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WMM M MlM Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Jnsertionspreis 15 Pfg. pro fünfgespaltene Korpuszeile. Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher U11vT IIIvHvTHvlITT* Außerhalb des Amlsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. mittags 11 Uhr angenommen. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlags Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins H Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und H 8 Sg I O I I I Klage eingezogen tverden mutz od. der Auftraggeber in Konkurs gerät , unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. Femsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. für die Königl. Amtshauptmannschafi Weihen, für das Königl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff sowie für das Königl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für MilsäruN, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lopen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit taufender Unterhaltungs-Goman-jKeitage, wöchentlicher illustrierter KeUage „Welt im Kild" und mouatlicher Anlage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Mr die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Nr. 62. Sonnabend, den i. ^uni 1912. 71. Iakrg. Kmllicker Oil. Mit Rücksicht auf neuerliche Einschleppungen der Mauk- und Klauenseuche durch Handelsvieh nach Sachsen wird 8 45 Absatz e und, soweit Ursprungs- und Gesundheits zeugnisse für von außerhalb Sachsen erworbenes Klauenvieh in Frage kommen, auch 8 45 Abssap 3 der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum Viehseuchen gesetze (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 56) für das ganze Land bis auf weiteres in Mraft gesetzt. Dresden, den 29. Mai 1912. Ministerium des Innern. Das Schlachten betreffend. einer Eingabe des Bezirksvereins „Königreich Sachsen" im Deutschen Fleischer-Verband entnommen hat, wird die Verordnung über das Schlachten vom 2V. Dezember 1910 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 748) insbesondere 8 7 derselben nicht allenthalben ausreichend beachtet. Dieser 8 7 hat folgenden Wortlaut: „Bevor der Tod einaetreten . ist, dürfen Schlachttiere nicht aufgehängt werden, auch wenn sie betäubt sind. Ebenso wenig ist es zulässig, das Schlachten vor Eintritt des Todes des Tieres fortzusetzen." Die Ortspolizeibehörden (Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher) des Bezirks sowie die Gendarmen werden angewiesen, für die genaue Durchführung der oben erwähnten Verordnung nachdrücklich besorgt zu sein und Zuwiderhandlungen zur Ähndung zu bringen. »d?y Meißen, den 20. Mai 1912 dlr.582. s V Die Königliche Amtshauptmannschast. Das Hansarveitsgefetz AU ist am 1. April 1912 in Kraft getreten. Die Gewerbetreibenden werden auf die Be stimmungen dieses Gesetzes besonders hingewiesen. Vor allem ist zu beachten: Für Werkstätten, in denen 1. jemand ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen gewerblich be schäftigt, 2. eine oder mehrere Personen gewerbliche Arbeit verrichten, ohne von einem den Werkstattbetrieb leitenden Arbeitgeber beschäftigt zu fein, gelten neben den bestehenden sonstigen reichsrechtlichen Vorschriften die Vorschriften dieses Gesetzes. Ausgenommen bleiben Werkstätten, in denen ausschließlich für den persön lichen Bedarf des Bestellers oder seiner Angehörigen gearbeitet wird. Die unter 1 und 2 bezeichneten Personen, soweit sie nicht nach Vorstehendem ausgenommen sind, gelten als Hausarbeiter un Sinne des Gesetzes. Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne des § 105 b Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung Räume, die zum Schlafen, Wohnen und Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeitsstellen, als gewerbliche Beschäftigung oder Arbeit jede Tätigkeit, die als gewerblich im Sinne der Reichsgewerbeordnung anzusehen ist. Nach 8 13 des vorgenannten Gesetzes sind Gewerbetreibende, di außerhalb ihrer Arbeitsstätte in Werkstätten g werbliche Arbeit verrichten lassen, verpflichtet 1. ein Verzeichnis derjenigen Personen, welchen sie Hausarbeit übertragen oder durch welche außerhalb der Arbeitsstätte des Gewerbetreibenden die Uebertragung erfolgt, unter Angabe der Betriebsstätte dieser Personen zu führen; das Verzeichnis ist auf Erfordern -er Ortspolizeibehörde — Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorftand, Gutsvorsteher — sowie den Gewerbeaufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen oder einzureichen, 2. sofern die Beschaffung eines Ausweises darüber vorgeschrieben ist, daß die Räume, in denen die Arbeit verrichtet wird, den an sie gestellten Anforderungen genügen, Haus arbeit nur für solche Werkstätten auszugeben, für welche ihnen dieser Ausweis vorge legt wird. Die entsprechende Verpflichtung liegt solchen Personen ob, welche, ohne daß sie eine Arbeitsstätte besitzen, für Gewerbtreibende außerhalb deren Arbeitsstätte Arbeit an Haus arbeiter übertragen. Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark und im tlnvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, den vorstehend aufgeführten Bestimmungen nach zukommen. Meißen, Nossen, Lommatzsch, am 8. Mai 1912. 92 VII 810 ll — 345 I. Die Königliche Amtshauptmannschast. »na Der Stadtrat zu Waffen. Der Stadtrat zu Lommatzsch. Impfung. Für die in diesem Jahre zum ersten Male impfpflichtig werdenden, hier wohnhaften Kinder finden die Impftermine im Saale des Hotels zum weißen Adler hier- sel bst wie folgt statt: Mittwoch, den 5. Juni d. I. nachmittags Ahr für die Impflinge, deren Familiennamen mit A bis I beginnen; Donnerstag, den 6. Juni d. I. nachmittags '/,3 Ahr für diejenigen mit Namensanfangsbuchstaben K bis W und desselben Zages nachmittags 3 Whr für die Uebrigen, deren Namen mit S bis Z beginnen. Die Vorstellung der in diesen Terminen geimpften Kinder zwecks der Wachschau hat Donnerstag, den 13. Juni d. I. nachmittags Whr im obengenannten Lokal zu erfolgen. Die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der im vorigen Jahre und der in früheren Jahren geborenen Kinder, welche der Jmpfpflicht noch nicht genügt oder Befreiung davon noch nicht erlangt haben, werden aufgefordert, zur Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Haftstrafe bis zu drei Tagen mit ihren Kindern ebenfalls im obengenannten Jmpflokale zu den anberaumten Impf- und Nachschauterminen behufs der Impfung und ihrer Kontrolle zu erscheinen bez. und zwar im Impftermine die Befreiung von der Jmpfpflicht vom Jmpfarzte zu erwirken oder durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Wer es unterläßt, diesen Nachweis zu führen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark belegt. Im lausenden Jahre geborene Kinder, deren Eltern die Impfung bereits in diesem Jahre vornehmen lassen wollen, sind Donnerstag, den 6. Juni d. I. nachmittags '^4 Whr im erwähnten Jmpflokale zur Impfung und Donnerstag, den 13. Juni d. I. nachmittags '/-3 Whr ebendaselbst zur Nachschau vorzustellen. Impflinge aus solchen Häusern, in welchen ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Maser, Diphterie, Kroup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden, find vielmehr in hiesiger Ratsexpedition auzumelden. Auch Erwachsene aus solchen Häusern haben sich vom Impftermine fernzuhalten. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht, nicht in das Jmpflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Jmpfarzte anzuzeigen. Wilsdruff, den 24. Mai 1912. .-»«? Der Bürgermeister. Bei uns sind eingegangen Vom Gesetz- u. Verordnungsblatt f. d. Könige. Sachsen das 4. bis mit 6. Stück vom Jahre 1912 und Vom Reichsgesetzblatte Nr. 14 bis mit 26 vom gleichen Jahre. Diese Eingänge, deren Inhalt aus dem Anschläge in der Hausflur des Rathauses ersichtlich ist, liegen 14 Tage lang in hiesiger Ratskanzlei zu Jedermanns Einsicht aus. Wilsdruff, 30. Mai 1912. Der Stadtrat. Kahlenberger. WmMcillU Ser MWmrmßr. Nächsten Sonnabend, den 1. Juni, abends halb 8 Uhr Hebung. Fehlende Mannschaften verfallen der im Feuerlöschregulativ Z 42 angeführten Strafe. Die Abteilungsführer der Freiwilligen sowie Pflichtseuerwehr werden hierzu freundlichst eingeladen. »s» Der Nranddirektör. Bekanntmachung. Der von Wilsdruff nach Hühndorf führende Kommunikationsweg wird mit Ge nehmigung der Kgl. Amtsbauptmannschaft Vom 3. bis 6. Juni d. I. gesperrt. Der Fährverkehr wird über Kaufbach, Unkersdorf verwiesen. Sachsdorf, am 31. Mai 1912. Kuntze, Gem -Vorst. venklpruck» für Gemüt unä Verstauch. Alles, was wir wirklich lieben, ist unersetzlich, und alles, wofür Ersatz nur denkbar ist, haben wir niemals Wahrhaftig geliebt. Karl Gustav Meritz. Ustcklamtlicker Oil. Neues aus aller Mell. Als Dank jür die tatkrästige Unterstützung der Flugsache in Sachsen wird die Generalinspeklivn sechs bis acht Offiziere mit Flugzeugen zu den Leipziger Flügen aborvnen. Dem Bundesrat soll von fünf Staaten der Antrag auf Wiederein bringung der Erbschaftssteuer zugegangeu sein. Die neuen Vorschriften für die Funkentelegraphie aus deutschen See schiffen treten am 1. Oktober in Kraft. Im Reichstagswahlkreise Saarburg-Merzig wurde Werr (Zentr.) gewählt. Als neuer russischer Botschafter in Berlin wird jetzt der Gehilfe des Ministers des Aeutzeren Neratow genannt. Der Deutsche Lehrertag in Berlin hat am Mittwoch sein Ende erreicht, nachdem noch Leitsätze über die rechtliche Stellung des Lehrers