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Sonder-Ausgabe. WchnM für WM uncl Amgegenä Nr. 89 a.^ 7z. Iakrg. Sormabenä, clen 1. August 19,4. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei inS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und III R unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk- für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, zu Wilsdruff sowie für das König- JnsertionspreiS 1b Psg. pro sünZespaltene Korpuszelle. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg Lokalblatt für Milsckrukk Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Rohrsdoq ber Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufendtr Unttrhaltungg-Gümau-jUeilage, wöchentlicher illustrierter Keilage „Wett im Kild" und monatlicher Keilage „Unsere Keimt". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Vedaknon verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. — Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch ' I n Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. H Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Mr das Königliche Amtsgericht und den Stadtraß Forstrentamt zu Tharandt. Umtlicber Oil. Vrkaiiiitmaehtriig. I. Seine Majestät der Kaiser hat über dm gesamten Bezirk des XII. (1.K' S.) Armeekorps de» Kriegszustand verhängt. Die vollziehende Gewalt geht hiermit auf mich über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden bleiben in ihren Stellungen, haben aber meinen Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten. 2. Ich mache die Bevölkerung darauf aufmerksam, daß auf Grund des Ein- sührungsgesetzes zum Strafgesctzbuche für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 folgende, mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohte Verbrechen von nun an mit hem Tode bestraft werden: a) Hochverrat, ß 81 des Str. G. B. f. d. D. Reich; b) Landesverrat, U 88 und 90 des Str. G. B, f. d. D. Reich; c) Brandstiftung und Inbrandsetzung, 88 307 und 311 des Str. G. B.f.d.D. Reich; vorsätzliches Herbeiführen einer Ueberschwemmung, ß 312 des Str. G. B.f.d.D. Reich; e) vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnanlagen usw., 8 315 des Str. G. B. f. d. D. Reich; k) vorsätzliche Gefährdung der Schiffahrt, ßß 322 und 323 des Str. G. B.f.d.D. Reich; 8) Vorsätzliche Brunnenvergiftung usw., 8 324 des Str. G. B. f. d. D. Reich. 3. Ich fordere die Bevölkerung hiermit auf, den Anordnungen aller Sicher heitsorgane unbedingt und pünktlich Folge zu leisten und alle Handlungen zu unterlassen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören können. 4. Sollten sich trotzdem durch Verhetzung und Irreführung der Bevölkerung Unruhen auch nur geringfügigster Natur an irgendeiner Stelle des Korpsbezirks bemerkbar machen, so werde ich unverzüglich de» verschärfte» Kriegszustand und alle mir alsdann zu Gebote stehenden Mittel unnachsichtlich zur Anwendung bringen. 5. Ich verbiete hiermit jede Veröffentlichung über Truppen- Hewegungen und Verteidigungsmittel durch die Presse und ersuche die Bevölkerung, keinerlei Nachrichten militärischer Art in Briefen, Telegrammen usw. zu verbreiten. Zuwiderhandelnde machen sich strafbar. 6. Von dem O^ermrtt und Patriotismus der Bevölkerung erwarte ich, daß allen Anordnungen pstMnch Folge geleistet und jede Zuwiderhandlung gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit unterlassen wird. Andererseits werde ich alle gutgesinnten Elemente mit den mir zu Gebote stehenden Machtmitteln nachdrücklich und kräftig schützen. «,«, Dresden-N., am 31. Juli 1914. § Der komutandieren-K General. An die Bevölkerung -es XII. ss. AZnigl. Seichs.) Asrpsbezirkr! Seine Majestät der Kaiser hat das Reichsgebiet in Kriegszustand erklärt. Für diese Maßregel sind lediglich Grunde maßgebend, die - sofern die Mobil- machung ausgesprochen wird — deren rasche und gleichmäßige Durchführung gewährleisten und nicht etwa die Besorgnis, daß die Bevölkerung die vaterländische Gesinnung werde vermissen lassen. Die Schnelligkeit und Sicherheit unseres Aufmarsches erfordert einheit liche und zielbewußte Leitung der gesamtes vollziehenden Gewalt. Wenn durch die Er- klärung des Kriegszustandes die Gesetze verschärft werden, so wird dadurch niemand, der das Gesetz beacht» und den Anordnungen der Behörden Folge leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt. Ich vertraue, daß die gesamte Bevölkerung alle Militär- und Zivil behörden freudig und rückhaltlos unterstützen und unS damit die Erfüllung unserer hoben vaterländischen Pflichten erleichtern wird.' Dann wird auch der alte Waffenruhm deS Heeres aufrecht erhalten und es vor den Augen unseres Kaisers, unseres Königs und den Blicken der Nation in Ehren bestehen. , Dresden, am 31. Juli 1914. . per kommandierende General. Vekanntmaehung. Für die Regelung des Verkehrs werden folgende Bestimmungen erlassen, die sofort in Kraft treten: l. Wegen des Telegraphen-, Fernsprech-, Funken- und Postverkehrs wird aus die an den Postanstalten angeschlagenen oder in anderer Weise veröffentlichten Bekannt machungen der Reichspostbehörden verwiesen. II. Der Eisenbahnverkehr regelt sich nach den an den Bahnhöfen angeschlagenen oder in anderer Weise veröffentlichten besonderen Bekanntmachungen der Generaldirektion der Staatseisenbahnen. III. Verkehr mit dem Ausland auf Land- und Wasserwegen: 1. Mit der Ueberwachung des Verkehrs sind außer den Polizeibeamten und Land gendarmen auch die Zollbeamten, insbesondere die Grenz, und Steueraufseher, ferner die Forstschutzbeamten, unterstützt durch die Waldarbeiter, die Beamten der Straßen- und Wasserbauverwaltung und für den besonderen Zweck ange stellte Hilfskräfte beauftragt worden. Als Abzeichen tragen sie am rechten Oberarm eine weiße Binde mit dem aufgedruckten Stempel des betreffenden Generalkommandos. Ihren Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde werden festgenommen. Bei Fluchtversuch Festgenom mener oder bei Widersetzlichkeit werden die Beamten rücksichtslos von ihren Waffen oder Werkzeugen Gebrauch machen, um den Gehorsam zu erzwingen- 2. Ein Verkehr über die sächstsch-böhmische Landesgrenze ist nur auf den von der Generaldirektion der Staatseisenbahn bekannt gegebenen Bahnstrecken und auf den schon im Frieden als Zollstraßen bekannt gemachten, mit sächsischen Zoll stellen besetzten Landwegen, ferner auf der Elbe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet. 3. Personen, die die Grenze überschreiten wollen, gleichgültig, ob sie sich zu Fuß oder zu Pferde, im Fuhrwerk oder Kraftfahrzeug, auf Motor- oder Fahrrad, auf einem Schiff oder Boot oder dergleichen befinden, haben an der als Ueber- wachungsstelle bestimmten sächsischen Zollstelle Halt zu machen, um sich auSzu- weisen und ihr Gepäck vorzuzeigen. Körperliche Untersuchung durch die Be amten der Ueberwachungsstelle ist jederzeit statthaft. Wer vom Auslande her Sachsen betreten will, muß zu einwandfreiem Ausweise seiner Person im Besitz von Militärpapieren, eines Passes oder dergleichen sein. Ueber die Eingangserlaubnis erhält die betreffende Person eine Be scheinigung mit Tag und Ort des Ueberschrcitens der Grenze. Ausweispapiere und Eingangsbescheinigung sind sorgfältig aufzubewahren. Wer das Land über die sächsisch-böhmifche Grenze verlassen will, muß einen vorgeschriebenen Paß führen. Personen, die versuchen, Sachsen ohne einen derartigen Paß zu verlassen, werden festgenommen, ebenso Personen, bei denen Briefe oder Notizen in ge heimer oder nichtdeutscher Sprache oder über Rüstungen, Truppenbewegungen oder andere militärische Maßnahmen irgendwelcher Art vorgefunden werden. 4. Sämtliche Wege außerhalb der Ueberwachungsstellen sind unterbrochen und für den Fährverkehr unbrauchbar gemacht. Auf allen Straßen über Ueber wachungsstellen befinden sich an den letzteren Vorkehrungen, die zu langsamer Fahrt zwingen. Ein Ueberfahren der Ueberwachungsstellen in größerer Ge schwindigkeit als Schritt führt zu Unglücksfällen. 5. Bei Dunkelheit und bei Nebel ist auf der Elbstrecke von der Landesgrenze bei Schöna bis zur Brücke in Schandau jeder Verkehr (auch der zwischen beiden Ufern) verboten. Auf den an Landstraßen gelegenen Ueberwachungsstellen ist der Uebergang über die Grenze in beiden Richtungen nur bei Tage — in den Monaten März bis Oktober von 6 Uhr morgens bis 8 Uhr abends, in den Monaten November bis Februar von 7 Uhr morgens bis 6 Uhr abends — gestattet. 6. Gegen jeden Versuch, gewaltsam oder heimlich über die Grenze zu gelangen, schreiten die mit der Ueberwachung des Verkehrs beauftragten Personen mit den Waffen ein. 7. Wer sich unbefugt an Brücken, Kunst- und Wegebauten oder dergleichen zu schaffen macht, wird festgenommen und bestraft. IV. Brieftauben, Luftfahrzeuge, Lichtsignale und andere VerständigungSmittel. 8. Jede Verwendung von Tauben zu Beförderung von Nachrichten — gleichgültia welcher Art — ohne Genehmigung des zuständigen Generalkommandos ist verboten. 9. Die Besitzer von Brieftauben, die dem Verbände deutscher Brieftaubenlieb- Haber-Vereine nicht angehören, haben der Ortspolizeibehörde über die Zahl und den Aufenthaltsort der gehaltenen Tiere unter Angabe der Linie, für die sie eingeübt sind, sofort Mitteilung zu machen. Wer Brieftauben beherbergt, die nicht einem Mitgliede des Verbandes deutscher Brieftaubenliebhaber-Vereine angehören, hat diese Tiere der Orts polizeibehörde auszuliefern, die über sie verfügt. 10. Wer eine Brieftaube auffindet oder einfängt, hat sie ohne Berührung der etwa an ihr befindlichen Depeschen an die nächste Zivil- oder Militärbehörde abzuliefern.