Volltext Seite (XML)
WMM A NlMjf uncl ^Imgegenä Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt MlSdrusf. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, ab^eholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Jnjeraie werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 15 Psg. pro fünfgespaltene Korpuszeile. Außerhalb des AmtsgerichtsbczirkS Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät Mit kufkndtr Unterhaltungs-Gomau-Mingt, wöchentlicher illustrierter Beilage „Wett im Bild" uuL monatliches Beilage „Ansere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Amtsblatt unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. Fernsprecher Nr. 6. - Telegramm-Aürepe: Amtsblatt Musorug. für die Königl. Amlsyauptmann schäft Weitzen. für das Königs. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff sowie für das Königl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Miisäruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landbera, Huhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsv„rf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bet Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Nr. irz. Dienstag, clen 22. Oktober 1912. 71. Zakrg. UmlNcker Oeil HrtsM für -eil Mimlckzirk Mckuff. des von ihr nachweislich in setzung in den Ruhestand d Die Stadtgemeinde Wilsdruff und die Landgemeinden Kaufbach und Sachsdorf sowie der selbständige Gutsbezirk Wilsdruff bilden einen Gemeindeverband zum Zwecke der gemeinschaftlichen Anstellung einer Hebamme unter dem Namen „Hebammenbezirk Wilsdruff". Nach erfülltem 65. Lebensjahre kann eine Bezirkshebamme ihre Versetzung in den Ruhestand fordern. Es steht aber auch der Königlichen Amtshauptmannschaft nach Gehör der Vertretung des Hebammenbezirks im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte das Recht zu, eine Hebamme nach erfülltem 65. Lebensjahre in den Ruhestand zu versetzen. Eine m den Ruhestand versetzte Hebamme, welche wenigstens 10 Jahre im Verbands- oezirk als solche im Dienste gestanden hat, hat Anspruch auf fortlaufende jährliche Unterstützung. Diese beträgt weiter 80°/, der letzten 5 Jahre vor ihrer Ver- Bezirke Wilsdruff bezogenen Jahres ¬ oes von ihr nachweislich in ihrem Berufe während setzung in den Ruhestand durchschnittlich aus dem onkommens, höchstenfalls aber jährlich 300 Mk. Soweit die Eutschädigungskosten als Armenlast auf die Gemeindekasse zu über nehmen sind, tritt eine Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte ein. 8 18. Bezirkshebammen, die wegen einer in ihrer Wohnung ausgebrochenen ansteckenden Krankheit nach 8 7 der Hebammenordnung vom 16. Dezember 1897 oder wegen fieber» Hafter Erkrankung von Wöchnerinnen rach 8 27 der Dienstanweisung für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers vom 6. Mai 1908 zeitweise vom Dienste ausgesperrt werden müssen, erhalten eine Entschädigung von 1 Mark für jeden Tag der Sperre, die aus der Gemeindekasse gezahlt wird. Außerdem hat die Hebamme für jede während der Zeit der Sperre ihr entgehende neue Entbindung eine Enschädigung von 6 Mark zu erhalten. Es werden ihr indessen nicht mehr Entbindungen vergütet, als sie in dem der Dauer der Sperre entsprechenden Zeiträume vom Tage des Beginns der Sperre zurück» gerechnet, höchstens aber in den sechs letzten Monaten vor der Sperre, tatsächlich gehabt hat. Der Gemeindeverband wird vertreten durch die Vorstände der zum Verbände ge hörigen Gemeinden und den Besitzer des selbständigen Gutsbezirkes beziehentlich deren Stellvertreter. Die Verbandsvertretung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlußfassung kann schriftlich geschehen. Versammlungen der Vertreter werden vom Bürgermeister zu Wilsdruff berufen und geleitet. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn die Einberufung wenigstens 3 Tage zuvor schriftlich erfolgt ist... Die Verwaltung der Verbandskasse liegt dem Stadtgemeinderate zu Wilsdruff ob, der die erforderlichen Aufwendungen, soweit nötig, tzerlagsweise bestreitet; alljährlich spätestens im März ist der Verbandsvertretung Rechnung abzulegen. Am Schluffe jedes Jahres sind die geleisteten Vorschüsse nach Maßgabe der Seelenzakl der letzten Wolks- zähtung zu erstatten. 8 3. Jede Hebamme hat ihren Wohnsitz in Wilsdruff zu nehmen, falls nicht die Ver- bandsvertretung mit Zustimmung der Königlichen Amtshauptmannschaft eine Ausnahme Hewilftgt. 8 4. Der Verband trägt alle durch Gesetz und sonstige Regelung den Gemeinden bezüg- 'lich der Hebammen auferlegten oder künftig aufzuerlegenden finanziellen Lasten, insbesondere die durch das Regulativ der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen vom 23. Oktober 1905 den Gemeinden auferlegten Kosten der von der Hebamme verwendeten Desinfektions mittel und die Kosten der von der Medizinalpolizeibehörde angeordneten Wiederholungs kurse der Hebamme Der Hebamme wird im letzteren Falle außer den Kosten der Reise ein Tagegeld von einer Mark gewährt. 8 5. Eine Hebamme, die durch Alter oder Krankheit zur Ausübung ihres Berufes dauernd unfähig geworden ist, wird auf ihren Antrag oder erforderlichenfalls gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand wird nach Gehör der Verbandsvertretung von der Königlichen Amtshauptmannschaft im Einvernehmen Mit dem Königlichen Bezirksarzte verfügt. 8 8. Bei nachweislich grober Verschuldung der Berufsunfähigkeit kann der in den Ruhe stand versetzten Hebamme nur nach Beschluß der Vertretungen des Bezirks eine Unter- stützung zugebilligt werden. Wird eine Hebamme innerhalb der ersten 10 Jahre ohne ihr Verschulden berufsunfähig, so ist ihr im Falle der Bedürftigkeit eine den Betrag der niedrigsten Unterstützung nicht übersteigende Unterstützung zu gewähren. 8 9. Von einem bei Anstellung einer Bezirkshebamme gemachten Kündigungsvorbehalte darf einer Bezirkshebamme gegenüber, die mindestens zehn Jahre als solche im Dienste gestanden hat, nicht lediglich zu dem Zwecke, um ihr den Anspruch auf Unterstützung zu entziehen, Gebrauch gemacht werden. Wird der Bezirkshebamme wegen mit ihrem Dienste nicht zu vereinbarenden Verhaltens gekündigt, so hat sie keinen Anspruch auf Unterstützung, in anderen Fällen der Kündigung, z. B. wegen Einziehung der Hebammenstelle, steht ihr ein solcher nur dann zu, wenn zwischen Kündigung und Ausscheiden aus dem Dienste die Voraussetzung der Versetzung in den Ruhestand eintreten sollte. 8 10. Als Beginn der in 8 7 bezeichneten Berufszeit gilt,in der Regel der Tag der Ver- pflichtung der Hebamme für dm hiesigen Bezirk. Ob die Zeit, während derer sie vorher in einem anderen Bezirke als Hebamme tätig war, bei Berechnung der Berufszeit in Anwendung zu kommen hat, bestimmt die Bezirlsvertretung bei der Neuanstellung. 8 11- Die Unterstützungen sind in am Schluffe jeden Monats fälligen Raten aus der zu diesem Zweck zu gründenden Verbandskasse auszuzahlen, vorbehältlich der Bestimmungen in 8 5 des Gesetzes vom 20. März 1894 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 98). Die Verbandskasse wird gebildet: u) aus einem jährlich von den beteiligten Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken aufzubringenden festen Zuschuß von Sechzig Mark, welcher solange zu zahlen ist, bis sich eine Rücklage von 1000 Mk. gebildet hat. Die Zinsen des angesammelten Betrages werden im Bedarfsfälle zu Unterstützungen verwendet, andernfalls zum Kapital geschlagen. b) aus freiwilligen Zuwendungen von Privatpersonen. c) aus den nach 8 12 zu zahlenden Strafgeldern U) aus den Beiträgen, die die Bezirkshebamme, solange sie ihren Beruf ausübt, all jährlich an die Kasse zu entrichten hat. 8 12. Die Bezirkshebamme hat für jede von ihr im Bezirke Wilsdruff vollzogene Ent bindung innerhalb dreier Wochen nach der Geburt der Kinder, sofern diese bis dahin nicht wieder verstorben sind, 25 Pfg. in die Verbandskasse zu zahlen. Zu diesem Zweck hat sie vierteljährlich, spätestens 8 Tage nach Vierteljahresschluß, die zu zahlenden Bei träge unter Beifügung eines besonderen Verzeichnisses der im vergangenen Vierteljahre mit ihrer Hilfe geborenen Kinder einzuliefern zur Vermeidung einer Geldstrafe von 1 Mk. Eine gleiche Strafe trifft die nachweislich unrichtige Aufstellung des Verzeichnisses. Sollten die Beiträge etwa selbst im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beigetrieben werden können, so geht die Hebamme auf die Dauer der Zahlungsunfähigkeit aller An sprüche auf Unterstützung verlustig. 8 13. Der Anspruch aui Unterstützung erlischt, wenn die Bezirkshebamme im Disziplinar wege ihrer Stellung enthoben worden ist. Die Unterstützung fällt weg oder ruht inso weit, als die unterstützte Hebamme durch anderweite Anstellung als Hebamme (durch feste Anstellung im öffentlichen oder Privatdienste) ein Einkommen bezieht, wodurch mit Zu rechnung der aus der Unterstützungskasse zu Wilsdruff gewährten Unterstützung ihr früheres Diensteinkommen übersteigen würde. 8 14. Wird eine in den Ruhestand versetzte Hebamme wegen eines vor oder nach ihrem Uebertritt in den Ruhestand begangenen Verbrechens oder wegen eines Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, zu Freiheitsstrafe verurteilt, so kann auf Antrag der Vertretung des Hebammenbezirks Wilsdruff von der Königlichen Amtshauptmannschaft im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte die Unter stützung versagt werden. 8 15. Eine jede Wöchnerin, die sich einer anderen, als der Bezirkshebamme bedient (oder überhaupt keine Hebamme zuzieht), solange diese nicht durch ein Vergehen dazu Anlaß gibt oder durch Berufsgeschäfte oder andere Abhaltungen an der Dienstleistung verhindert ist, hat an sie bei jeder Entbindung eine Entschädigung zu entrichten. 8 16. Diese Entschädigung wird für jeden Entbindungsfall auf 10 Mk. festgesetzt. 8 17. nach erfülltem 10, jedoch vor erfülltem 15. Berufsjahre 30°/« ee 15, e/ 16. 317» 5/ 16, 17. 32°/« e, k/ 17, 18. 34°/« 18, f/ e, 19. 36°/« 19, e/ es e, 20. 38°/« 20, 21. 40°/« l, 21, 22. 427« 5/ 5/ 22, 23. 447« // 23, V -L 24. 46°/« // 24, // 25. 48»/» // 25, 26. 51°/« 26, el 27. ll 54°/« 27, ll 28. ll 57°/» l, 28, l, 29. ll 60°/, L, 29, // 30. 63°/« 30, ll 31. 66°/« 69«/« 31, l, 32. L, 32, ll 33. l, 717° 33, ll 34. 73«/« Bl 34, SV 35. 75°/« f/ 35, ff 36. l, 76°/« S/ 36, e, ll 37. ll 77«/« 37, 38. 78°/« 38, 39. 79°/« 39, 40. und