Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher UNÄ ZLNä. Jnsertionspreis 15 Psg. pro sünfgespaltene KorvuSzellr- Außerhalb des Amtsgcrichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg bis mittags 11 Uhr angenSAKM. Bezugspreis in der Stadt vierteljährig lO Mk. ftei inS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 MH Mch die Post und unsere Landausträger bezogen I: A Mk. Km 1s Mr die Königliche Amts; Mptmannschaft Weitzen, m Wilsdruff sowie Mr das König- Zeitraubender und tabellarischer Satz mir SO Prozent Ausschlag H Zeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag dmH I I Klage eingezogen werden muß od. der Austraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff Mr das Königliche Amtsgericht und den StadkLzL Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Milsäruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrl-"^ bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschonberg mit Perne, SachSdors, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kefselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit Illufetlkr Unterhaltougs-Gsmau-jKeilagt, wöchentlicher illustrierter Keitage „Welt im Kild" und monatlicher Keilaze .Lusere Keimat". Druck uud Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redakrion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, WilSdmff. Nr. 91. Donnerstag, den 12. August 1915. Amtlicher Teil. 74. Jahrg. Soweit in Verordnungen des Bundesrates, die auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 327) erlassen werden, gewisse Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde, der zuständigen Behörde, dem Kommunalverbande oder dem Gemeindevorstande zugeschrieben werden, gilt, insofern nicht für den Geltungsbereich einer einzelnen Verordnung etwas Besonderes angeordnet ist oder wird, das folgende: 1. Kommunalverbände sind die Bezirksverbände und die ans den Bezirksverbänden ausgeschiedenen Städte. Die Bezirksverbände werden für die ihnen auf Grund der Bundesratsverordnung zugewiesenen Aufgaben durch dis Bezirksausschüsse vertreten. Die Vertretung nach außen steht dem Amtshauptmann zu. Die Maßnahmen, welche den Bezirk vermögensrechtlich belasten, sind zur Kenntnis der nächsten Bezirksversammlung zu bringen. Der Bezirksausschuß kann beschließen, daß vor solchen Maßnahmen die Bezirksversammlung gehört werde. 2. Zuständige Behörde ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Die zuständige Behörde kann bei der Kreishauptmannschaft die Ernennung besonderer Kommissare für das Enteignungsverfahren nach Bedarf beantragen. Die Ernennungen sind in der Sächsischen Staatszeitung zu veröffentlichen. 3. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft. Gemeindevorstand ist in den Städten der Bürgermeister. 4. Falls eine vertragliche Einigung nicht erzielt werden kann, hat in den Fällen, in denen die Kreishauptmanuschaft endgültig zu entscheiden oder festzusetzen hat, zunächst die zuständige Behörde zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll unter Hinweis darauf zu eröffnen, daß binnen 14 Tagen Rekurs eingewendet werden kann. Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Weitere Ausführungsvorschriften zu den einzelnen Verordnungen bleiben vorbehalten. Dresden, am 27. Juli 1915. Ministerium des Innern. KrotvechrMA vom 15. AWß ob. Bis zur Bekanntgabe der zulässigen Verbrauchsmenge im neuen Erntejahr durch die Reichsgetreidestelle gilt folgeudes: l. Selbstversorger: 1. Zur Selbstversorgung ist jeder Haushalt berechtigt, der auf eigenem oder erpach- tetem Boden Brotgetreide gebaut hat. Bis auf weiteres werden hierbei auf den Kopf und Monat 9 Kilogramm — 18 Pfund Getreide gerechnet. Wer hiernach nicht soviel Brotgetreide erbaut Hal, um sich und seinen Haushalt für das ganze Erntejahr, d. h. bis zum 15. August 1916, selbst versorgen zu können, ist zur Selbstversorgung nur insoweit berechtigt, als sein selbsterbautes Getreide ausreicht. Die Ortsbehördeu (Stadträte, Gemeiudcvorstäude) haben Listen über die zur Selbst versorgung berechtigten Haushaltungen anzulegen und in ihnen die Zahl der zu einem Haushalt gehörigen Köpse, sowie die Daner, für die das selbsterbaute Getreide zur Selbstversorgung ausreicht, anzugeben. 2. Selbstversorger erhalten nicht die allgemein gültigen Brotmarken, sondern die für Selbstversorger bestimmten Brot- und Kleiemarkeu, zunächst bis Ende September. Der Selbstversorgungsberechtigte hat selbst darauf zu achten, daß er die mit dem Aufdruck „Selbstversorger" versehenen Marken erhält. Nimmt er andere Marken in Empfang, verliert er sein Recht zur Selbstversorgung bis zum Ablauf dieser Markeu. 3. Die Selbstversorger Dürfen nicht Getreide zur Selbstversorgung bei sich zurückbehalten; vielmehr gilt folgendes: a) Wem: sie ihr gesamtes, nicht zur Saat benötigtes Getreide an einen vom Kommunalverband zugelassenen Aufkäufer verkaufen, können sie gegen Abgabe ihrer Marken von einer beliebigen Stelle im Kommunalverband Mehl oder Brot bezw. Kleie in einer den abgegebenen Marken entsprechenden Menge käuflich erwerben. d) Andernfalls haben sie das zur Selbstversorgung bestimmte Getreide einer Mühle des Bezirkes zu übergeben. Diese hat hierüber gesondert Buch zu führen und das jeweils von Selbstversorgern erhaltene Getreide sowie das au sie abgegebene Mehl und die Kleie am Ende jeden Monats unter Angaben der Namen der Selbstversorger der Königlichen Amtshauptmannschaft anznzeigen. Die Mühle darf Mehl bezw. Brot und Kleie nur gegen Aushändigung der entsprechenden Anzahl von Bror- und Kleiemarkeu an die Selbstversorger abgeben. Die hierbei erhaltenen Marken sind mit ebengenannter Anzeige bei der Königlichen Amtshauptmannschaft einzureichen. An Bäcker oder außerhalb des Bezirkes gelegene Mühlen dürfen Selbstversorger kein Brotgetreide abliefern. 4. Bäcker dürfen zwar Mehl von Selbstversorgern oder aus solchem Mehl bereiteten Teig ausbacken, müssen sich aber hierbei an die jeweils geltenden Backvorschriften halten. Die Vergütung hierfür ist ihnen in barem Gelds und nicht in Mehl oder Getreide zu gewähren. 5. Zuschlagsbrotmarken dürfen an Selbstversorger nicht abgegeben werden. II. Brotmarkenverkehr. I. Im übrigen werden Brotmark,enhefte nach den bisherigen Bestimmungen, jedoch zunächst nur für 6 Wochen ausgegeben; jede über I Jahr alte Person erhält also wöchent lich zwei 1 Marken, jedes Kind unter einem Jahre auf sechs Wochen einen und einen halben Semmelbogen. 2. Wer bisher Zuschlagsbrotmarken erhalten hat und nicht Selbstversorger ist, er hält zunächst auch weiterhin für je 14 Tage eine I Marke als Zuschlag. 3. Die Semmelbogcn enthalten künftig nur zehn Markeu über je 75 (statt 70) g Weißbrot. 4. Fremden- und Gasthausbrotscheine werden wie bisher ausgegeben, letztere gelten im ganzen Königreich Sachsen und können auch gegen Rückgabe von Ssibstversorger- marken ausgegeben werden. Hl. Strafbestimmungen. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen wird nach Z 57 der Buudesrats- bekanurmachung vom 28. Juni dieses Jahres (R. G. Bl. S. 363) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zn 1500 Mark bestraft: insbesondere ist strafbar: 1 ., wer Brot oder Mehl ohne Brotmarken erwirbt oder abgibt, 2 , wer sich mehr Bronnrnken verschafft, als ihm zustehen, 3 ., wer sich Selbstversorgermarken verschafft, ohne hierzu berechtigt zu sein, 4 ., Sebstversorgcr, Bäcker oder Müller, die den Bestimmungen über die Selbstver- sorgnng zuwiderhandeln. Meißen, am 10. August 19l5. 2427 Der Kommunalverdand Meitze» Stadt und Laud. 1643 II S. Die König!. AmtshsttptmttNuschast. Der Stadtrat. Die durch die Kriegslage gebotene sparsame Verwendung der Vorräte au Getreide und Futtermitteln läßt es geboten erscheinen, die durch die gegenwärtige Ernte gewonnenen Erzeugnisse vor Vernichtung durch Blitzschlag zu schützen. Die Ausrüstung der die Vor räte bergenden Gebäude mit guten Blitzablcitungeu ist daher dringend zu empfehlen. Daß sich hiermit auch die Beiträge zur staatlichen Brau wersichcruug ermäßigen, braucht nicht hervorgehoben zu werden. Für die zweckmäßige Beschaffenheit der Blitzableitungen geben neben der älteren, vom Ministerium des Innern herausgegebenen „gemeinfaßlichen Belehrung über die zweckmäßige Anlegung von Blitzableitern" die Schriften Findeisen, „Praktische Anleitung zur Herstellung einfacher Gebäude-Blitzableiter", Springer, Berlin, 1906, Ruppel, „Vereinfachte Blitzableiter", Springer, Berlin, 1906, „Leitsätze über den Schutz der Gebäude gegen den Blitz", aufgestellt vom Elektro technischen Verein und angenommen vom Verbands Deutscher Elektrotechuiftr 1913, uebst Erläuterungen und Ausführungsvorschlägeu, Springer, Berlin, wertvolle Anhaltspunkte. Hervorznheben ist, daß 1. Edelmetall-Spitzen an den Auffange-Vorrichtungen keinesfalls erforderlich sind. 2. Kupfer, nirgends zu den Leitungen genommen zu werden braucht, vielmehr auch durchweg Eisen (im Erdboden verzinktes Eisen) odn Zink zu verwenden ist, 3. überall da, wo es auf besondere Billigkeit ankommt, hohe Ausfangestangen weggelassen werden können und die Metall-Bewehrungen am Dach, die Dach rinnen und die Regenabfall-Rohre als Ableiter mit zu verwenden sind. Meißen und Wilsdruff, am 9. August 1915. 2«so Die KörrigliKc Amtshauptma»»schäft. Der Stadtrat. Unter dem Pfcrdebestan-e der Frau verm. Gutsbesitzer Marth» Junghans hier, Zellaer Str. 30e, ist die Influenza (Brustsenche) ausgebrocheu. „sss Wilsdruff, am N. August 1915. Der Stadtrat. Freitag, den 13. August 1015, vormittags» 10 Nhr, tollen in Wilsdruff öffentlich versteigert werden: 1 Klsiderschrank, 1 Arbeitstafel, I- Wanduhr, 1 Brietwage, 1 Schreibzeug, 1 Hausapotheke, l Heftmaschine, ! Kohlenkasteu, 2 Lampen, 1 Oelkanne, 1 Papierkorb, l Regal mit Vorhang, 3 Stühle, 2 bunte Gardinen mit Stangen, ! Partie Bimsstein u. a. m. — Bieterversammlung im Schützenhause Wilsdruff, am 11. August U915 Q. 103 !5 2«28 Per KerichisvollzicHcr des Königs. Amtsgerichts. Das »rohe VWrevvlngen, Der gelbe Mnn. Seit Anfang des Krieges ist es der unseren Lesern bereits hinlänglich bekannte Herr Stephen Pichon, ehedem französischer Minister des Äußeren, noch früher, zur Zeit S-S Boxerkrieges, Gesandter der französischen Republik in. Peking, der im Pariser „Journal* andauernd den Ruf er-- schallenläßt: „Holt die japanischenSoldaten aufdas Schlacht feld Europas!" Von Anfang an war Herr Pichon bereit, denJavanern dafür.'Französisch Jndo-Cbina äbzutreten. falls j es der französische Kriegsschauplatz werden sollte, auf oem j die Japaner mit 500000 bis 600 000 Mann erscheinen würden. Die meisten Franzosen waren indessen dagegen. England stellte sich lau, weil es fürchtete, daß die Frage „Opfers" für die japanische Waffenhilfe plötzlich auch KM zugeschoben werden könnte und weil es das viel leicht gar zu stark wachsende Prestige der gelben Ver bündeten im sonnenbraunen Lande des Indus und Ganges fürchtete. Die japanische Regierung selbst stellte sich damals naiv. Der Miniüervräsident Gras Okuma ver- mndele mit gesuchter Öffentlichkeit, daß „bisher" kein er suchen irgendeines verbündeten Landes um „Intervention" nach Tokio gelangt sei und daß es deshalb auch keine Be sprechungen dieser Frage gegeben habe. Was wollte Graf Okuma damit erreichen? Wollte er Deutschland eine leise Bedrohung zurufen, um unter der Hand zu einer Verständigung zu gelangen? Wollte er Angebote der kämpfenden europäischen Verbündeten herauslocken und dann gegen reichliches Entgelt in Gold, Kolonialland uud Vorrechte in China auf Eurovas