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MMMrMÄM Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich 1,35 Ml. srei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Ml-, durch die Post bezogen 1,84 Mk. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. trnd Umgegend. -» Amtsblatt Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 15 Pfg. Pro viergespaltene Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. s 6S. JMS Nr. L37. j Sonnabend, den 26. November 1916 Mr die Kgl. Amlshauptmannschaft Meißen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt Mr Wilsdruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bet Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf, Kaufbach, Kesielsdorf, Kletnschönberg. Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, SachSdorf, Schmiedewaide, Sora, Steinbach bet Kesielsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seetigstodt, Spschtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf, Wüstropp, Wildberg. Mit der wöchentlichen Beilage „Welt im Bild" und der monatlichen Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag vcn Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Lrgäiizungsrvahl für die Handelskammer zu Dresden. För die in diesem Jahre stattfiadende Ecgäuzungswahl für die Ha«del-kamm:r zu Dresden sind zufolge Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern gemäß dem Gesetze vom 4. August 1900 in der 16. Wahlabteilung, umfassend die Amts- gerichtsbezirke Lommatzsch, Nossen und Wilsdruff einschließlich der Städte Lommatzsch und Nossen 2 Wahlmätmer zu wählen. Die Abgabe der Stimmzettel erfolgt nach Beliebe« der Wahlberechtigten entweder Montag, den 5. Dezember dieses Jrhres im Standeiamtszimmer zu Lommatzsch oder Donnerstag, den 8. Dezember dieses Jahres im Hotel „Stadt Dresden" zu Noffe« oder Montag, den 12. Dezember dieses Jahres im Hotel „Weißer Adler" zu Wilsdruff jeweils von vormittags 9 Uhr bis 1 Uhr nachmittags; jedoch darf jeder Wahlberechtigte nur einmal seine Stimme abgeben. Wahlberechtigt für die Handelskammer sind (ohne Rücksicht auf die Staats- oder Reichsangehörigkeit): 1. die natürlichen (sowohl männlichen wie weiblichen) und juristischen Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von HZ 1 und 2 des Handelsgesetzbuches betreiben, und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, ausgenommen jedoch die in das Handelsregister eingetragenen Handwerker, die »eben ihrem Handwerke kein selbständiges Handelsgewerbe betreiben; 2. die in das Haodelsresister eingetragenen Handwerker, die neben ihrem Hand werk ein selbständiges Handelsgcwerbe betreibe« und vor der Urwahl entweder der Handelskammer oder vor der Stimmabgabe dem Wahlleiter die Erklärung abgeve«, zur Handelskammer wahlberechtigt sein zu wollen; 3. die im Genosimschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie ein HandelSgewerbe betreiben; 4. die Gemeinden und Gemetndeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbe- untrrnehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbe. Unternehmungen; die unter 1—4 Genannten insgesamt, sofern sie innerhalb der Wahlabteiluug mit einem gewerblichen Einkommen (Spalte ä des Katasters) von über 3100 Mark eingeschätzt und nach der Rev. Städte- bezw. Landgemeinde- orvnung (8 44 bezw. 8 35 »-Z) zur Ausübung des Stimmrechts bei den Gemeinbewahlrn berechtigt sind; außerdem 5. der Staat für die von ihm betriebenen Gewcrbeunternehmungrn Der Stimmzettel ist durch den Wahlberechtigten persönlich abzugeben; jedoch könne« weibliche Wahlberechtigte ihre Stimme auch durch eine» mit Vollmacht ver. srhenen Vertreter abgeben lassen. Nur durch Vertreter können ihre Stimme abgeben lassen: a) die juristischen Personen, und zwar durch eine» ihrer gesetzlichen Vertreter; b) der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände, und zwar durch die Leiter der betreffenden Betriebe oder durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; c) die ZDeigniedellasiungen, deren Hauptniederlassung nicht im Kammerbezirke ihren Sitz hat, und zwar durch ihren Inhaber oder durch eine» besonders bestellten Bevollmächtigten; o) dir tm Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähigen oder beschränkt aeschäftsfähigen Personen, und zwardurch ihren gesetzlich?« Vertreter (Vormund) Wahlbar zu Wahlmünnern sind nur diejenigen zur Handelskammer wähl, berechtigten wännlichen Personen sowie die gesetzlichen Vertreter der zur Handelskammer wahlberechtigten juristischen Personen, die das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Rctchsaugehörige sind. Die Wahlberechtigten haben sich bei Ausübung der Wahl zu de» oben festgesetzten Zeiten beim Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen ihre Wahlberechtigung nachzuweisen. Eines solchen Nachweises bedarf es nicht, wenn der Wahlberechtigte in der von der Handelskammer ausgestellten Wahlliste eingetragen ist. Meißen, den 22. November 1910. Nr. 676 I. Die Königliche Arntshauptmauuschaft. Maul- und Alauenseuchc. Unter dem Rinder, und Schweinebestande des Gutsbesitzers Eugen Philipp in Sora Ne. 4 ist die Maul und Alauenfeuche auSgebrochen. Als Sperrbezirk wird gemäß § 23 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 5 Oktober 1908 (Gesetz und Verordnungsblatt Seite 335) der Ge» meindebszirk Ssra bestimmt, als Vesbachtungsgebiet werde« die Gemeinde» bezirke Lampersösrf, Lotzen, Birkenhain, Limbach, Wilsdruff, Sachs» dorf, Klipphausen, Röhrsdorf und Taubenheim, sowie die selbständige« Gutsbezirke Lotzen, Limbach, Wilsdruff, Alipphausen und Taubenheim bestimmt. Die Maßnahmen für das Sperrgebiet werde« vom Gemeindet)orstand i« Sora veröff vtlicht. Für das Bssbachtungsgebiet wird folgendes angeordnet: Verboten ist 1. Der Auftrieb von Klauenvirh aus dem Beobachtungsgebtet auf Viehmärkte; 2. Die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortspolizeiliche Erlaubnis. Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtung und auf grund einer tier ärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervorgeht, daß daS ge samte Klauenvieh des Gehöftes vom Tierarzt untersucht und unverdächtig der Maul- und Klauenseuche befunden worden ist. Lie tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der ausgeführten Tiere hat binnen drei Tagen zu erfolgen und ist erforderlichenfalls polizeilich zu überwachen. 3. Im Besbachtuugsgebiet gelegene Sammelmslkereieu dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine viertelstündige Erhitzung auf 90° e. gleich zu erachten. Dio zum Milchversau- in die Molkereien oder zum Rückoersaud von Mager» milch,Buttermilch oder Molken ausihnenbenutztenGefähestnd vsrihrerLntfernung aus -er Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. Meißen, den 23. November 1910. «vs Nr 1481 s v Die königliche Amtshauptmannschaft. Mil Rücksicht auf den Ausbruch der Maul» und Alauenseuche iu Ssra und darauf, daß der Stadtbezirk Wilsdruff unter das Beobachtungsgebiet fällt, werden die Vieh- (Schweine- und Ferkel-) Märkte in Wilsdruff bis auf weiteres auf Grund von 8 25 der MinisteriUverordsung vom 5. Oktober 1908 verboten. Meißen, am 24 November 1910 «« 1481 c: V Die Königliche Amtshauptmannschaft. DaS unterzeichnete Königliche Amtsgericht ist mit heutigem Tage unter Nr. 81 an das hiesige Fernsprechnetz anLeschloffcn worden. Wilsdruff, den 23. November 1910. «u Das Königliche Amtsgericht. Bekanntmachung. Viehzählung am s. Dezember stzsO betr. Um den Nachweis über die Größe des tm Lande vorhandenen Viehbestandes zu beschaffen, findet auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern am l. Dezember dieses Jahres wiederein auf Feststellung der an diesem Tage hierorts vorhandene« Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sich erstreckende Viehzählung statt. Die Aufnahme hat gleichzeitig mit der Aufzeichnung der Pferde und Rinder zu erfolgen und wird durch einen städtischen Beamten vorgenommen werden. Man erwartet, daß diesem bereitwilligst Auskunft erteilt wird. Wilsdruff, am 22. November 1910. 70S Der Siadtrat. Kahlenberger. Neues aus aller Welt. Der Reichstag verhandelte vorgestern über die sozialdemokratische und die konservative Interpellation wegen der Fleischteuerung. Staats sekretär Dr. Delbrück und der preußische Landwirtschaftsminister gaben Erklärungen ab. Gestern setzte man die Debatte über die Fleisch teuerung fort und wählte zum zweiten Vizepräsidenten den Vertreter des Wahlkreises Bromberg, Landgerichtsrat Schultz (Reichspartei). Auf ihn fielen 186, auf Singer 52 Stimmen. Die liberalen Fraktionen gaben weiße Stimmzettel ab. Die „Rheim-Wests. Zeitung" erfährt von amtlicher Stelle, daß Gesetzesvorlage über die Privatbeamten-Versicherung nach Weih- nachten dem Parlamente zugchen werde. .. m Denkschrift über den Einfluß der Fleischversorgung auf die ^ouscrnahrung ist vom kaiserlichen Gesundheitsamte herausge- Die Ausstellung sür den preußischen Etat schließt mit einem ungedeckten Fehlbetrag von 190—210 Millionen Mark. Der Fehlbe trag wird durch eine Anleihe gedeckt. Aus dem 1. Westfälischen konservativen Parteitag in Hersord wurde in einer Resolution das Zusammengehen aller staatserhaltenden Parteien gegen die Sozialdemokratie und deren Helfershelfer gefordert. Im Berliner Krawallprozesse wurden gestern die englischen Journalisten, aus die von Schutzleuten mit dem Säbel eingehauen wurde, als Zeugen vernommen. In London wurden mehr als 150 Frauenrechtlerinnen wegen Ausschreitungen verhastet. In Nord-Norwegen wüten seit drei Tagen Schneestürme. 28 Schiffe niit 165 Personen werden vermißt. Bei der Unwetter-Katastrophe in Anam (Hinter-Jndien) sind 2500 Menschen umgckommen. KsUtffche Rttndseha«. Wilsdruff, den 25. November. Für wen gilt die kommende Privatbeamten versicherung? Daß die kommende Vorlage auf dem Grundsatz der VerstcherungSpflicht für alle männlichen und weiblichen Prtvatangestellten beruhen wird, darfals sicher angenommen werden. Diese Versicherungs^flicht wird sich daher erstrecken auf alle Handlungsgehilfen und Lehrlinge ein» schließlich der in den Apotheken beschäftigten, auf Be» triebsbeamte, Werkmeister und Techniker einschließlich der Betriebsleiter und der in ltitender Stellung stehenden Avgestellten, ferner auf alle Lehrer, Lehrerinnen, Erzieher,