damit ein Geschäft machen kann. Die belgische Neutralität war sehr wertvoll, weil sie „verletzt" werden konnte, und weil mit dem Geschrei über die verletzte Neutralität der große Verrat zugedeckt werden konnte, den England und Belgien selbst schon seit 6 Jahren an der belgischen Neutralität verübt hatten. Der Schwindel ist ja nun entlarvt worden. Für denkende Menschen war das eigentlich nicht nötig, man weiß längst, wie England mit schwächeren Staaten umspringt. Es hat mit Frankreich im Bunde 1840 den schmachvollen Opiumkrieg gegen China geführt, eine Schande für die ganze weiße Rasse. China wollte das Volksgift des Opiums ausrotten, und die beiden „Kulturvölker" zwangen das Land durch Krieg, weiter Opium zu rauchen und sich zu entnerven, bloß damit die indischen, d. h. englischen Mohnfelder ungezählte Millionen verdienten. Ägypten wurde im Jahre 1882 von den Engländern besetzt als dort ein innerer Kampf zwischen den Reformern und der alttürkischen Vartei ansaebrocken war. es handelte fick im