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WMM ßl NskB Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, unä Amgegenä Amtsblatt Jnsertionspreis 15 Pfg. pro fünsgespaltene Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. Jeder Anspruch ausRabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. für die Königl. Amtshauptmannsrhast Meißen, für das Künigl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff sowie für das Künigl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt lüv MilsäruN, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Loyen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit taufender Unterhaltunzs-Goman-jKeilage, wöchentlicher illustrierter Beilage „Welt im Bild" und monatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Nr. 40. Lonnabenä, äen 6. April 1912. 71. Iskrg. 0, möchten als festliche Mir blichen unä äutten Gaben, unä laben. Hell scheint äie Lonne zum Fenster herein, 3ch stehe unä schau' in äie Weiten, Wo lieblich umglänzet von güläenem Schein Sich lchimmernäe Triften hinbreitcn. So sachte kam äiesmsl äer Frühling in's Lanä Tnä äeckte behenäe äie schaffenäe Hanä Auf äes Winters eisige Schrecken, Vs schmückten sich Rüsche unä Hecken. Wie schön ut's, zu lauschen äem ernsten Thoral Auf äes Lenzes goläener Leier, Wenn alles sich rüstet nun mit einem Wal Tu äes frühlings lieblichster feier. Ja, äie Osterglocken verkünäen es weit, Jetzt ist sie gekommen, äie selige Teil, Heul' lösen sich Retten unä Ranäen, Vom Toä ist äas Leben erstanäen. O, äaö auch mil Ostern in jeglicher Lrust Oer heilige vrang sich erneue, Oem Heilanä zu äienen, in Schmer; unä in Lust, In nimmer versagenäer Treue. Oer weräe in Wshrheil ein Thrist nur genannl, Oer offen unä treu sich zu Mu bekannt vnä nimmer von ihm sich lässt trennen, Wie Hei8 auch äer Kampf mag entbrennen. So wollen wir äankbar unä freuäig bewegt, ven Segen äes festes geniessen, Oamit in äen Herzen, fürsorglich umhegt, Oie Saaten äer Ewigkeit sprießen. 6s äehnt sich äie Seele, von Hoffnung so weit In äes Jahres schönster, sonnigster Teit, Wenn äie Vöglein jubeln unä singen Tnä äie Osterglocken erklingen. ttnä äre Kätzchen am Strauch unä äie Knospen Vie nicken, als wollten sie sagen: sam Raum, Vorüber ist enälich äer äüstere Traum Von äen kalten, lichtlosen Tagen. Oun können wir wachsen unä fröhlich geäeih'n, vnä Wärme unä Sonnenlicht hüllet uns ein, Unttlicber ^eil. Ansteckende Arankheiten. l. Die Herren Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn, die Herren Gemeinde vorstände und Gutsvorsteher des Bezirks werden hiermit auf folgende neu zusammenge- stellte Vorschriften hingewiesen: Aeder Krkrankungsfall und jeder Todesfall an Krupp, Aiphterie und Schar lach, sowie bei jedem Werdachts-Krkrankungs- und Kodesfall an Genickstarre nnd Kyphns ist von dem behandelnden Arzte oder wo ein Arzt zur Behandlung der Kranken nicht hinzugezogen worden ist, von den anzeigepflichtigen Personen nnverzügtich und spätestens binnen 24 Stunden nach erlangter Kenntnis der Hrtspotizeibehörde des Aufent haltsortes des Erkrankten oder des Sterbeorts schriftlich oder mündlich anznzeigen. Anzeigepflichtig sind in diesen Fällen 1. der Kaushaltungsvorstand, 2. jede sonst mit der Behandlung oder Bstege des Erkrankten beschäftigte Berson, 3. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat, 4. die Leichenfrau. Die Verpflichtung der unter 2—4 genannten Personen tritt indes nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Bei schriftlichen Anzeigen haben die behandelnden Aerzte einheitliche Vordrucke zu benutzen, die sie von den Orts Polizeibehörden kostenlos erhalten. Pie Hrtspolizeibehörden Haven alle Anzeigen sofort nach ihrem Kingange an den Bezirksarzt mit einem Mermerk darüber weiter zu geben, welche Avwehrmaß- regeln aus Anlaß des Krkranknngs- oder Todesfalles getrosten worden oder zu tresten beabsichtigt sind.' Der Vermerk hat sich vor allem darauf zu beziehen, 1. ob die Verhaltungsvorschriften je der Krankheit entsprechend, dem Haushaltungs vorstand ausgehändigt worden sind, und 2. ob bei Erkrankung schulpflichtiger Kinder die Schulleitung benachrichtigt worden ist. Zur Vermeidung von Rückfragen sind die ärztlichen Anzeigen besonders auf Vor- namen und Alter des Kranken, sowie auf die Richtigkeit der Hausnummer der Wohnung des Erkrankten zu prüfen bezw. zu ergänzen. — vergleiche Verordnung des Königlichen Mmlstermms des Innern vom 21. Juni 1911 in Verbindung mit §8 2, 3 der Verordnung vom 29. April 1905 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 149), Verfügung der König lichen Amtshauptmannschaft vom 8. Dezember 1911 — Nr 883 e V — II. Verordnung vom 14. Februar 1908 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1908, Seite 13). Die Hrtspolizeivehörden (Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsoorsteher) haben in jedem Jalle einer ihnen vom BezirksaiHte oder von anderer Seite zugehenden Mitteilung über ansteckende Krankheiten sofort zu erörtern, ob Lehrer oder Schüler er krankt sind oder ob in der Wohnung des Erkrankten Lehrer oder Schüler mit wohnen, und wenn es der Fall ist, dem Schuldirektor, bei Volksschulen dem Hrts- tchulinfpektor Mitteilung zu machen. Verordnungen vom 13. Juni 1885 und 2. Juni 1903. Die Vorsteher von Kindervewahranstalten, Kindergärten und Kinderspiel- schnten haben jeden zu ihrer Kenntnis gelangenden Fall der Erkrankung oder des Todes an Wafern, Scharlach. Bocken, Diphterie und Keuchhusten, der sich bei Kindern, welche die betreffende Anstalt besuchen, und in den Familien dieser Kinder ereignet, oder in Häusern, in denen Kinder, welche die Anstalt besuchen, wohnen, oder in dem Hause, in dem sich die Anstalt befindet, vorkommt, desgleichen jeden derartigen Erkrankungs oder Todesfall innerhalb ihrer eigenen Familie unverzüglich der Hrtsbehörde anzuzeigen. Die vom Keuchhusten befallen gewesenen Kinder dürfen erst nach völliger Ge nesung und, wenn hierüber ein ärztliches Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, erst dann, wenn die krampfartigen Hustenanfälle aufgehört haben, zum Besuch der betreffenden An stalt wieder zugelassen werden. IV. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Februar 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 63). Die Herren Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn sowie die Herren Ge meindevorstände und Gutsvorsteher, deren Ortschaften bezw Gutsbezirke in einem Umkreise von 20 Kilometer von Garnisonorten, von Orten, die. Sitz eines Bezirkskommandos sind, oder im Gelände von militärischen Uebungcn gelegen sind, haben alsbald nach erlangter Kenntnis Mitteilungen über u) jede Erkrankung an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken und Unterleibstyphus sowie jeden Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, ferner jede Erkrankung an übertragbarer Genickstarre (^eninAitis cere brospinalis) oder an Rückfallfieber, b) jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der übertragbaren Ruhr (Dysenterie), die Diphterie, des Scharlachs sowie jedes neue Vorkommen von Massenerkrankungen an der Körnerkrankheit (Trachom). an die Militärbehörden zu richten. Ueber den weiteren Verlauf der übertragbaren Ruhr (Dysenterie) sind wöchentlich Zahlen-Uebersichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle einzusenden. Ferner ist eine Mitteilung zu machen, sobald Diphterie, Scharlach sowie Körnerkrankheit (Trachom erloschen sind oder nur noch vereinzelt auftreten. Jeder Mitteilung betreffs der unter 3 bezeichneten Krankheiten sind Angaben über die Gebäude und die Wohnungen, in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht aufgetreten sind, beizufügen. . Diese Mitteilungen sind zu richten von Ortschaften und Gutsbezirken, die in einem Umkreise von 20 Kilometern von einem Garnisonort oder dem Sitze eines Bezirks kommandos gelegen sind, an den Kommandanten bezw. Garnisonältesten oder Bezirks kommandeur, für Orte im militärnchen Uebungsgelände an das Generalkommando. Kommandanten befinden sich in Dresden und auf dem Truppenübungsplatz Zeithain: in Freiberg, Döbeln, Riesa und Großenhain stehen Garnisonälteste: Bezirkskommandos sind in Dresden, Meißen, Freiberg Döbeln und Großenhain. V. »io Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden zu I.: auf Grund von § 4 der Verordnung vom 29. April 1905, zu II., III. und IV. auf Grund hierdurch ausgesprochener Strafandrohung mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. Meißen, am 1. April 1912. Nr. 433 a. V Die Königliche Amtshauptmannschaft.