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WmKMVMWW Wochen- und Kachrichtsblatt zugleich WMs-Anzcher siir Hotolöürf, Nedlitz, Bernsdorf, Riisdorf, St. ßgidien, Heinrichsort, Worleno« nnd Wsen. Amtsblatt für den Stadtrat zu Lichtenstein. — —— —— —— »«.Jahrgang. — —— —- Nr. 97. Sonnabend, den 27. April 1889. Dieses Blatt erscheint, täglich (außer Sonn- und Festtags) abends für den folgenden' Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis: 1 Mark 25 Pf. — Einzelne Nummer 5 Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiser!. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden d:e viergespaltene Korpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Bekanntmachung, Hundesperre in Calluberg betr. Nach dem am heutigen Tage erschienenen Erlasse der Königlichen Amtshaupt mannschaft zu Glauchau vom 24. dss. Mts. ist am 2l. dss. Mts. in Hahndorf ein der Tollwut dringend verdächtiger Hund gelötet und darauf hin, in Gemäßheil von Z 26, 3 der Verordnung zur Ausführung des Rcichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr. vom 9. Mai 1881 außer für Hohndorf, Röblitz, Bernsdorf und Gersdorf auch für die Studt Callnberg die Huudesperre auf die Zeit von 3 Monaten, demnach bis zum LV. Juli dss. Js. angeordnet, und die bereits für Heinrichsort angeordnete Hundefperre bis dahin verlängert worden. Es sind daher während dieses Zeitraumes sämtliche Hunde hier entweder fest zulegen (anzuketten bez. einzusperren) oder mit gehörig konstruierten Maulkörben versehen, an der Leine zu führen. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest eingeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauches sestgelegt werden. Aucy ist die Verwendung von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd unter der Bedingung zulässig, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauches (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 75 Mark oder entsprechen der Haft geahndet. Callnberg, den 26. April 1889. Der Bürgermeister. Schmidt. DieAufnahme der Neulinge in die hiesige Stadtschule erfolgt Montag den 2S. dss. nachmittags 1 Uhr im 1. Schulzimmer. Die Zuführung der Kinder soll mög lichst durch Erwachsene geschehen. Alle Fortbildungsschule»! einschl. der neu aufzunehmenden, haben Mittwoch den L. Mai nachmittags S Uhr im 4. bez. 3. Schulzimmer zu ei scheinen. Callnberg, den 26. April 1889. Die Schuldirektion. W. R. Schmid t. TagesgeschichLe. — Im Interesse unserer Leser geben wir nach stehend eine sehr beachtenswerte Mitteilung wieder, die den Dresdner Nachrichten aus berufenster Feder zugegangen ist: In Nr. 106 der „Dresdner Nach richten" ist an bevorzugter Stelle zur Abkürzung und Vereinfachung der Reklamation gegen die Einschä tzung zur Staatseinkommensteuer empfohlen, von der in ß 57 des Einkommensteuergesetzes nachgelassenen Begründung der Reklamation von einem Vertrauens- ausschusse Gebrauch zu machen. Diese Empfehlung dürfte infolge ihrer Fassung zu verschiedenen Miß verständnissen Veranlassung geben und geht über haupt insoweit von irriger Voraussetzung ans, als sie im allgemeinen die Anrufung des Vertrauens- ausschusses als die „kürzere und sichere Weise" der Reklamation bezeichnet. Vielfach wird zwar den Einschätzungskommissionen jene Anrufung willkommen sein, für die Reklamanten dagegen zu größeren Weiterungen und Umständlichkeiten führen als die unmittelbare Begründung ihrer Beschwerden in der Reklamationsschrift. Dies ist z. B. der Fall bei allen Personen, deren Einkommensverhültnisse sich leicht übersehen und klarlegen lassen, z. B. bei Beamten, Rentnern, Hausbesitzern und Arbeitern. Ebenso ge langen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerb- treibende, welche einigermaßen geordnete Geschäfts bücher führen, schneller dadurch zum Ziele, daß sie die Beträge ihres steuerpflichtigen Einkommens nach dem bei det Deklaration für 1889 zum Anhalten zu nehmen gewesenen Durschnittsergebnisse der drei Jahre 1885, 1886 und 1887 auf Grund ihrer Bücher in der Reklamationsschrift angeben und zum Beweise der Richtigkeit dieser Angaben die Geschäftsbücher zur Einsichtnahme anbieten. Wenn in der fraglichen Empfehlung u. a. gesagt ist: „es ist einfacher, einen Vertrauensmann zu eruennen, welcher, wenn er sich nicht mit den Angaben einverstanden erklärt, dies begründen muß", so kann hierdurch leicht zu der Anschauung verleitet werden, daß der Reklamant durch Anrufung des Vertrauensausschusses die Ver pflichtung zur Begründung seiner Beschwerde von sich abwälzen kann. Diese Anschauung wäre durch aus unzutreffend. Denn nach Z 51 des Einkommen steuergesetzes ist jede Reklamation, welche überdies stets nur gegen das gesamte Schätzungsergebnis gerichtet werden kann, „von dem Reklamanten unter genauer Angabe der Höhe aller seiner Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge thatsächlich zu be gründen", und nach ß 54 des Gesetzes „liegt die Bescheinigung der zur Begründung eines Rechts mittels vorgebrachten thatsächlichen Anführungen Demjenigen ob, welcher das Rechtsmittel einweudet". Die Begründung undBescheinigung der Reklamation verbleibt aber auch im Falle der Anrufung des Ver trauensausschusses im vollen Umfange dem Rekla manten. — Aufmerksam gemacht wird hierbei darauf, daß nicht blos ein Vertrauensmann, sondern ein Vertrauensausschuß in Betracht kommt. Die ein schlagenden Bestimmungen des Gesetzes (Z 57) lauten wie folgt: Dem Reklamanten steht es frei, seine Reklamation durch spezielle Darlegung seiner Er werbs- und VermögenSverhältuisse vor einem Ver- trauensansschnß der Einschätzungskvmmission zu begründen. Falls er von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat er dies sofort bei Einwendung der Reklamation zu erklären und ein Mitglied der Kom mission als Vertrauensmann zu benennen; die Kom mission wählt ebenfalls ein zweites Mitglied nnd ein drittes als Obmann. Können sie sich über die Wahl nicht einigen, so wird der Obmann ebenfalls von der Kommission gewählt. „Da der Reklamant nach den angezogenen Vorschriften die Höhe des wirklichen steuerpflichtigen Einkommens nachweisen muß, so hat selbstverständlich der Vertrauensausschuß sich nicht etwa mit mündlichen Erklärungen nnd Vorstellungen zu begnügen, vielmehr dieEinkvmmens- angaben des Reklamanten auf Grund der beizubrin genden Nachweise, z. B. der Geschäftsbücher, zu prüfen. Das Ergebnis und die Darlegungen des Reklamanten sind protokollarisch zu verlautbaren. Ferner ist der Ausschuß berechtigt, den Reklamanten vorzuladen, keineswegs aber perpflichtet, ihn inseiner Behausung oder in seinen Geschäftsräumen aufzu suchen. Die Einschätzungskommissivn ist nach dem Gesetze an das Urteil des Vertrauensausschusses nur dann gebunden, wenn dasselbe mit Stimmeneinhel ligkeit gefaßt wurde. Von der Einrichtung des Ver trauensausschusses ist zeither im ganzen Lande ver hältnismäßig wenig Gebrauch gemacht worden, wohl in der Hauptsache um deswillen, weil diese Einrich tung im allgemeinen dem Reklamanten geringere Vorteile bietet, als auf den ersten Blick scheinen mag. Viele Reklamanten legen z. B. ihre Geschäfts bücher lieber den Kommissionsvorsitzenden oder der Königl. Bezirkssteuereinnahme vor, als dem Ver- trauensausschusse. Für den Fall der Berufung auf den Vertrauensausschuß ist nicht zu übersehen, daß in der Reklamationsschrift ein Mitglied derjenigen Kommission, welche die angefochtene Schätzung be wirkt hat, als Vertrauensmann ausdrücklich namhaft gemacht werden muß. Eingehende Anleitung zur Reklamation im einzelnen Falle zu bieten, würde hier zu weit führen. In übersichtlicher und leicht verständlicher Weise findet man die wichtigsten Vor schriften für die Deklaration und Reklamation zu sammengestellt in dem in der Meinhold'schen Hos- buchdruckerei in Dresden erschienenen „Ratgeber in Einkommensteuersachen" (für 1 M. in allen Buch handlungen zu haben), der anscheinend von einem Kommissionsvorsitzenden bearbeitet ist. In demselben sind auch Muster zu Reklamativnsschriften verschie dener Art ^enthalten. Im übrigen wird bei den Königl. Bezirkssteuereinnahmen über alle auf die Einkommensteuer und insbesondere das Reklamations verfahren bezügliche mündliche Anfragen bereitwilligst Auskunft erteilt. — Wir machen darauf aufmerksam, daß die bei vielen Handwerksmeistern noch bestehende Annahme, daß der probeweise in die Lehre genommene Lehrling während der Dauer der Probezeit eines Arbeitsbuches nicht bedürfe, vielmehr ein solches zu beschaffen erst dann nölig werde, wenn die Aufnahme des Lehrlings in die Lehre definitiv erfolge, eine irrige ist, die nicht selten für den säumigen Lehrherrn mit Unannehmlich keiten und polizeilicher Strafe verbunden ist. — Dresden. Die Sitte, wichtige kirchliche oder politische Gedenktage der Nachwelt durch ein sicht bares Zeichen in Erinnerung zu bringen, ist eine alte und noch heutigen Tages finden sich hier und da Denksteine und Bauwerke neben allen Baumriefen, die uns an frühere Jahrhunderte und deren Ereignisse erinnern. Thatsache ist ja auch, daß in der Neuzeit die Pflege dieser Sitte eine allgemeine geworden ist. In Hunderten von Exemplaren wurden beispielsweise am 400 jährigen Geburtstage I)r. Martin Luthers, am 90jährigen Kaiser Wilhelms I, am 70jährigen des Fürsten Bismarck, an dem Gedenktage der Völker schlacht bei Leipzig und des deutsch - französischen Krieges Eichen und Linden gepflanzt, denen die ent sprechende Bezeichnung beigelegt wurde, oder Denksteine errichtet, deren Inschriften Bezug auf die historischen Tage nehmen. Zahlreiche Gemeinden und Vereine werden anläßlich des 800 jährigen Wettiner Jubi läums in mannigfacher Weise auf ähnliche Art kommenden Geschlechtern verkünden, daß auch sie An teil an dieser Jubelfeier genommen. Die Idee, zur Erinnerung an dieses frohe Ereignis einen Gedenk stein zu errichten, oder eine Gedenktafel mit ent sprechender Inschrift zu stiften, ist gewiß eine gute nnd wie aus einem Rundschreiben des hiesigen Bildhauers Theodor Petzold, Blasewitzerstraße 14, ersichtlich, die Verwirklichung derselben von vielen Gemeinden beab sichtigt. Derselbe hat zu dem genannten Zwecke eine ziemliche Anzahl solcher Steine und Gedenktafeln aus bestem dunklen Syenit mit Inschrift in achter dop pelter Vergoldung hergeitellt. Die Ausführung der bisher in Auftrag gegebenen Arbeiten war eine durchaus