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WchMM A 8ilM Ersck eint wöckentlich dreimal und zwar Dienstags, "Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Vik. unä Amgegenä. Amtsblatt Jnsertionspreis 15 Pfg. Pro sünsgespaltene Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. Jeder Anspruch ausRabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Mr die Königl. Amtshauptmannfchaft Meißen» für das Königl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff sowie für das Königl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt kür MilsäruN, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Losen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdors, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit lauftndkr Unterhaltungs-Goman-Wkilagk, wöchentlicher illustrierter Beilage „Wett im Bild" und monatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Nr. ZZ. Dienstag, clen ,4. Mai ipir. Amtlicber Oil. 71. Iakrg. MMhskuchkUlktz usw. lickejW. Am 1. Mai dieses Jahres sind folgende Vorschriften in Kraft getreten: 1. das Viehseuchengesetz vom 26 Juni 1909 (Reichsgesetzblat Seite 519) und damit 2. die Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetz vom 7. De zember 1911 (Reichsgesetzblatt 1912, Seite 3). 3. Die sächsische Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 7. April 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 56) und 4. die sächsische Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste vom 6. April 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51). Damit sind im wesentlichen fast alle einschlägigen, bisher geltenden Gesetze, Ver ordnungen sowie Bekanntmachungen der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen als aufgehoben anzusehen. Die Königliche Amtshauptmannschaft unterläßt es deshalb nicht, die Herren Bürger meister, Gemeindevorstände, Gutsvorsteher, Viehbesitzer, Gasthofsbesitzer, Viehhändler, Vieh- kastrierer usw. des Bezirks eindringlichst darauf hinzuweisen, sich mit den neuen grund legenden und weittragenden Bestimmungen baldmöglichst vertraut zu machen. Besonders werden folgende Bestimmungen hervorgeyoben: Einfuhr von Alauenvieh nach Sachsen. Alles Klauenvieh, das mit der Eisenbahn nach Sachsen eingeführt wird, ist bei oder nach der Entladung bezirkstierärztlich zu untersuchen. Ausgenommen ist nur das auf öffentlichen Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlacht häuser zur Entladung kommende Klauenvieh, für dessen Untersuchung durch die Tierärzte der Schlachtviehhöfe usw. die Ortspolizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts- Lorsteher) verantwortlich ist. Das Klauenvieh, das nicht bei der Entladung selbst untersucht werden kann, ist bis zur Untersuchung auf den Eisenbohnrampen oder an Oertlichkeiten in Gewahrsam zu nehmen, die ungefähr 2000 Meter von der Entladerampe entfernt sind. Der Verkauf oder die Abgabe des Viehes ist untersagt, solange nicht durch die bezirkstierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein von Seuchen festgestellt ist. Zum Zwecke der Untersuchung ist das mit der Eisenbahn eingehende Klauenvieh so zeitig bei dem Bezirkstierarzt anzumelden, daß er tunlichst bei der Entladung des Viehes zugegen sein kann. Erfolgt die Untersuchung der Tiere nicht an der Eisenbahnrampe, so ist ihre Ankunft und Einstellung auch der Ortspolizeibehörde unter Angabe von Gattung und Stückzahl des Viehes so zeitig anzuzeigen, daß die Ortspolizeibeyörde die Bestände bei oder alsbald nach der Entladung nachsehen kann. Die Untersuchung hat der Bezirkstierarzt, der hierüber Buch zu führen hat, dem Besitzer des Viehes zu bescheinigen. Die Kosten der Untersuchung, die dem Besitzer des Viehes zur Last fallen, sind im Falle des Absatzes 3 an den Bezirkstierarzt, im Falle von Absaß 4 an die Ortspolizei- -ehörde zu entrichten. Alles Klauenvieh, das von Viehhändlern, sei es auch nur für den eigenen Bedarf, auf dem Landwege nach Sachsen eingeführt wird, untersteht ebenfalls der Untersuchung durch den Bezirkstierarzt der Grenzamtshauptmannschaft dergestalt, daß der Verkauf, die Abgabe oder der Weiterversand der Tiere insbesondere auf der Eiseubahn vor der be zirkstierärztlichen Untersuchung verboten ist. Ausgenommen von der bezirkstierärztlichen Untersuchung sind nur solche Tiere, die innerhalb der letzten 24 Stunden vor Ankunft am sächsischen Bestimmungsort ausweislich eines Zeugnisses durch einen deutschen beamteten Tierarzt untersucht wolden sind. Dieses Zeugnis ist der Polizeibehörde des sächsischen Bestimmungsortes alsbald nach der Ankunft des Viehes daselbst vorzulegen. Für die rechtzeitige Zuziehung des Bezirkstierarztes hat der Besitzer des Viehes, der auch die Untersuchungungskosten trägt, besorgt zu sein. Die Untersuchung hat der Bezirkstierarzt, der hierüber Buch zu führen hat, dem Besitzer des Viehes zu bescheinigen. L. ViehkontrsÜbücher und Aennzeichnnng von Vieh. Viehhändler, auch Pferdehändler müssen über die in ihrem Besitze befindlichen Pferde, Rinder und Schweine Kontrollbücher führen. In die Kontrollbücher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu drei Monaten, einzeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der Abzeichen, des ungefähren Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.) und unter Angabe des Tages und Ortes der Uebernahme, des bisherigen Besitzers und seines Wohnorts sowie des Tages des Weiterverkaufs, des Namens und Wohnorts des Käufers einzutragen. Kälber bis zu drei Monaten und Schweine sind in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungefähren Alters (Ferkel, Läufer usw.) einzutragen; im übrigen sind bei solchen Kälbern und bei Schweinen die gleichen Angaben über Herkunft und Verbleib wie bei den Pferden und Rindern zu machen. Ferner können auch die über drei Monate alten Rinder postenweise unter Angabe der Stückzahl, des Geschlechts, des ungefähren Alters, der Herkunft und des Verbleibs in die Kontrollbücher eingetragen werden, vorausgesetzt, daß diese Rinder mit einem haltbaren Kennzeichen versehen sind und dies im Kontrollbuch mit vermerkt wird. Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Die Kontrollbücher müssen von den Führern der Transporte jederzeit mitgeführt und den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden; sie müssen an der Handelsstelle oder in der Wohnung des Händlers zur Einsichtnahme für die Bezirkstterärzte und die Polizeibeamten stets zur Ver fügung stehen; beim Handel im Umherziehen haben sie die Transportführer bei sich zu tragen; abgeschlossene Bücher sind mindestens ein Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, auszubewahren. Die von den Bezirkstierärzten und Polizeibeamten vorgenommenen Revisionen werden in den Kontrollbüchern vermerkt und Unregelmäßigkeiten angezeigt werden. Die Kontrollbücher sind für das ganze Reichsgebiet gültig. Einrichtung und Betrieb von Gast- und Händlerställen. Bis zum 1. Juli dieses Jahres müssen sämtliche GaMässe sowie die Ställe von Viehhändlern mit undurchlässigem Fußboden und glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch Tageslicht beleuchtet, oder es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt sein. Die in Gast- und Händlerställen befindlichen Aus rüstungsgegenstände (Krippen, Raufen, Verschlüge, Futterkisten, Tränkgeräte und dergleichen ! sowie Vorsetzkrippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen bestehen. Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung kranker oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein. Gast- und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht sind, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren Ställen kann diese Maßregel auf die benutzten Teile beschränkt werden. Gast- und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem mindestens in den ersten zehn Tagen eines jeden Vierteljahrs zu reinigen und zu desinfizieren. Von der Desinfektion können für kleinere Gast- oder Händlerställe, in denen nur selten fremdes Vieh untergebracht wird, Ausnahmen zugelassen werden. Soweit sich Ställe von Viehhändlern in Gast- und Schankwirtschaften befinden, müssen sie getrennt von den Gaststallen und derart gelegen sein, daß ihr Betreten durch Unbefugte verhindert werden kann. Sie dürfen so lange, als in ihnen Handelsrinder und -Schweine untergebracht sind, zu anderen Zwecken nicht benutzt werden. Die Ortspolizeibehörden können die Einstellung von fremdem Klauenvieh zum Zwecke des Handels oder der polizeilichen Beobachtung in den in Absatz 5 angeführten Stallungen verbieten, wenn nach den örtlichen oder Verkehrsverhältnissen zu befürchten steht, daß sich eine Uebertragung einer Seuche auf benachbarte oder in den Gast- und Schankwirtschasten verkehrende Tiere nicht mit Sicherheit vermeiden läßt. Die Beaufsichtigung der Gastställe und Ställe von Unternehmern wird durch ge legentliche und unvermutete Besichtigungen seitens des Bezirkstierarztes erfolgen. N Vrehkastrierer. An Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (Milzbrand, Rausch brand, Wild- und Rinderseuche; Tollwut; Rotz; Maul- und Klauenseuche; Lungenseuche des Rindviehs; Pockenseuche der Schafe; Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs; Räude der Einhufer und der Schafe; Schweineseuche, sofern sie mit erheblichen Störungen des Allgemeinbefindens der erkrankten Tiere verbunden ist, und Schweinepest; Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern); Ge flügelcholera und Hühnerpest; äußerlich erkennbare Tuberkulose des Rindviehs, sofern sie sich in der Lunge in vorgeschrittenem Zustande befindet oder Euter, Gebärmutter oder Darm ergriffen hat) leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von gewerbs mäßigen Viehkastrierern Kastrationen nicht ausgeführt werden. Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in denen Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der Schafe herrschen oder die wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Desgleichen ist ihnen die Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt. * Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehöften, in denen Milz brand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Rotz, Schweineseuche, Schweinepest, Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern), Geflügelcholera oder Hühner pest herrschen oder die wegen einer dieser Seuchen gesperrt sind, die gesperrten Ställe zu betreten und die Kastration an Tieren vorzunehmen, die aus solchen Gehöften stammen und für die betreffende Seuche empfänglich sind. Bei Schweiucseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen Viehkastrierern die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen, in Seuchengehöften aber nur außerhalb des gesperrten Stalles und unter der Bedingung gestattet, daß die Kastrierer vor dein Verlässen des Seuchengehösts Hände, Arme, Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration benutzten Instrumente reinigen und desinfizieren. Nach Ausführung der innerhalb eines Gehöfts (Viehbestandes) vorgenommenen Ka strationen haben sich die gewerbsmäßigen Viehkastrierer die Hände und Arme mit warmen Wasser und Seife zu waschen und ihre Kleider sowie das Schuhzcug durch sorgfältiges Abbürsten mit Seifenwasser zu reinigen. Die zur Kastration benutzten Instrumente sind gründlich zu reinigen und in jedem Falle durch Einlegen in eine Desinfektionsstüssigkeit zu desinfizieren. Als Desinfektionsflüssigkeit empfiehlt sich verdünntes Kresolwasser. Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben ein Kontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben. Das Kontrollbu b ist ein Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und den Polizeibeamten und den beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vor zulegen. Meißen, den 7. .Mai 1912. »2 ? Die Königliche Amtshauptmannschaft. Im Pfandraum des hiesigen Gerichts soll Mittwoch, den 15. Mai 1912, vor mittags 9 Ahr eine Mandoline öffentlich versteigert werden. Wilsdruff, den 13. Mai 1912. »-»» Ier Gerichtsvollzieher des Königl. Amtsgerichts. Der Plan über die Auslegung von Fernsprecherdkabeln in Wilsdruff liegt bei dem Postamt daselbst vom 13. ab 4 Wochen aus. Dresden-A., 9. Mai 1912. Kaiserliche Höer-Uostdirektion.